50 Das Derfahren.
Das Verfahren.
Das Verfahren für die Durchführung der Aufgaben
des Kapitalabfindungsgesetzes ist durch die
Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom
8. Juli 1916 — Reichsges.-Bl. S. 684 ff. gegeben, die
im Anhange A dieser Schrift zum Abdruck gebracht
sind, die aber durch die Ausführungsbestimmungen
der Bundesstaaten und der Kriegsministerien der
einzelnen Kontingente noch in mehrfacher Hinsicht
eine Ergänzung erfahren werden. Der Ausführungserlaß
des Preußischen Kriegsministers vom 3. Juli
1916 — Anhang B — und die am 29. September
ergangene Preußische Ausf.-Anweisung — Anhang C—
sind hier schon berücksichtigt worden.
Die Aufgaben, die sich ergeben, beziehen sich:
1. auf die Prüfung und Erledigung der gestellten
Anträge auf Kapitalabfindung und
die Auszahlung der Abfindungssumme,
2. die überwachung der Verwendung
des Kapitals,
3. die Rückforderung der Abfindungssumme
im Falle der Nichterfüllung
oder der Vereitelung des Verwendungszweckes,