Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 155
sondern in ihrem Besitze der pflichtigen Grundstücke.
Nur solange sie Besüitzer derselben „sind, haben sie die
Korngült zu entrichten; sie werden von dieser Leistung
wieder frei mit der Aufgebung der pflichtigen Grundstücke,
gleichviel obsie selbstim Pfarr-Verbande stehen oder nicht.
Beruht aber die Korngült nicht im Pfarrverbande,
so entfällt auch der Grund, aus welchem J.
und Cons. die öffentlich rechtliche Natur der fraglichen
Leistung ableiten.
Bei den zur Fundirung eeiner Pfarrei zum
dauernden Unterhalte des jeweiligen Pfarrerd gemachten
Zuwendungen, welche mehrfach in Gülten,
in jährlich wiederkehrenden Getraidereichnissen. von
bestimmten Grundstücken bestehen, konn nicht gesagt
werden, daß sie auf dem Pfarrverbande beruhen.
Wenn sie auch ursprünglich wegen der Seelsorge gemacht
wurden, so lag hierin wohl das Motiv, nicht
aber der Verpflichtungsgrund, welcher vielmehr bei
solchen Gülten in verschiedenen Rechtsgeschäften von
Todeswegen oder unter Lebenden, in einem Geding,
in einer Schenkung bestanden hat.
Ixn der Klage wird statt eines Rechtegeschäftes
unvordenkliche Verjährung angeführt und ist diese im
angefochtenen Urtheile festgestellt; da aber die unvordenkliche
Verjährung im Privat= und öffentlichen
Rechte vorkommt, so ist die rechtliche Natur des Gegenstandes
für, die Frage der Zuständigkeit mahgebend.
Da es sich also um eine auf dem Besitze gewisser
Grundstücke ruhende Last, um ein ständig
wiederkehrendes Reichniß, welches vom Berechtigten
vermöge eines dinglichen Rechts beansprucht wird,
und weder in einem Subjektions= noch Schutz-Verhältnisse
seinen Grund hat, handelt, wird dessen
i* . Charakter vergeblich bestritten. Urth.
0. Nov. Reg. I. 122. 1883.
Unabwendbare Hindernisse als Restitutionsgrunt.
Nachdem dem O. ein erstrichter-