Full text: Abhandlungen aus dem Staats- und Verwaltungsrecht. 32. Heft Die Landtage. (32)

Reichslande und amerikanische Territorien 67 
Die gegenwärtige Beschaffenheit Elsass-Lothringens zu definieren, 
erkläre ich mich für juristisch ausser Stande!); Laband nennt die 
Einäumung der Bundesratsstimmen „unlogisch und prinzip- 
widrig ?)‘“. Es walten hier noch nicht zur Klärung gelangte 
politische Gegensätze, die vorerst nur der historischen Betrachtungs- 
weise zugänglich sind. Für diese aber ist es klar, dass Elsass- 
Lothringen in der Entwickelung zum Gliedstaat einen gewaltigen 
Schritt vorwärts getan hat. Welche der um die Oberhand ringenden 
Gestaltungskräfte siegreich sein wird, ob die Uebergangsform ®) 
sich rück- oder weiterbilden, ob sie stehen bleiben wird, — als 
echtes Kompromissgebilde, niemand zu Liebe, allen zu Leide; 
Gelehrten so gut wie Politikern®) — das kann juristisch nicht 
erörtert werden. Das Ergebnis jedoch kann der Staatsrechtler 
sich von: Historiker übermitteln lassen, dass die Logik der Tat- 
sachen die Veste, genannt Lehre vom eigenen Recht der Glied- 
staaten, zwar nicht erstürmt, aber eine grosse Bresche in ihre 
Mauern geschossen hat?). 
IV. In ähnlicher Weise, wie Elsass-Lothringen aus einem Reichs- 
land zum Mitgliede des Reiches beinahe geworden ist, sind die 
meisten „states“ der Vereinigten Staaten aus Bundesterritorien 
entstanden. Ihre Stellung in der Union ist genau die gleiche, 
wie die der dreizehn alten Staaten, obwohl sie geschichtlich in 
ganz anderer Weise Glieder der Union wurden, indem sie nämlich 
nicht als souveräne Staaten in sie eintraten, sondern durch die 
Verfassung geschaffen wurden. Es ist nur ein quantitativer Unter- 
eines Bundesstaates gleichartig ist.“ Doch macht er ebenda offenbar den 
Unterschied, dass die Aufhebung einer solchen Verfassung ein dem Reiche 
zustehendes Recht, „jedem Bundesstaat gegenüber .. .ein Gewaltstreich und 
schwerer BRechtsbruch“ wäre. Vgl. auch II S. 239 Nr. 3. 
1) Vgl. Sohoenborn 8. 251. ” II 8. 285. 
s) Vgl. Schoenborn 8. 222. *) Vgl. Scohoenborn 8. 265|266. 
°) Art. I Abs. 1, dass Elisass-Lothringen die drei Stimmen nur solange 
führt als der Kaiser die Staatsgewalt in Elsass-Lothringen ausübt und ein 
kaiserlicher Statthalter an der Spitze der Landesregierung steht, kann mit 
Laband II S 239 dahin aufgefasst werden, dass diese Stimmen bei Ein- 
verleibung des Reichslandes in Gliedstaaten erlöschen. Doch kann entgegen 
Leband II 38. 239 Anm. 1 noch die zweite Bedeutung voriiegen, dass bei 
Erhebung Eisass-Lothringens zu einem wirklichen Bundesstaat das Reich 
bezglich einer endgiltigen Festsetzung der Stimmenzahl freie Hände 
haben will, 
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