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der Advocatenkammer aus elgener Bewegung oder auf Antrag angeordnet
gewesen ist.
Der Beschuldigte führt seine Beschwerden aus und die Versammlung
faßt sodann das Erkennmiß, welches sofort bekannt gemacht wird.
Bleibt der Beschuldigte in dem zur mündlichen Verhandlung angesetzten
Termine aus, so wird auch in seiner Abwesenheit mit der Verhandlung
und Abfassung eines Erl. untnisses verfahren und Abschrift des letzteren
innerhalb acht Tagen, von dessen Bekanntmachung an gerechnet, dem Beschuldigten
zur Kenntnißnahme zugestellt.
Dem Erkenntnisse sowohl der Advocatenkammer als des Advocatenvereins
sind die Entscheidungsgründe einzuverleiben oder beizugeben.
Gegen das Erkenntniß des Advocatenvereins hat eine Berufung nicht
Statt. Eine Nichtigkeitsbeschwerde wider dasselbe ist nur dann zu beachten,
wenn sie innerhalb zehn Tagen, von Bekanntmachung des Erkenntnisses an
gerechnet, bei der Advocatenkammer eingereicht und darauf gegründet wird,
daß bei Fällung des Erkenntnisses in der Versammlung des Advocatenvereins
nicht die erforderliche Zahl von Mitgliedern desselben gegenwärtig gewesen
sei. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist mit den einschlagenden Acten an
das Bezirksappellationsgericht abzugeben, welches darauf das nach Lage der
Sache Erforderliche anordnet. Dasselbe hat auch das Erforderliche anzuordnen,
wenn bei ihm Beschwerde darüber geführt wird, daß vom Advocatenvereine
oder der Advocatenkummer in einem Falle, für welchen der Advocatenverein
nicht zuständig gewesen, oder auf eine Strafart, welche außerhalb
des Befugnisses desselben gelegen, erkannt worden sei.
Wiedereinsetzung gegen das auf sein Ausbleiben ergangene Erkenntniß
der Advocatenkammer oder des Advocatenvereins kann der Beschuldigte nur
innerhalb einer von Zustellung desselben an zu rechnenden zehntägigen Frist
unter der Voraussetzung beantragen, daß die Ladung ihm ohne seine Schuld
unbekannt geblieben ist, oder daß seinem Erscheinen oder der rechtzeitigen
Anzeige von der Unmöglichkeit seines Erscheinens unabwendbare Hindernisse
entgegengestanden haben.
Das eine Disciplinarstrafe aussprechende Erkenntniß hat den Beschuldigten
zugleich in Erstattung der in der Disciplinarstrafsache aufzuwenden
gewesenen baaren Auslagen zu verurtheilen.
Stellt ein Mitglied des Advocatenvereins, wider welches ein mündlicher
Verweis vor der Advocatenkammer erkannt worden ist, zur Entgegennahme
desselben auch auf eine zweite Vorladung sich nicht ein, so erfolgt eine
den Verweis enthaltende öffentliche Bekanntmachung in dem Amtöblatte
desjenigen Gerichtsamtes, unter welchem es seinen Wohnsitz hat.
So lange Rechtscandidaten an den Geschäften eines Advocaten
zu ihrer practischen Ausbildung oder auch als Mitarbeiter Theil nehmen,
stehen sie