Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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krebahaftes  Geschwuͤr  an  der  Rase,  machen  saͤmtlich  den  Rekrucen  zum
Dienst  untauglich.

9)  Große  Geschwuͤlste  im  Munde,  betraͤchtliche  venerlsche  Geschwuͤre  im
Halse,  am  Zaͤpfchen,  oder  Gaumenvorhang,  oder  den  Mandeln,  Polopen
  im  Rachen,  oder  im  Schlunde,  krebshafte  Geschwüre,  Geschwiäre
  an  der  Zunge,  oder  den  Lippen,  oder  an  allen  uͤbrigen  Theilen,
eine  Speschelsistel,  elne  große  Hosenscharte,  völllger  Mangel  der  3,
oder  4  vordern,  obern,  oder  untern  Schneldezähne  —  olle  dlese
Febler  machen  dienstunkauglich,  soferne  sie  rzelich  für  unhellbar  erkläre
sind,  bewilrken  gußerdem  nur  elne  Zurückskellung  bis  zur  erfolgten
Hellung.

r#o)  Drüsengeschwäre  am  Halse,  uncer  den  Achseln,  in  den  Welchen,  wenn
sie  serofulösen,  oder  venersschen  Ursprungs  sind  und  der  Mann  öbrigens
ungesund  ausssehr,  machen  dienstuneaugllch.

11)  Der  wahre  Kropf,  wenn  er  zumal  groß  ist  und,  im  ruhlgen  Zustonde
des  Monnes,  die  Sprache  erschwere,  oder  verändert  und  das  Aebmen  erschwere,
  oder  gar  hörbar  mache,  ist  elne  Ursoche  zur  Dienst  untauglichkele,
  aber  niche  seder  sogenannte  dicke,  oder  Bléhhals,  der  das
Trogen,  oder  ondere  Anstrengungen  nlche  erschwerk.

13)  Bruchschäden  am  Unterlelb  aller  Art,  sse  mögen  Bouchbrüche,  Nobelbrüche,
  telstenbrüche,  Schenkelbrüche,  oder  Hodensockbrüche  seyn,  machen
  zum  Millealrdienst  unfählg.

13)  Wasserbruch,  Blutbruch,  Flelschbruch,  oder  die  folschen  Brüche  und
widernarürlschen  Verönderungen  des  Teslikels  und  des  Saamenstrangs  #nd
auch  als  Urfachen  der  Uneauglichkelt  anzusehen.  Eine  geringe  Anschwellung
  der  Gesäße  des  Saomenstrangs,  ober  ohne  elgenellche  Verhärung
des  Saamenslrangs  und  des  Testikels,  machr  ulche  absolue  uncauglich

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