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ist in welchet Menge, nach Zeiten und Umstaͤnden festzusetzen
— den konstituirten Gewalten Bittschriften nicht nur
uͤber Gegenstaͤnde ihres persoͤnlichen oder besondern Vortheils
zu uͤberreichen, sondern auch gestattet seyn, daß sie gegen
oͤffentliche Beamte, die ihre Macht mißbrauchen oder die
Gesetze uͤbertreten, ein gerichtliches Verfahren begehren und
selbst endlich im Allgemeinen auch zu Abhülfe von Mängeln
in den Staatscinrichtungen, zu Bewirkung von Aenderungen
in beschwerenden Verfügungen der Staatsbehörden, ihre
Wünsche der Regierung vortragen.
II. Periodische Revisionen der Consiitution,
S. 43.
Uroec lolcher Kooft onen; neuere Verfassungen, in denen sie angeordnet
sind.
Das zweite Erhaltungsmingel der Verfassung besteht
in= periodischen Revisionen der ganzen Constitution.
Es sind aber diese Revisionen nicht deßhalb nothwendig,
weil, wie Manche behauptet haben, etwa kein Geschlecht
das Recht hätte; die künftigen Geschlechter seinen Gesetzen
zmunterwerfen;, als ob demnach von Zeit zu Zeit der Staarsvertrag
einer ausdrücklichen Erneuerung bedürfe, indem Niemand
gendthigt werden könne, die Handlungen seiner Voreltern
als für ihn verbindend anzuerkennen. Es läßt sich
äus diesem Grunde jene Nothwendigkeit nicht erweisen; denn
schon durch mein Bleiben im Staat, vorausgesetzt daß die
Auswanderung völlig frei stehe, erktäre ich silllschweigend
meine Einwilligung: in die bestehenden Cinrichtungen. Vielmehr
ist der wahre Grund der, daß es auf den ersten
Blick fast ungereimt scheint, wenn die Menschen etwas
der Art, dessen Wirkungen erst durch Erfah-