Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

1841. 69 
auf ihren Gefaßen eingebrannt oder mit Oelfarbe vorgemalt führen, vorerst 
gestattet, die alte Nomenclatur, insoweit sie mit der Synonymik der Phar- 
macopöe übereinstimmt, beizubehalten, bis die mit der Zeit erforderliche Er- 
neuerung der Signaturen die Bezeichnung mit der neuen Nomenelatur gestattet, 
die bei der Anlage neuer Apotheken sogleich eingeführt werden muß. 
Spbtestens aber soll nach Verlauf von fünf Jahren, von Mublication 
dieser Verordnung an gerechnek, die neue Nomenclatur von den Apothekern auf 
den Signaturen allein gebraucht werden. 
Die Signaturen müssen richtig und leserlich geschrieben sein, und sind 
entweder auf die Gefäße einzubrennen, oder mit Oelfarbe vorzumalen. Die 
Signaturen mit Kreide aber, so wie auch das Vorbinden oder lose Anhängen 
derselben, werden strenge verboten. Auch müssen die alteren Signaturen, falls 
das Gefäß zur Aufbewahrung anderer Arzneimittel angewandt werden soll, zu- 
vor ausgelöscht werden. Ueberhaupt haben die Apotheker auf die Erhaltung 
der Signaturen mit der größten Sorgfalt zu achten. 
h. 56. 
Die Arzneimittel selbst müssen nun auch sowohl in der Officin, als auf 
der Material= und Krauter-Kammer und im Keller in einer, nach der Größe 
der Apotheke und der Beschaffenheit des Locals zu ermäßigenden Ordnung, 
welche das Auffinden erleichtert, aufgestellt sein, wobei insbesondere mit dar- 
auf Rücksicht zu nehmen ist: 
1) daß keine Arzneimittel neben einander zu siehen kommen, welche leicht 
mit einander verwechselt werden können; « 
2)daßnach§«’kiallenarcotcsche,drastischcund andere heftig wirkende 
Arzneimittel von den uͤbrigen gehoͤrig abgesondert, 
3) die starkrtechmdm Arzneimittel nicht mit den zen zusammengestellt. 
8. 57. 
Damit uͤbrigens das Ganze sich leicht übersehen läßt und die einzelnen 
Medicamente auch ohne Zeitverlust leicht aufgefunden werden können, so soll 
1) über den gesammten Arzneivorrath einer jeden Apotheke ein General- 
Catalog gefertigt werden, welcher in alphabetischer Ordnung die Namen 
sämmtlicher vorhandenen Arzneimittel, unter welcher sie in der gesetzlich 
eingeführten Pharmacop#e aufgenemmen worden sind, enthält, mit je- 
Fuͤrstl. Schw. Rudolst, Gesetzsammlung. Ul. 10
	        
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