Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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gleiten,  welche  den  Zoll=  oder  Steuer-Aemtern  jener  Staaten  zur  Beurkundung
und  Stempelung  vorzulegen  sind.  Im  Uebrigen  ist  bei  der  Einfuhr  jener  Waaren
  nach  den  unter  I.  5  b  bis  d  gegebenen  Bestimmungen  zu  verfahren.

2)  Werden  im  freien  Verkehr  befindliche  Weine  oder  Branntweine  aus  andern
Vereinsstaaten  eingeführt,  so  sind  dieselben  mit  den  zu  J.  5  vorgeschriebenen
Frachtbriefen  zu  versehen,  welche  dem  Accise-Amt  des  Eintrittsorts  vorzulegen
sind.  Dieses  trägt  den  Inhalt  derselben  in  ein  besonderes  Controle-Register
ein,  und  bemerkt  auf  dem  Frachtbrief,  in  sofern  die  Waaren  an  einen  andern
Ort  bestimmt  sind,  daß  derselbe  bei  dem  Accise-Amt  des  Bestimmungsorts  abzulegen
  ist,  welches  den  Frachtbrief  abzunehmen  und  dessen  Inhalt  ebenfalls
in  ein  besonderes  Register  aufzunehmen  hat.

5)  Weine  und  Branntweine  des  freien  Verkehrs,  welche  durch  Württemberg
transitiren,  sind  mit  Frachtbriefen  zu  begleiten,  welche  den  Namen  und  Wohn-Ort
  des  Waaren-Versenders,  Waarenführers  und  Waaren-Empfängers,  so
wie  Menge  und  Gattung  der  Waare  enthalten.  Der  Frachtbrief  wird  dem
Accise-Amt  des  Eintrittsorts  vorgelegt,  welches  denselben  in  ein  besonderes  Register
  einträgt,  auf  dem  Frachtbrief  selbst  aber  den  diesseitigen  Austrittsort
bemerkt,  mit  der  Weisung,  den  Frachtbrief  unter  Vorlegung  der  Waare  dem
Accise-Amt  des  lehztern  Orts  zu  übergeben,  welches  nach  vorgängiger  Aufnahme
des  Inhalts  des  Frachtbriefs  in  ein  Controle-Register  den  richtigen  Austritt
der  Waare  auf  jenem  selbst  beurkundet.

4)  Bei  Versendungen  Württembergischer  Weine  nach  Baden  tritt  das  zu  1  vorgeschriebene
  Verfahren  ein.  Dagegen  unterliegt  der  in  Württemberg  erzeugte
Brannkwein  beim  Uebergang  nach  Baden  nur  den  Vorschriften  der  Binnen=Controle.
  ·  ·

Mit  dem  Vollzug  dieser  Bestimmung  ist  das  K.  Steuer-Collegium  unter  Rücksprache

  mit  der  K.  Jolldirektion  beauftragt.
Stattgart  den  50.  Dezember  18535.  Herdegen.