Metadata: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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Seine Durchlaucht der souveraine Landgraf zu Hessen: 
Höchst-Ihren dirigirenden wirklichen Geheimen Rath und Präskdenten aller 
Landes-Kollegien, Carl Friedrich Ibell, des Koniglich-Preußischen 
rothen Adler-Ordens 2ter Klasse Ritter und des Königlich-Hannöverschen 
Guelphen-Ordens Kommandeur, 
von welchen, nach gepflogener Unterhandlung, mit Vorbehalt der Ratifikation, 
nachstehender Vertrag abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Vom üisten Jannar künftigen Jahres an wollen Seine Durchlaucht der 
souveraine Landgraf zu Hessen, unbeschadet Ihrer landesherrlichen Hoheitsrechte, 
mit Ihrem Ober-Amte Meisenheim dem Verbande der westlichen Preußischen 
Provinzen zu einem Zoll-Systeme beitreten, wie solches in den gedachten 
Preußischen Provinzen durch das Gesetz vom 26sten Mai 1818. und die seitdem 
erlassenen Bestimmungen und Erhebungsrollen festgesetzt worden ist, oder künftig 
noch durch gesetzliche Oeklarationen weiter bestimmt werden wird. 
Seine Durchlaucht der souveraine Landgraf werden zugleich in Ansehung 
des Salz-Verkaufs und der Abgaben von der Fabrikation des Branntweins 
und vom Braumalze, so wie auch von inländischem Taback und Wein, in 
Uebereinstimmung mit den desSfalls in den westlichen Preußischen Provinzen be- 
stehenden Gesetzen und Einrichtungen, solche Verfügungen ergehen lassen, als 
erforderlich sind, um auch in Ansehung dieser Erzeugnisse eine völlige Gleich- 
stellung zwischen diesen Provinzen und dem Ober-Amte Meisenheim in Ansehung 
des innern Verkehrs und der Verhältnisse zu den östlichen Provinzen der Preußi- 
schen Monarchie, desgleichen zum Auslande eintreten zu lassen. 
Artikel 2. 
Die Art und Weise der Verkündigung der diesfälligen Gesetze in dem 
Ober-Amte Meisenheim, die mit derselben übereinstimmende Einrichtung der 
Verwaltung, insbesondere die Bildung des zu bewachenden Grenzbezirks gegen 
das Ausland, die Bestimmung und Erichtung eines Neben-Zollamts bei der 
Stadt Meisenheim, die Einführung der Königlich-Preußischer Seits zu über- 
neh-
	        
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