Von gezogenen Wechseln. (Art. 82.) 163
I. 5. ALR. keine Anwendung, wenn einer der Kontraheuten durch Auftrag
oder Gesetz zur Vertretung des „Dritten“ ermächtigt und die An—
nahme nicht ausgeschlossen ist, daß von ihm, insoweit er im Interesse
des Dritten gehandelt hat, als dessen Vertreter der Vertrag eingegangen
worden (X. 390). — Selbstredend ist, wenn der Versprechende den Wechsel bei
Verfall bez. im Regreßwege eingelöst hat, dadurch die Abrede unberührt
geblieben; fordert er also klagend demnächst den Ersatz der Einlösungskosten,
die Valuta, die er selbst dem Wechselschuldner zu erstatten gehabt
hätte, von diesem, so handelt er unredlich (II. 229). — Ist die Erklärung
des auf dem Wechsel nicht als Acceptant, sondern als Indossant
erscheinenden Wechselklägers, welcher den beklagten Wechselschuldner
zur Ausstellung des Wechsels veranlaßt hat, dahin gegangen:
„er, Beklagter, solle nicht aus dem Wechsel haften, der Wechsel durch
seine Unterschrift bloß vervollständigt werden, der Acceptant werde den
Wechsel bezahlen“, so ist, mag darin auch an und für sich der Thatbestand
des Betruges nicht liegen, der Wechselschuldner doch dadurch vergewissert
worden, daß unter keinen Umständen der jetzige Wechselkläger
diesen selben Wechsel gegen ihn einklagen werde; dadurch, daß der Kläger
trotzdem klagt, macht er sich eines Vertrauensbruches schuldig, selbst
wenn er die Erklkrung in der Überzeugung, daß der Acceptant bezahlen
werde, abgegeben hat; er benutzt jetzt einen im Beklagten erregten Irrtum
und es steht ihm deshalb die Einrede der Böswilligkeit, welche der
Wechsfelschuldner, auf jene Erklärung sich berufend, erhebt, durchgreifend
entgegen (IV. 388. 392). — Über Wechsel, welche der Wechselschuldner
für gezeichnete Aktienbeträge hingegeben hat, nachdem Organe der klagenden
Aktiengesellschaft vor der Wechselzeichnung ihm mündlich und
schriftlich zugesichert haben, daß er für die besagte Aktienzeichnung und
die darüber zu vollziehenden Solawechsel keinerlei Obligo zu übernehmen
habe f. die Noten zu Art. 208 in des Verfassers HGB. — Der Aussteller
eines an eigene Order gezogenen, von ihm mit dem Zusatze „ohne
Obligo“ indossierten Wechsels kann dieses Zusatzes halber dem Indosfatar,
welcher ihn belangt, nicht den Einwand der Böswilligkeit machen;
er haftet immer noch als Aussteller und will er das vermeiden, also die
Entstehung jeder wechselrechtlichen Verbindlichkeit hindern, so muß er bei
der Begebung dem Indossatar gegenüber jede Verhaftung als Aussteller
ausdrücklich ablehnen (I. 100, womit zu vgl. XXIV. 15. 16). — Aus
dem Wechselaccepte eines Minderjährigen folgt nicht ohne weiteres, daß
er sich für volljährig ausgegeben, also böswillig gehandelt habe (IV. 189).
— Eine bloß über die Einlösung des Wechsels zwischen den verschiedenen
beim Wechfelzuge beteiligten Rechtssubjekten getroffene (Expromissions-)
Abrede betrifft weder die Entstehung der Wechselobligation, noch begründet
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