Volltext : Spittler’s sämmtliche Werke. Elfter Band. (11)

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Wenn  auch  politische  Verbindungen  des  kur-brandenburgischen
  Hofes,  die  der  junge  Professor  nicht  wissen,  nicht  vermuthen
  kann,  1685  eingetreten  wären;  wenn  Kurfürst  Friedrich
  Wilhelm  der  Große  aus  Politik  sein  Recht  nicht
haͤtte  wissen  wollen;  wenn  er  sich  sogar  aus  Politik  sein
Recht,  das  er  bloß  aus  Politik  nicht  wissen
wollte,  gleichsam  als  Bitte  um  ein  ganz  neues
Recht  hätte  abschlagen  lassen,  so  wichtig  ihm  auch
dieses  Recht  war;  wie  kam's  denn  doch,  daß  eben  diese  unbegreifbarste
  aller  politischen  Verschränkungen  zweimal  in  den
Tagen  Friedrichs  des  Großen  eintraten,  daß  auch  er  erst  zweimal
  in  Wien  erbat,  was  doch  auch  er  längst  schon  als  beurkundetes
  Recht  gehabt  haben  solle.

Oft  ließ  man  sich  vielleicht  zwar  ehedem  eine  Urkunde
ausstellen  über  ein  Recht,  das  man  schon  gehabt  haben  mochte,
und  das  jetzt  nur  streitig  gemacht  wurde.  Oft  mag  vielleicht
auch  ehedem  eine  solche  Urkunde  mehr  fast  wie  Ertheilung
eines  neuen,  denn  bloß  als  Bestätigung  eines  alten  Rechts  gelautet
  haben;  aber  Fälle  der  Art  mögen  doch  gewiß  nicht
leicht  anzunehmen  seyn,  wo  es  den  Rechten  des  großen  Kurfürsten,
  den  Rechten  Friedrichs  des  Großen  galt.  Flle  dieser
Art  möchten  selbst  auch  bei  minder  mächtigen  Ständen,  wo
es  so  großen  und,  wie  man  behaupten  will,  so  klaren  Rechten
gilt,  als  das  bestrittene  persönliche  Privilegium  seyn  soll,  heut
zu  Tage  kaum  mehr  zu  erwarten  seyn.  Und  selbst  auch  noch
dieß  Unwahrscheinlichste  angenommen,  —  so  ist  ja  doch  nicht
davon  nur  die  Rede,  daß  man  etwa  Kur-Brandenburg  sein
Recht  hätte  zu  Wien  sireitig  machen  wollen,  sondern  die  ganze
Art,  wie  Kur-Brandenburg  selbst  1685  zu  Wien  bat,  ist  ein
völlig  unzweideutiger  Beweis,  daß  Kurfürst.  Friedrich  Wilhelm
der  Große  kein  Recht  t  zu  haben  geglaubt  hat.

Sonach  scheint  mir  der  Schluß  gar  nicht  übereilt,  das
kur-brandenburgische  Ministerium  hat  ehedem  seine,  der  saͤchsi—
schen  gleichlautende  Urkunde  in  der  That  so  eregesirt,  wie
der  junge  Professor.  Und  so  denn  scheine  ich  mir  auch  vor
                        
505 dem Publikum entschuldigt, warum ich es bei aller meiner sogenannten Jugend wagen zu könpen geglaubt habe, don der fast allgemein angenommenen Eregese der sächsischen Urkunde abzuzehen. Ich bin weit entfernt, irgend einen sächsischen Publicisten überzeugen zu wollen. Es scheint mir aber zu der gelehrten Freiheit zu gehören, die nie selbst auch bei historischpublicisiischen Untersuchungen, und vollends nie durch die Gelehrten selbst beengt werden sollte, daß man bei gewissen nicht unbedeutenden Gründen, die man zu haben glaubt, seine Meinung laut sagen dürfe. Der Kaiser hat im Falle mit Kur-Brandenburg deutlich genug gezeigt, wie er Urkunden des Inhalts, als die brandenburgische und also auch die sächsische ist, verstehe und verstanden wissen wolle. Nun leugne ich gar nicht, daß es mir vorkomme, als habe der, der das Privilegium erhielt, nicht das ausschließende Recht, sein Privilegium zu erklären; auch Jener, der das Privilegium ausstellen und schreiben ließ, hat ein Wort dabei mitzusprechen. Isi's also klar, wie selbst auch der Kaiser solche Privilegien verstehe, ist's klar, wie Kur-Braüdenburg es verstanden habe, so ist es doch nicht gut gethan, bei Gründen dieser Art einen redlichen, aufrichtigen Untersucher so mit drei Worten hier abzufertigen, wie Herr Günther that, oder vollends hinwegzuweisen als einen jungen Professor, als einen an Geniesucht kranken Menschen, dessen gefährlichen Meinungen gelegenheitlich gesteuert werden solle. So weit von dem ersten Hauptgrunde, von der Urkunde selbst. So weit von dem Grunde, dessen Prüfung mir eigemtlich allein oblag, denn alle, die bisher noch von dem Unbegrenztausgedehnten des sächsischen Privilegiums geschrieben haben, bezogen sich meines Wissens vorzüglich immer auf die Worte der Urkunde. Ich glaubte widerlegt zu haben, was bisher gesagt worden war, und auf den Observanzbeweis wollte ich mich absichtlich nicht einlassen, weil ich nicht Materialien genug besaß, um denselben bis zu einer