Full text : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

206  11.  Hannöversohe  Verfasgung  1840.

DassSelbe  gilt  von  mehreren  in  einem  Verbande  8tehenden
Gemeinden.

S  54.  Zur  Bildung  einer  Gemeinde,  wie  überhaupt  einer
jeden  Korporation,  wenn  diese  auch  nicht  von  der  Regierung  ausgeht,
  gehört  die  Genehmigung  der  zuständigen  obern  Verwaltungsbehörde.
  Ohne  diese  kann  auch  eine  bestehende  Gemeinde  ihren
Gemeindeverband  weder  durch  Aufnahme  anderer  Gemeinden  erweitern
  noch  durch  Bildung  neuer  Gemeinden  verändern  noch
ihre  Gemeindeyverfassung  eigenmächtig  abändern.

S  55.  Die  Zulasgung  neuer  Mitglieder  in  eine  Gemeinde
kann  gegen  den  Willen  der  letztern  nur  aus  einem  in  den  be-Stehenden
  oder  noch  zu  erlasSenden  Gesgetzen  bestimmten  Grunde
Stattfinden.

Bei  BeSetzung  von  An-  und  Abbauern,  welche  der  Gemeinde
bereits  angehören,  in  welcher  8ie  bauen  wollen,  ist  die  Gemeinde
jedesmal  mit  ihren  etwaigen  Einwendungen  zu  hören.

8  56.  Den  Gemeinden  und  den  Verbänden  mehrerer  Gemeinden
  Steht  das  Recht  zu,  ihr  Vermögen  Sgelbst  zu  verwalten.

Die  Oberaufsicht  der  Verwaltungsbehörde  über  diese  Vermögensverwaltung,
  Sowie  über  die  Verteilung  und  Verwendung  der
Gemeindeabgaben  und  Leistungen  darf  Sich  nicht  weiter  erstrecken,
als  dahin,  dass  das  Vermögen  erhalten,  dessen  Einkünfte  ihrer  Be-Stimmung
  und  dem  Besten  der  Gemeinde  gemäss  verwandt  und
bei  Anordnung  und  Verteilung  der  Gemeindeabgaben  angemessene,
auch  die  Rechte  der  übrigen  LandesSeinwohner  und  das  allgemeine
Wohl  nicht  verletzende  Grundsätze  befolgt  werden.  Auch  steht
der  Verwaltungsbehörde  die  Entscheidung  von  Beschwerden  zu,
welche  gegen  die  Gemeindeverwaltung  erhoben  werden  möchten.

Die  Einführung  neuer  oder  die  Abänderung  bestehender
Beitragsverhältnisse  in  Beziehung  auf  Abgaben  und  Leistungen  der
Gemeinde  oder  Gemeindeverbände  kann  unter  Beobachtung  der
darunter  bestehenden  Rechtsgrundsätze  durch  Gemeindebeschluss,
jedoch  nur  unter  Bestätigung  der  obernVerwaltungsbehörde  geschehen.

S  57.  Die  Verbindlichkeiten  der  Gemeinden,  S80wie  überhaupt
aller  Korporationen  verpflichten  die  Regierung  nicht.  Das  Vermögen
  und  Einkommen  dergelben  und  ihrer  Anstalten  darf  nie
als  Staatsvermögen  behandelt  und  nicht  mit  den  Staatseinnahmen
vereinigt  werden.

S8  58.  Die  städtischen  Obrigkeiten  und  deren  Mitglieder,
wie  auch  die  Beamten  der  Landgemeinden  Sind  zur  Verwaltung
der  Gemeindegachen,  Sowie  zur  BeSorgung  der  ihnen  durch  Gegetz,
VerfassSung  oder  Herkommen  oder  von  den  höheren  Behörden
übertragenen  Landesangelegenheiten  in  ihrer  Gemeinde  verpflichtet.
In  Fällen,  wo  ein  Gemeindebeamter  die  Erfüllung  dieser  Verpflichtungen
  vermöge  Seiner  Eigenschaft  als  Gemeindebeamter  ablehnen
  zu  können  vermeint,  entscheidet  hierüber  die  Regierung.

8  59.  Die  Verfassung  und  Verwaltung  der  Städte  wird  nach
vorgängiger  Verhandlung  mit  denselben,  durch  zu  verkündigende,