4 Einleitung
II. Andere Ansichten von der Reichskompetenz als die Preussen
1906 hatten die Süddeutschen im Jahre 1871. Nicht etwa weil in der
württembergischen Kammer der Abgeordneten ein Antrag
Öesterlen und Genossen die Zustimmung des Landtages nicht nur
für Abänderung der Reservatrechte, sondern überhaupt für jede
Kompetenzerweiterung desReiches als gesetzlichePflicht festlegen
wollte), Denn wenig wäre einzuwenden gewesen, wenn sich die
Antragsteller damit begnügt hätten auszusprechen, „dass durch
einseitige Zustimmung zur Abänderung oder Aufhebung des Ver-
trages vom 25. November 1870 die dafür verantwortlichen
Regierungsorgane einer Verletzung der Landesverfassung sich
schuldig machen würden.“ Aber der Antrag Oesterlen besagte
auch: „dass die Kammer eine ohne ständische Zustimmung be-
schlossene Abänderung jenes Vertrages für den württembergischen
Staat als verpflichtend nicht zu erkennen vermöchte.“
Vergleicht man diesen Antrag vom Jahre 1871 mit der Reso-
lution von 1906, so berührt es geradezu wohltuend, wie sich in
der Zwischenzeit der Begriff derKompetenzkompetenz Verständnis er-
rungen hat.
Doch wurde im Laufe der württembergischen Landtagsver-
handlungen die Kompetenzfestsetzung des Artikels 2 der Reichs-
verfassung richtig erkannt in einem Antrage, der seiner ganzen
Tonart nach stark an die Resolution des preussischen Abgeordneten-
hauses erinnert ?).
Zur Annahme gelangte ein von der staatsrechtlichen
Kommission gestellter Antrag auf Uebergang zur Tagesordnung,
und zwar mit der einwandfreien Begründung, „i)dass derK.Regierung
das Recht zusteht, Abstimmungen im Bundesrate im Sinne des
Absatz 1 und 2 des Artikels 78 der Reichsverfassung ohne Zu-
stimmung der Landesvertretung vorzunehmen, 2) dass vermöge
der für Württemberg verbindlichen Kraft der Reichsverfassung
durch eine derartige Abstimmung auch eine Bestimmung der
Landesverfassung nicht verletzt werden kann.“ °)
ı) Verh. Württ. K. 1870/72 I. Beilagen-Band 2. Abt. 3. 593, Beilage
149 8 1.
” Verh. Württ. K. 1870|72 III. Protokoll-Band 8. 1354|55 Antrag von
Sick u. Gen.
8) ]. Beilagen-Band 8. 608 (11), Beil. 149 $ 7: und III. Protokoll-Bd.
8. 1411|12.