Metadata : Meyers Fach-Lexika; Lexikon der deutschen Geschichte.

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Miene  machte,  en  F.  aufzutreten,  bestätigte
  ihn  1310  im  Vertrag  zu  Prag  in
seinen  Landen.  Nachdem  F.  noch  1316
eine  Fehde  mit  Waldemar  von  Brandenburg
  ausgekämpft,  starb  er  24.  Nov.  1324,
schon  seit  einigen  Jahren  durch  einen
chlaganfall  des  Gebrauchs  seiner  Glieder
beraubt.  Vgl.  Wegele,  F.  der  Freidige  2c.
und  die  Wettiner  seiner  Zeit  (1870).
Württemberg.

33)  F.  I.  Wilhelm  Karl,  König
von  Württemberg,  geb.  6.  Nov.  1754  zu
Treptow  in  Hinterpommern,  Sohn  des
damals  in  preußischen  Diensten  stehenden
Herzogs  Friedrich  Eugen  von  Württemberg
  und  der  Sophie  Dorothea  von  Brandenburg-Schwedt,
  diente  zuerst  in  der
preußischen,  dann  in  der  russischen  Armee
und  wurde  nach  seines  Vaters  Tod  im
Dezember  1797  als  F.  II.  og  von
Württemberg.  Für  den  Verlust  der  Grafschaft
  Mömpelgard,  welcze  rankreich  einverleibt
  war,  wurde  er  1813  durch  die  Erwerbung
  von  neun  schwäbischen  Reichsstädten
  und  mehreren  Abteien  entschädigt
und  erhielt  zugleich  die  Kurwürde.  Von
1805  bis  nach  der  Schlacht  bei  Leixzig
leistete  er  als  Bundesgenosse  Napoleons  J.,
seit  1806  als  Mitglied  des  Rheinbunds,
den  Franzosen  gegen  Osterreich,  Preußen,
Rußland,  endlich  gegen  die  Verbündeten
militärischen  Beistand.  Schon  1.  Jan.
1806  hatte  er  sich  zum  König  von  Württemberg
  erklärt  un  brachte  in  den  folgenden
  Jahren  sein  Land  durch  bedeutende
Giebirteerwerdungen  auf  den  heutigen
Umfang.  Nach  der  Schlacht  bei  Leipzig
schloß  er  mit  den  Verbündeten  2.  Nov.
1813  den  Vertrag  von  Fulda,  welcher  ihm
den  Besitz  seines  Landes  und  die  Souveränität
  garantierte.  1815  weigerte  er  sich
anfangs,  dem  Deutschen  Bund  beizutreten,
weil  er  dadurch  die  Unabhängigkeit  seines
Königreichs  zu  beeinträchtigen  glaubte.
Im  Innern  regierte  F.  in  despotischer
Weise  und  zerrüttete  durch  seinen  üppigen
t  die  Staatsfinanzen.  Um  so  mehr
ist  es  anzuerkennen,  daß  er  1816  seinem
Land  eine  Verfassung  geben  wollte;  doch
wurde  diese  zunächst  von  den  Ständen  abgelehnt,
  und  erst  sein  Nachfolger  erzielte
mit  diesen  1819  eine  Einigung.  F.  starb

Friesen.

30.  Okt.  1816.  Aus  seiner  ersten  Ehe  mit
der  Prinzessin  Auguste  Karoline  von
Braunschweig-Wolfenbüttel  stammt  sein
Nachfolger  Wilhelm  1.
en,  german.  Volksstamm,  schon
in  der  römischen  Kaiserzeit  an  der  Nordsee
  in  den  heutigen  Niederlanden  seßhaft,
dehnte  sich  bei  dem  Beginn  des  Mittelalters
  von  den  Scheldemündungen  bis
zur  untern  Weser  aus.  Ihr  Land  wurde
in  Westfriesland  (die  westlichen  Hodin-=en
  der  heutigen  Niederlande),  Mittelfriezland
  teaskohänbische  Fiessanh)  und
Ostfriesland  (das  holländie  a  Gröningen
und  das  krrußiche  Ostfriesland  nebst  einem
  Teil  von  Oldenburg)  geteilt.  Die
Bekehrung  der  F.  zum  Christentum  begann
  noch  u  Ende  des  7.  Jahrh.,  doch
erschlugen  die  heidnischen  F.  755  den
l.  Bonifacius  (s.  d.),  und  erst  zu  Karls
d.  Gr.  Zeit  war  das  Missionswerk  vollendet.
  Die  fränkischen  Hausmeier  Pippin
von  Heristall  und  Karl  Martell  suchten
das  Volk  zu  unterwerfen,  fanden  aber  bei
dessen  H  Ratbod  zähen  Widerstand;
erst  seit  734  kann  es  als  zum  fränkischen
Reiche  gehörig  gelten.  Noch  im  8.  Jahrh.
fand  die  Auszeichnung  des  friefischen  Gesetzbuchs,
  der  »  Lex  Frisionum  statt;  d
war  die  herzogliche  Gewalt  beseitigt  und
viele  Einrichtungen  der  fränkischen  Reichsverfassung
  unter  Karl  d.  Gr.  eingeführt.
Durch  den  Vertrag  von  Verdun  843  kam
Friesland  an  Kafser  Lothar  und  demgemäß
  an  Lothringen,  fiel  aber  880  an
Deutschland.  s  dann  911  btingen
sich  an  Frankreich  anschloß,  blieb  Friesland
  treu  und  wurde  fortan  als  ein  besonderes
  Land  angesehen.  Unter  den  weltlichen
  Herren  gewannen  bald  die  Grafen
von  Holland  (s.  d.)  das  weiteste  Gebiet,
während  im  Süden  und  Osten  der  Zuidersee
  die  Bischöfe  von  Utrecht  ihre  Herrschaft
begründeten.  So  erlosch  für  diese  westlüchen
  Gebiete  der  Name  der  F.  und  trat
vor  Holland,  Utrecht  und  im  Süden  Zeeland
  zurück.  Nur  auf  den  Inseln  und  im
Nordosten  der  Zuidersee  erhielt  sich  die  friesische
  Bevölkerung  unabhängig  und  bewahrte
  sich  bis  zum  Ausgang  des  Mittelalters
  ihre  eigentümli  e  Verfassungz
  allein  die  Stedinger  (s.  d.)  wurden