Volltext : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band I Das Deutsche Reich. (1)

90  II.  Reichsangehörigkeit.  4.  Ausw  G.  Anl.  A  Best.  üb.  Geschäftsbetr.  14.  März8.

II.  Geschäftsbetrieb  der  Agenten.

§.  16.  Der  Auswanderungsagent  hat  in  jedem  Falle,  in  welchem  er
den  Abschluß  eines  Beförderungsvertrags  vermittelt,  dem  Auswanderer  (bei
Familien  dem  Familienvorstande)  einen  Empfangsschein  auszustellen.

§.  17.  Die  Empfangsscheine  müssen  möglichst  in  nachstehender  Reihenfolge

  enthalten:

1.  je  nach  der  Art  des  zu  vermittelnden  Vertrags  die  Angaben,  welche

a)  in  den  Ziffern  1  bis  6  des  §.  5  oder
b)  in  diesen  Ziffern  und  den  entsprechenden  Zusätzen  des  §.  6  oder
e)  in  den  Ziffern  1,  3  bis  10  des  §.  7  oder
d)  in  diesen  Ziffern  und  den  entsprechenden  Zusätzen  des  §.  8  oder
e)  in  den  Ziffern  1,  3  bis  7  des  §.  9

vorgesehen  sind;

2.  die  von  dem  Auswanderer  auf  den  Fahrpreis  geleisteten  Zahlungen;

3.  die  in  den  Spalten  1  bis  11  des  im  Anhange  beigefügten  Verzeichnisses
  vorgesehenen  Angaben;

4.  den  Preis  für  die  Beförderung,  getrennt  für  die  einzelnen  Strecken
der  Beförderung  und  die  einzelnen  Personen;

5.  den  Namen  und  Wohnort  des  Agenten;

6.  den  Tag  und  Ort  der  Ausstellung  des  Empfangsscheins  und  die
Unterschrift  des  Agenten;

7.  eine  nach  den  einzelnen  Posten  getrennte  Abrechnung  über  alle
von  dem  Auswanderer  aus  irgend  einem  Grunde  an  den  Agenten
geleisteten  Zahlungen;

8  unter  der  Ueberschrift  „Bedingungen“  je  nach  der  Art  des  zu  vermittelnden
  Vertrags  die  Angaben,  welche

a)  in  den  Ziffern  12  bis  26  des  §.  5  oder
b)  in  diesen  Ziffern  und  den  entsprechenden  Zusätzen  des  §.  6  oder
F)  in  den  Ziffern  2,  17  bis  31b  des  §.  7  oder
d)  in  diesen  Ziffern  und  den  entsprechenden  Zusätzen  des  §.  8  oder
e)  in  den  Ziffern  2,  13  bis  23  des  §.  9
vorgesehen  sind;
9.  unter  der  Ueberschrift  „Rathschläge“  Folgendes:
Es  wird  dem  Reisenden  empfohlen:
a)  auf  oder  an  jedem  Gepäckstück  äußerlich  seinen  Namen
deutlich  lesbar  in  unverwischbarer  Farbe  anzubringen;
b)  ein  behördlich  beglaubigtes  Verzeichniß  seiner  Gepäckstücke
und  der  darin  befindlichen  Gegenstände  mit  sich  zu  führen;
e)  sich  mit  einem  Passe  oder  Heimathscheine  zu  versehen.
§.  18.  Für  die  Empfangsscheine  dürfen  nur  Formulare  verwendet