stellen, können vom Genossenschaftsvorstande beschlossen
werden, soweit sie den Zweck der Genossenschaft
nicht verändern. Der Beschluß ist vom
Meliorationsbaubeamten zu prüfen und bedarf
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Vor Erteilung
der Genehmigung sind die Genossen zu
hören, die durch die Anderung der Anlage betroffen
werden.
Spätere Anderungen und Ergänzungen der
Anlagen, durch die der Zweck der Genossenschaft
nicht geändert wird, sind von der Mitgliederversammlung
zu beschließen; der Beschluß ist vom
Meliorationsbaubeamten zu prüfen und bedarf
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Anderungen des Planes, durch die der Zweck
der Genossenschaft geändert wird, sind nur auf
dem Wege einer Satzungsänderung möglich.
84.
Organe der Genossenschaft sind:
1. die Mitgliederversammlung;
2. der Genossenschaftsvorstand;
3. der Vorsitzende des Vorstandes (Vorsteher).
86.
Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen
beitragspflichtigen Genossen. *
Jeder beitragspflichtige Genosse hat in ihr
mindestens eine Stimme. Im übrigen richtet sich
das Stimmverhältnis nach dem Verhältnisse der
Fläche ihrer Genossenschaftsgrundstücke, und zwar
so, daß für jedes angefangene Hektar beitragspflichtigen
Grundbesitzes eine Stimme gerechnet
wird.
Die Stimmliste (Grundstücksverzeichnis mit
Angabe der Flächengrößen) ist von dem Vorstande
zu entwerfen und vier Wochen lang zur Einsicht
der Genossen in der Wohnung des Vorstehers auszulegen.
Die Auslegung ist vorher ortsüblich in
den Gemeinden, deren Bezirk ganz oder teilweise
dem Genossenschaftsgebiet angehört, bekanntzumachen.
Anträge auf Berichtigung der Stimmliste sind
an keine Frist gebunden.
Jeder Genosse kann sein Stimmrecht durch
einen anderen, mit schriftlicher Vollmacht versehenen
Genossen ausüben.
Miteigentümer eines Grundstücks können ihr
Stimmrecht nur gemeinschaftlich ausüben. Beteiligen
sich nicht sämtliche Miteigentümer an der
Abstimmung, so gelten die Nichterschienenen oder
nicht Abstimmenden als den Erklärungen der Erschienenen
zustimmend.
In der Ausübung des Stimmrechts werden
vertreten:
1. Geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit
Beschränkte durch ihren gesetzlichen
ertreter,
2. Ehefrauen durch ihren Ehemann und
3. juristische Personen durch ihre verfassungsmäßig
berufenen Vertreter.
86.
Der Genossenschaftsverband besteht aus:
a) einem Vorsteher,
b) zwei Beisitzern, von denen einer Stellvertreter
des Vorstehers ist.
Für die Beisitzer wird ein Stellvertreter bestellt
amt
Die Vorstandsmitglieder bekleiden ein Ehren-Als
Ersatz für Auslagen und Zeitversäumnis
erhält jedoch der Vorsteher eine von der Mitgliederversammlung
festzusetzende jährliche Entschädigung.
87.
Der Vorsteher, sein Stellvertreter und die
übrigen Mitglieder des Vorstandes werden von
der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre ge—
wählt. Die Wahl des Vorstehers und seines
Stellvertreters bedarf der Bestätigung der Auf—
sichtsbehörde.
Wählbar ist jeder Genosse und jeder zur Ausübung
des Stimmrechts befugte Vertreter eines
Genossen, der im Besitze der bürgerlichen Ehren—
rechte ist. Die Wahl der Vorstandsmitglieder wie
der stellvertretenden Beisitzer erfolgt in getrennten
Wahlhandlungen für jede Stelle. Jeder Wähler
hat dem Leiter der Mitgliederversammlung
mündlich und zu Protokoll zu erklären, wem er
seine Stimme geben will. Gewählt ist, wer die
Mehrheit aller abgegebenen Stimmen erhalten
hat. Erhält im ersten Wahlgange niemand mehr
als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen, so
findet eine engere Wahl zwischen den beiden Parsonen
statt, die die meisten Stimmen erhalten
haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn nicht
widersprochen wird. Die Ausscheidenden bleiben
bis zur Einführung der neugewählten Mitglieder
im Amte.
Verläuft eine Vorstandswahl ergebnislos
oder lehnen die Gewählten die Wahl ab, so wird
der Vorstand durch die Aufsichtsbehörde bestellt
(§ 3 der Allerhöchsten Verordnung vom 7. November
1914).
88.
Die Vorstandsmitglieder werden von der
Aufsichtsbehörde durch Handschlag an Eides Statt
verpflichtet.
Als Ausweis für sie sowie zur Feststellung
des Falles der Stellvertretung dient eine Bescheinigung
der Aufsichtsbehörde.
Der Vorstand hält seine Sitzungen unter dem
Vorsitze des Vorstehers ab, der ebenso wie die
übrigen Vorstandsmitglieder eine Stimme hat.