Veräußerung von AlisTertilien ufmw.
‚ber 1915 Mr. Ww. 1. 761/12. 15.) ift beftimmt, daß 10 vom Hundert der da-
Fi in Warenhäufern und 30 vom Hundert der damals in fonftigen offenen
engefehäften vorhandenen Stridgarne unter beftimmten Borausjegungen im
inverfauf und an Hansgemwerbebetriebe abgegeben werden dürfen. Diefe
nr Rerfauf freigegebenen Zeilmengen find inzmwilchen durch die Nachtragd-
"ntmachung Nr. W. I. 1464/7. 16. ERU. auf 40 bzw. 50 vom Hundert und
rc die Nachtragsbefanntmachung Nr. W. I. 210/12. 16. KRU. auf 60 vom
unpert — mindejtens aber 25 Kilogramm — erhöht tworben. Sie haben am
"gezember 1917 injofern eine neue Erhöhung erfahren, als von da ab 80
om 9gundert aller am 31. Dezember 1915 in Warenhäufern und offenen
ispengefchäften vorhandenen Stridgarne unter den biöherigen Borausjegungen
ibgegebn werden dürfen. Auc) der nach Abzug diefer 80 vom Hundert verblei-
de Reft darf in gleicher Weije abgegeben werden, wenn er nicht mehr als 5 Kilo-
amım beträgt. Der Verkaufspreis darf den vor dem 31. Dezember 1915 von dem-
selben Rerkäufer erzielten Verkaufspreis um höchltens 12 vom Hundert überjteigen.
w. 6. 1841/10. 17. RU.
gefanntmahung, betreffend Deräußerung von
Alt-Textilien (Sumpen und Stoffabfällen).
Som 18. Rodember 1917.
Sn lester Zeit wird in der Brefje vielfach zur Sammlung und Ablieferung
con Alt-Tertilien (Qumpen und Stoffabfällen) aufgefordert, um fie einer Berar-
„tung für Smwede der Verjorgung Bedürftiger mit Unterfleidung oder dergl.
zuführen. &$ wird Daher Darauf Hingemwiejen, daß jämtliche Beftände an Lumpen
nd neuen Stoffabfällen auf Grund der Beftimmungen der Belanntmahung
w IV, 900/4. 16. RU. befdjlagnahmt find und eine Veräußerung art Ber-
axheiter, jelbft wenn Die Verarbeitung für mohltätige Zmede erfolgen foll, verboten
3 Die Wiederverwertung folder Abfälle ift von der Kriegs-Rohjtoff-Abteilung
geregelt.
Nr. Bst. (E) 291/11. 17. ARM.
Beihlagnahme und Beitanöserhebung von Stab-, Sorm=
und Moniereifen, Stab: und Sormitahl, Bledhen und
Röhren aus Eijen und Stahl, Grauguß, Temperguß,
Stahlguß.
om 3. Dezember 1917,
Tie Belanntmahung Nr. E. 50/8. 17. KAU., betreffend Beichlagnahme und
sttandserhebung von Stab», Soım- und Moniereifen, Stab- und Formftahl,
chen und Röhren aus Eifen und Stahl, Grauguß, TZemperguß, Stahlguß, vom
). Oftober 1917, wird dergeftalt ergänzt, daß $ 6 folgende Faffung erhält:
„96. Zagerbuhführung:
Eifenkonftruftionzfirmen, Eifenbeton- und Betonbaufirmen haben ein Lager-
ch zu führen, aus dem die Vorräte und jede Änderung der Vorräte an Stab-,
orm- und Moniereifen, jomwie ihre Verwendung erjihtlich fein müfjen.“
verner erhält der 8 7 der Bekarintmachung folgenden Zufaß:
_ zer Beauftragte des Königlich Preußiihen Krieggminifteriums bei ber
"toll-Beratungs- und Berteilungsftelle für den Mafchinenbau ift befugt,
„aemeine Ausnahmen von den Beitimmungen der Abjäge 1 bis 4 und 6 Diejes
Sragraphen zu bemwilfigen.”
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