176
s. 80.
Regulativmäßige Bestimmungen.
Das Nähere über den Umfang des Geschäftskreises der Gruben-Offizian-
ten- regulativmäßig zu bestimmen, bleibt dem Staats-Ministerium überlassen.
8. 90.
Verantwortlichkeit.
Die Gruben-Offizianten sind für alle Handlungen und Unterlassungen,
welche den gesetzlichen Vorschriften und ihrer Instruktion zuwiderlaufen, den
Grubeneigenthümern verantwortlich. Wegen solcher Handlungen, welche den
Polizei-Vorschriften (C. 70) und den ihnen von dem Bergamte zugegangenen
besonderen Befehlen entgegenlaufen, sind dieselben von dem Bergamte unmittel-
bar zur Verantwortung und Strafe zu ziehen.
1
Entlossung.
Die Gruben-Offizianten können von den Grubeneigenthümern, außer in
den im Kontrakte etwa bestimmten Fällen, entlassen werden, wenn sie wegen
einer der nachverzeichneten Vergehungen, nach vorhergegangener gerichtlicher
Untersuchung, durch ein Straferkenntniß verurtheilt werden:
a) wegen Diebstahls und Veruntreuung;
b) wegen betrügerischer Handlungen;
) wegen pflichtwidriger Annahme von Geschenken;
4) wegen Bestechung;
e) wegen Verletzung der Dienstpflicht;
!) wegen Verletzung pflichtmäßiger Verschwiegenheit;
8) wegen jedes anderen Verbrechens oder Vergehens, wegen dessen auf
Zuchthaus= oder Arbeitshaus-Strafe erkannt worden ist.
Von dem Bergamte kann deren zeitweilige Eutfernung vom Dienste, unter
Notifikations-Ertheilung an den Grubeneigenthümer, ausgesprochen werden,
wenn gegen den Betreffenden durch eine gegen ihn eröffnete Untersuchung drin-
gender Verdacht eines begangenen Verbrechens sich herausstellt, und es kann
außerdem dessen Entlassung gefordert werden, wenn er wegen einer der vorher-
genannten Vergehungen, nach vorhergegangener richterlicher Untersuchung, durch
ein Straferkenntniß verurtheilt worden ist.
Ebenso kann die Suspension verfügt und, nach Befinden, die Entlassung
gefordert werden, wenn es nach den K. 70 angrdeuteten polizeilichen Rücksich-
ten nothwendig wird.