206 11. Hannöversohe Verfasgung 1840.
DassSelbe gilt von mehreren in einem Verbande 8tehenden
Gemeinden.
S 54. Zur Bildung einer Gemeinde, wie überhaupt einer
jeden Korporation, wenn diese auch nicht von der Regierung ausgeht,
gehört die Genehmigung der zuständigen obern Verwaltungsbehörde.
Ohne diese kann auch eine bestehende Gemeinde ihren
Gemeindeverband weder durch Aufnahme anderer Gemeinden erweitern
noch durch Bildung neuer Gemeinden verändern noch
ihre Gemeindeyverfassung eigenmächtig abändern.
S 55. Die Zulasgung neuer Mitglieder in eine Gemeinde
kann gegen den Willen der letztern nur aus einem in den be-Stehenden
oder noch zu erlasSenden Gesgetzen bestimmten Grunde
Stattfinden.
Bei BeSetzung von An- und Abbauern, welche der Gemeinde
bereits angehören, in welcher 8ie bauen wollen, ist die Gemeinde
jedesmal mit ihren etwaigen Einwendungen zu hören.
8 56. Den Gemeinden und den Verbänden mehrerer Gemeinden
Steht das Recht zu, ihr Vermögen Sgelbst zu verwalten.
Die Oberaufsicht der Verwaltungsbehörde über diese Vermögensverwaltung,
Sowie über die Verteilung und Verwendung der
Gemeindeabgaben und Leistungen darf Sich nicht weiter erstrecken,
als dahin, dass das Vermögen erhalten, dessen Einkünfte ihrer Be-Stimmung
und dem Besten der Gemeinde gemäss verwandt und
bei Anordnung und Verteilung der Gemeindeabgaben angemessene,
auch die Rechte der übrigen LandesSeinwohner und das allgemeine
Wohl nicht verletzende Grundsätze befolgt werden. Auch steht
der Verwaltungsbehörde die Entscheidung von Beschwerden zu,
welche gegen die Gemeindeverwaltung erhoben werden möchten.
Die Einführung neuer oder die Abänderung bestehender
Beitragsverhältnisse in Beziehung auf Abgaben und Leistungen der
Gemeinde oder Gemeindeverbände kann unter Beobachtung der
darunter bestehenden Rechtsgrundsätze durch Gemeindebeschluss,
jedoch nur unter Bestätigung der obernVerwaltungsbehörde geschehen.
S 57. Die Verbindlichkeiten der Gemeinden, S80wie überhaupt
aller Korporationen verpflichten die Regierung nicht. Das Vermögen
und Einkommen dergelben und ihrer Anstalten darf nie
als Staatsvermögen behandelt und nicht mit den Staatseinnahmen
vereinigt werden.
S8 58. Die städtischen Obrigkeiten und deren Mitglieder,
wie auch die Beamten der Landgemeinden Sind zur Verwaltung
der Gemeindegachen, Sowie zur BeSorgung der ihnen durch Gegetz,
VerfassSung oder Herkommen oder von den höheren Behörden
übertragenen Landesangelegenheiten in ihrer Gemeinde verpflichtet.
In Fällen, wo ein Gemeindebeamter die Erfüllung dieser Verpflichtungen
vermöge Seiner Eigenschaft als Gemeindebeamter ablehnen
zu können vermeint, entscheidet hierüber die Regierung.
8 59. Die Verfassung und Verwaltung der Städte wird nach
vorgängiger Verhandlung mit denselben, durch zu verkündigende,