Full text : Spittler’s sämmtliche Werke. Fünfzehnter Band. (15)

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ist  in  welchet  Menge,  nach  Zeiten  und  Umstaͤnden  festzusetzen
  —  den  konstituirten  Gewalten  Bittschriften  nicht  nur
uͤber  Gegenstaͤnde  ihres  persoͤnlichen  oder  besondern  Vortheils
zu  uͤberreichen,  sondern  auch  gestattet  seyn,  daß  sie  gegen
oͤffentliche  Beamte,  die  ihre  Macht  mißbrauchen  oder  die
Gesetze  uͤbertreten,  ein  gerichtliches  Verfahren  begehren  und
selbst  endlich  im  Allgemeinen  auch  zu  Abhülfe  von  Mängeln
in  den  Staatscinrichtungen,  zu  Bewirkung  von  Aenderungen
  in  beschwerenden  Verfügungen  der  Staatsbehörden,  ihre
Wünsche  der  Regierung  vortragen.

II.  Periodische  Revisionen  der  Consiitution,
S.  43.
Uroec  lolcher  Kooft  onen;  neuere  Verfassungen,  in  denen  sie  angeordnet
  sind.

Das  zweite  Erhaltungsmingel  der  Verfassung  besteht
in=  periodischen  Revisionen  der  ganzen  Constitution.
Es  sind  aber  diese  Revisionen  nicht  deßhalb  nothwendig,
weil,  wie  Manche  behauptet  haben,  etwa  kein  Geschlecht
das  Recht  hätte;  die  künftigen  Geschlechter  seinen  Gesetzen
zmunterwerfen;,  als  ob  demnach  von  Zeit  zu  Zeit  der  Staarsvertrag
  einer  ausdrücklichen  Erneuerung  bedürfe,  indem  Niemand
  gendthigt  werden  könne,  die  Handlungen  seiner  Voreltern
  als  für  ihn  verbindend  anzuerkennen.  Es  läßt  sich
äus  diesem  Grunde  jene  Nothwendigkeit  nicht  erweisen;  denn
schon  durch  mein  Bleiben  im  Staat,  vorausgesetzt  daß  die
Auswanderung  völlig  frei  stehe,  erktäre  ich  silllschweigend
meine  Einwilligung:  in  die  bestehenden  Cinrichtungen.  Vielmehr
  ist  der  wahre  Grund  der,  daß  es  auf  den  ersten
Blick  fast  ungereimt  scheint,  wenn  die  Menschen  etwas
  der  Art,  dessen  Wirkungen  erst  durch  Erfah-