Wien erfolgen, die Eltern aber ihren eigentlichen Wohnsitz in
Berlin haben, oder umgekehrt die Geburt in Berlin statthaben,
der Wohnsitz aber in Wien sein. Es heißt nun im Gesetz: Durch
die Geburt erwirbt das eheliche Kind eines Deutschen die Staatsangehörigkeit
des Vaters, das uneheliche Kind einer Deutschen die
der Mutter. Ehelich ist ein vom Ehemann erzeugtes, in der
Ehe geborenes Kind. Kraft besonderer Gesetzesbestimmung ist
ehelich auch das Kind, das nach Eingehung der Ehe geboren ist,
wenn nur die Frau es vor oder während der Ehe empfangen und
der Mann ihr innerhalb der Empfängniszeit (dem 181. bis
302. Tage vor dem Tage der Geburt des Kindes) beigewohnt hat,
es sei denn, daß es offenbar den Umständen nach ganz ausgeschlossen
ist, daß die Frau das Kind vom Ehemann empfangen
hat. Schon das alte römische Recht, auf dem sich ja unser Recht
so vielfach aufbaut, drückte jenen Grundsatz in den Worten aus:
Pater est, duem nuptiae demonstrant — Vater ist, auf wen
die Ehe hindeutet. Es kann nun hier die Frage entstehen, ob,
wenn die Geburt eines Kindes im Auslande erfolgt ist, die Ehelichkeit
des Kindes nach den Gesetzen des betreffenden Auslandsstaates
oder nach deutschem Gesetze zu bestimmen ist. Da gilt
nach der deutschen Rechtsregel als zweifellos feststehend: Die eheliche
Abstammung eines Kindes wird nach den deutschen Gesetzen
beurteilt, wenn der Ehemann der Mutter zur Zeit der Geburt des
Kindes Deutscher ist, oder, falls er vor der Geburt des Kindes
schon gestorben ist, zuletzt Deutscher war. Voraussetzung ist natürlich
die Gültigkeit der Ehe vor dem Gesetze. Was die Mutter für
Staatsangehörigkeit gehabt hat, ist gleichgültig. Ebenso gleichgültig
ist, ob der Vater zu der Zeit, da das Kind erzeugt ward,
schon Deutscher war oder nicht. Maßgeblich ist lediglich die Zeit
der Geburt. Was die vor dem 1. Januar 1900, dem Tage
Neuberg, Wer ist ein Deutscher? 2
17