Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLIX. Band. (49)

Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  155

sondern  in  ihrem  Besitze  der  pflichtigen  Grundstücke.
Nur  solange  sie  Besüitzer  derselben  „sind,  haben  sie  die
Korngült  zu  entrichten;  sie  werden  von  dieser  Leistung
wieder  frei  mit  der  Aufgebung  der  pflichtigen  Grundstücke,
gleichviel  obsie  selbstim  Pfarr-Verbande  stehen  oder  nicht.
Beruht  aber  die  Korngült  nicht  im  Pfarrverbande,
  so  entfällt  auch  der  Grund,  aus  welchem  J.
und  Cons.  die  öffentlich  rechtliche  Natur  der  fraglichen
  Leistung  ableiten.

Bei  den  zur  Fundirung  eeiner  Pfarrei  zum
dauernden  Unterhalte  des  jeweiligen  Pfarrerd  gemachten
  Zuwendungen,  welche  mehrfach  in  Gülten,
in  jährlich  wiederkehrenden  Getraidereichnissen.  von
bestimmten  Grundstücken  bestehen,  konn  nicht  gesagt
werden,  daß  sie  auf  dem  Pfarrverbande  beruhen.
Wenn  sie  auch  ursprünglich  wegen  der  Seelsorge  gemacht
  wurden,  so  lag  hierin  wohl  das  Motiv,  nicht
aber  der  Verpflichtungsgrund,  welcher  vielmehr  bei
solchen  Gülten  in  verschiedenen  Rechtsgeschäften  von
Todeswegen  oder  unter  Lebenden,  in  einem  Geding,
  in  einer  Schenkung  bestanden  hat.

Ixn  der  Klage  wird  statt  eines  Rechtegeschäftes
unvordenkliche  Verjährung  angeführt  und  ist  diese  im
angefochtenen  Urtheile  festgestellt;  da  aber  die  unvordenkliche
  Verjährung  im  Privat=  und  öffentlichen
Rechte  vorkommt,  so  ist  die  rechtliche  Natur  des  Gegenstandes
  für,  die  Frage  der  Zuständigkeit  mahgebend.

Da  es  sich  also  um  eine  auf  dem  Besitze  gewisser
  Grundstücke  ruhende  Last,  um  ein  ständig
wiederkehrendes  Reichniß,  welches  vom  Berechtigten
vermöge  eines  dinglichen  Rechts  beansprucht  wird,
und  weder  in  einem  Subjektions=  noch  Schutz-Verhältnisse
  seinen  Grund  hat,  handelt,  wird  dessen
i*  .  Charakter  vergeblich  bestritten.  Urth.

0.  Nov.  Reg.  I.  122.  1883.

Unabwendbare  Hindernisse  als  Restitutionsgrunt.
  Nachdem  dem  O.  ein  erstrichter-