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Wenn auch politische Verbindungen des kur-brandenburgischen
Hofes, die der junge Professor nicht wissen, nicht vermuthen
kann, 1685 eingetreten wären; wenn Kurfürst Friedrich
Wilhelm der Große aus Politik sein Recht nicht
haͤtte wissen wollen; wenn er sich sogar aus Politik sein
Recht, das er bloß aus Politik nicht wissen
wollte, gleichsam als Bitte um ein ganz neues
Recht hätte abschlagen lassen, so wichtig ihm auch
dieses Recht war; wie kam's denn doch, daß eben diese unbegreifbarste
aller politischen Verschränkungen zweimal in den
Tagen Friedrichs des Großen eintraten, daß auch er erst zweimal
in Wien erbat, was doch auch er längst schon als beurkundetes
Recht gehabt haben solle.
Oft ließ man sich vielleicht zwar ehedem eine Urkunde
ausstellen über ein Recht, das man schon gehabt haben mochte,
und das jetzt nur streitig gemacht wurde. Oft mag vielleicht
auch ehedem eine solche Urkunde mehr fast wie Ertheilung
eines neuen, denn bloß als Bestätigung eines alten Rechts gelautet
haben; aber Fälle der Art mögen doch gewiß nicht
leicht anzunehmen seyn, wo es den Rechten des großen Kurfürsten,
den Rechten Friedrichs des Großen galt. Flle dieser
Art möchten selbst auch bei minder mächtigen Ständen, wo
es so großen und, wie man behaupten will, so klaren Rechten
gilt, als das bestrittene persönliche Privilegium seyn soll, heut
zu Tage kaum mehr zu erwarten seyn. Und selbst auch noch
dieß Unwahrscheinlichste angenommen, — so ist ja doch nicht
davon nur die Rede, daß man etwa Kur-Brandenburg sein
Recht hätte zu Wien sireitig machen wollen, sondern die ganze
Art, wie Kur-Brandenburg selbst 1685 zu Wien bat, ist ein
völlig unzweideutiger Beweis, daß Kurfürst. Friedrich Wilhelm
der Große kein Recht t zu haben geglaubt hat.
Sonach scheint mir der Schluß gar nicht übereilt, das
kur-brandenburgische Ministerium hat ehedem seine, der saͤchsi—
schen gleichlautende Urkunde in der That so eregesirt, wie
der junge Professor. Und so denn scheine ich mir auch vor
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dem Publikum entschuldigt, warum ich es bei aller meiner
sogenannten Jugend wagen zu könpen geglaubt habe, don der
fast allgemein angenommenen Eregese der sächsischen Urkunde
abzuzehen.
Ich bin weit entfernt, irgend einen sächsischen Publicisten
überzeugen zu wollen. Es scheint mir aber zu der gelehrten
Freiheit zu gehören, die nie selbst auch bei historischpublicisiischen
Untersuchungen, und vollends nie durch die Gelehrten
selbst beengt werden sollte, daß man bei gewissen nicht
unbedeutenden Gründen, die man zu haben glaubt, seine Meinung
laut sagen dürfe. Der Kaiser hat im Falle mit Kur-Brandenburg
deutlich genug gezeigt, wie er Urkunden des Inhalts,
als die brandenburgische und also auch die sächsische
ist, verstehe und verstanden wissen wolle. Nun leugne ich gar
nicht, daß es mir vorkomme, als habe der, der das Privilegium
erhielt, nicht das ausschließende Recht, sein Privilegium
zu erklären; auch Jener, der das Privilegium ausstellen und
schreiben ließ, hat ein Wort dabei mitzusprechen. Isi's also
klar, wie selbst auch der Kaiser solche Privilegien verstehe, ist's
klar, wie Kur-Braüdenburg es verstanden habe, so ist es doch
nicht gut gethan, bei Gründen dieser Art einen redlichen, aufrichtigen
Untersucher so mit drei Worten hier abzufertigen, wie
Herr Günther that, oder vollends hinwegzuweisen als einen
jungen Professor, als einen an Geniesucht kranken Menschen,
dessen gefährlichen Meinungen gelegenheitlich gesteuert werden
solle.
So weit von dem ersten Hauptgrunde, von der Urkunde
selbst. So weit von dem Grunde, dessen Prüfung
mir eigemtlich allein oblag, denn alle, die bisher noch von dem
Unbegrenztausgedehnten des sächsischen Privilegiums
geschrieben haben, bezogen sich meines Wissens vorzüglich immer
auf die Worte der Urkunde. Ich glaubte widerlegt zu
haben, was bisher gesagt worden war, und auf den Observanzbeweis
wollte ich mich absichtlich nicht einlassen, weil
ich nicht Materialien genug besaß, um denselben bis zu einer