Full text : Die deutsche Reichsverfassung.

8  Erster  Vortrag.

Ich  sage  also:  Wir  haben  den  Anschluß  an  die  Kaiserwürde
aus  alten  Zeiten,  den  Anschluß  an  das  föderative  Prinzip  aus  der
Bundestagszeit  als  Bausteine  herübergenommen.  Die  wirtschaftliche
  Einigung  sodann  hat  ihren  Ursprung  im  Deutschen  Zollverein.
  Im  Anfang  des  Jahres  1828  wurde  ein  Zollverein  zwischen
  Bayern  und  Württemberg  geschlossen,  ein  anderer  zwischen
Preußen  und  Hessen-Darmstadt.  Eine  starke  Strömung  für  allgemeine
  Zollvereinigung  regte  sich;  Träger  derselben  waren  der
badische  Staatsrat  Nebenius,  der  Kurhesse  von  Motz  und  von  Vertretern
  des  wissenschaftlichen  Standpunkts  hauptsächlich  der  Nationalökonom
  List.  Aus  der  Zusammenfassung  beider  Vereine
unter  sich  und  mit  dem  Königreich  Sachsen  und  dem  Thüringischen
Handelsverein  entstand  1833  der  Deutsche  Zollverein,  welcher  mit
Ausnahme  von  Osterreich  schließlich  fast  ganz  Deutschland  umfaßte:;
nur  fehlten  im  Norden  Mecklenburg  und  die  Hansa.  Dieser  Zollverein
  hat  materiell  durchgehalten  bis  auf  den  heutigen  Tag,  mit
drei  Grundsätzen:

1)  Es  gibt  keine  Zollgrenze  innerhalb  des  Zollvereins.

2)  Der  Zollertrag  wird  an  der  äußeren  Linie  erhoben  und  ist
gemeinschaftlich.

3)  Dem  Ausland  gegenüber  erscheinen  sämtliche  Zollvereinsstaaten
  als  ein  Gebiet,  insbesondere  mit  der  Absicht  des  Abschlusses
gemeinschaftlicher  Handelsverträge.

Jener  Verein  ist  oft  erneuert  worden,  und  im  Jahre  1866  war
es  eine  humorvolle  Erscheinung,  daß  trotz  des  Kriegszustandes  der
Zollvereinsapparat  in  mancher  Beziehung  so  fortamtiert  hat,  als
ob  nichts  gewesen  wäre.  Mit  einigen  Abänderungen  in  der  äußeren
Organisation  wurde  das  Zollbündnis  letztmals  im  Jahre  1867  erneuert,
  worauf  wir  in  Anlehnung  an  die  Verfassung  des  Norddeutschen
  Bundes  bald  kommen  werden.

Noch  heute  haben  die  Bestimmungen  dieser  Zollvereinsverträge
eine  praktische  Bedeutung.  Nicht  nur  sind  sie  die  Quelle  des
ganzen  Abschnitts  VI  der  Verfassung  —  also  zunächst  Artikel
  33—39  über  Zoll=  und  Handelswesen  —,  sondern  im
Artikel  40  ist  außerdem  gesagt:  Die  Bestimmungen  im  Zollvereinsvertrag
  vom  8.  Juli  1867  bleiben  in  Kraft,  soweit  sie
nicht  durch  Vorschriften  dieser  Verfassung  oder  später  auf  dem  im
Artikel  7,  beziehungsweise  78  bezeichneten  Weg  abgeändert  werden.
Die  letztere  Stelle  enthält  einen  Schutz  für  Einzelrechte.