Metadata : Advocatenordnung und Notariatsverordnung für das Königreich Sachsen vom 3ten Juni 1859.

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der  Advocatenkammer  aus  elgener  Bewegung  oder  auf  Antrag  angeordnet
gewesen  ist.

Der  Beschuldigte  führt  seine  Beschwerden  aus  und  die  Versammlung
faßt  sodann  das  Erkennmiß,  welches  sofort  bekannt  gemacht  wird.

Bleibt  der  Beschuldigte  in  dem  zur  mündlichen  Verhandlung  angesetzten
  Termine  aus,  so  wird  auch  in  seiner  Abwesenheit  mit  der  Verhandlung
und  Abfassung  eines  Erl.  untnisses  verfahren  und  Abschrift  des  letzteren
innerhalb  acht  Tagen,  von  dessen  Bekanntmachung  an  gerechnet,  dem  Beschuldigten
  zur  Kenntnißnahme  zugestellt.

Dem  Erkenntnisse  sowohl  der  Advocatenkammer  als  des  Advocatenvereins
  sind  die  Entscheidungsgründe  einzuverleiben  oder  beizugeben.

Gegen  das  Erkenntniß  des  Advocatenvereins  hat  eine  Berufung  nicht
Statt.  Eine  Nichtigkeitsbeschwerde  wider  dasselbe  ist  nur  dann  zu  beachten,
wenn  sie  innerhalb  zehn  Tagen,  von  Bekanntmachung  des  Erkenntnisses  an
gerechnet,  bei  der  Advocatenkammer  eingereicht  und  darauf  gegründet  wird,
daß  bei  Fällung  des  Erkenntnisses  in  der  Versammlung  des  Advocatenvereins
  nicht  die  erforderliche  Zahl  von  Mitgliedern  desselben  gegenwärtig  gewesen
  sei.  Die  Nichtigkeitsbeschwerde  ist  mit  den  einschlagenden  Acten  an
das  Bezirksappellationsgericht  abzugeben,  welches  darauf  das  nach  Lage  der
Sache  Erforderliche  anordnet.  Dasselbe  hat  auch  das  Erforderliche  anzuordnen,
  wenn  bei  ihm  Beschwerde  darüber  geführt  wird,  daß  vom  Advocatenvereine
  oder  der  Advocatenkummer  in  einem  Falle,  für  welchen  der  Advocatenverein
  nicht  zuständig  gewesen,  oder  auf  eine  Strafart,  welche  außerhalb
des  Befugnisses  desselben  gelegen,  erkannt  worden  sei.

Wiedereinsetzung  gegen  das  auf  sein  Ausbleiben  ergangene  Erkenntniß
der  Advocatenkammer  oder  des  Advocatenvereins  kann  der  Beschuldigte  nur
innerhalb  einer  von  Zustellung  desselben  an  zu  rechnenden  zehntägigen  Frist
unter  der  Voraussetzung  beantragen,  daß  die  Ladung  ihm  ohne  seine  Schuld
unbekannt  geblieben  ist,  oder  daß  seinem  Erscheinen  oder  der  rechtzeitigen
Anzeige  von  der  Unmöglichkeit  seines  Erscheinens  unabwendbare  Hindernisse
entgegengestanden  haben.

Das  eine  Disciplinarstrafe  aussprechende  Erkenntniß  hat  den  Beschuldigten
  zugleich  in  Erstattung  der  in  der  Disciplinarstrafsache  aufzuwenden
gewesenen  baaren  Auslagen  zu  verurtheilen.

Stellt  ein  Mitglied  des  Advocatenvereins,  wider  welches  ein  mündlicher
  Verweis  vor  der  Advocatenkammer  erkannt  worden  ist,  zur  Entgegennahme
  desselben  auch  auf  eine  zweite  Vorladung  sich  nicht  ein,  so  erfolgt  eine
den  Verweis  enthaltende  öffentliche  Bekanntmachung  in  dem  Amtöblatte
desjenigen  Gerichtsamtes,  unter  welchem  es  seinen  Wohnsitz  hat.

So  lange  Rechtscandidaten  an  den  Geschäften  eines  Advocaten
zu  ihrer  practischen  Ausbildung  oder  auch  als  Mitarbeiter  Theil  nehmen,

stehen  sie