Reichslande und amerikanische Territorien 67
Die gegenwärtige Beschaffenheit Elsass-Lothringens zu definieren,
erkläre ich mich für juristisch ausser Stande!); Laband nennt die
Einäumung der Bundesratsstimmen „unlogisch und prinzip-
widrig ?)‘“. Es walten hier noch nicht zur Klärung gelangte
politische Gegensätze, die vorerst nur der historischen Betrachtungs-
weise zugänglich sind. Für diese aber ist es klar, dass Elsass-
Lothringen in der Entwickelung zum Gliedstaat einen gewaltigen
Schritt vorwärts getan hat. Welche der um die Oberhand ringenden
Gestaltungskräfte siegreich sein wird, ob die Uebergangsform ®)
sich rück- oder weiterbilden, ob sie stehen bleiben wird, — als
echtes Kompromissgebilde, niemand zu Liebe, allen zu Leide;
Gelehrten so gut wie Politikern®) — das kann juristisch nicht
erörtert werden. Das Ergebnis jedoch kann der Staatsrechtler
sich von: Historiker übermitteln lassen, dass die Logik der Tat-
sachen die Veste, genannt Lehre vom eigenen Recht der Glied-
staaten, zwar nicht erstürmt, aber eine grosse Bresche in ihre
Mauern geschossen hat?).
IV. In ähnlicher Weise, wie Elsass-Lothringen aus einem Reichs-
land zum Mitgliede des Reiches beinahe geworden ist, sind die
meisten „states“ der Vereinigten Staaten aus Bundesterritorien
entstanden. Ihre Stellung in der Union ist genau die gleiche,
wie die der dreizehn alten Staaten, obwohl sie geschichtlich in
ganz anderer Weise Glieder der Union wurden, indem sie nämlich
nicht als souveräne Staaten in sie eintraten, sondern durch die
Verfassung geschaffen wurden. Es ist nur ein quantitativer Unter-
eines Bundesstaates gleichartig ist.“ Doch macht er ebenda offenbar den
Unterschied, dass die Aufhebung einer solchen Verfassung ein dem Reiche
zustehendes Recht, „jedem Bundesstaat gegenüber .. .ein Gewaltstreich und
schwerer BRechtsbruch“ wäre. Vgl. auch II S. 239 Nr. 3.
1) Vgl. Sohoenborn 8. 251. ” II 8. 285.
s) Vgl. Schoenborn 8. 222. *) Vgl. Scohoenborn 8. 265|266.
°) Art. I Abs. 1, dass Elisass-Lothringen die drei Stimmen nur solange
führt als der Kaiser die Staatsgewalt in Elsass-Lothringen ausübt und ein
kaiserlicher Statthalter an der Spitze der Landesregierung steht, kann mit
Laband II S 239 dahin aufgefasst werden, dass diese Stimmen bei Ein-
verleibung des Reichslandes in Gliedstaaten erlöschen. Doch kann entgegen
Leband II 38. 239 Anm. 1 noch die zweite Bedeutung voriiegen, dass bei
Erhebung Eisass-Lothringens zu einem wirklichen Bundesstaat das Reich
bezglich einer endgiltigen Festsetzung der Stimmenzahl freie Hände
haben will,
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