8 Erster Vortrag.
Ich sage also: Wir haben den Anschluß an die Kaiserwürde
aus alten Zeiten, den Anschluß an das föderative Prinzip aus der
Bundestagszeit als Bausteine herübergenommen. Die wirtschaftliche
Einigung sodann hat ihren Ursprung im Deutschen Zollverein.
Im Anfang des Jahres 1828 wurde ein Zollverein zwischen
Bayern und Württemberg geschlossen, ein anderer zwischen
Preußen und Hessen-Darmstadt. Eine starke Strömung für allgemeine
Zollvereinigung regte sich; Träger derselben waren der
badische Staatsrat Nebenius, der Kurhesse von Motz und von Vertretern
des wissenschaftlichen Standpunkts hauptsächlich der Nationalökonom
List. Aus der Zusammenfassung beider Vereine
unter sich und mit dem Königreich Sachsen und dem Thüringischen
Handelsverein entstand 1833 der Deutsche Zollverein, welcher mit
Ausnahme von Osterreich schließlich fast ganz Deutschland umfaßte:;
nur fehlten im Norden Mecklenburg und die Hansa. Dieser Zollverein
hat materiell durchgehalten bis auf den heutigen Tag, mit
drei Grundsätzen:
1) Es gibt keine Zollgrenze innerhalb des Zollvereins.
2) Der Zollertrag wird an der äußeren Linie erhoben und ist
gemeinschaftlich.
3) Dem Ausland gegenüber erscheinen sämtliche Zollvereinsstaaten
als ein Gebiet, insbesondere mit der Absicht des Abschlusses
gemeinschaftlicher Handelsverträge.
Jener Verein ist oft erneuert worden, und im Jahre 1866 war
es eine humorvolle Erscheinung, daß trotz des Kriegszustandes der
Zollvereinsapparat in mancher Beziehung so fortamtiert hat, als
ob nichts gewesen wäre. Mit einigen Abänderungen in der äußeren
Organisation wurde das Zollbündnis letztmals im Jahre 1867 erneuert,
worauf wir in Anlehnung an die Verfassung des Norddeutschen
Bundes bald kommen werden.
Noch heute haben die Bestimmungen dieser Zollvereinsverträge
eine praktische Bedeutung. Nicht nur sind sie die Quelle des
ganzen Abschnitts VI der Verfassung — also zunächst Artikel
33—39 über Zoll= und Handelswesen —, sondern im
Artikel 40 ist außerdem gesagt: Die Bestimmungen im Zollvereinsvertrag
vom 8. Juli 1867 bleiben in Kraft, soweit sie
nicht durch Vorschriften dieser Verfassung oder später auf dem im
Artikel 7, beziehungsweise 78 bezeichneten Weg abgeändert werden.
Die letztere Stelle enthält einen Schutz für Einzelrechte.