schlossenen gemeinschaftlichen Anlagen herzustellen
und zu unterhalten und die sonst zur Boden—
verbesserung erforderlichen Arbeiten auszuführen.
Sie hat auch die bereits vorhandenen, auf Seite 1
des Erläuterungsberichts vom 5. Dezember 1914
näher bezeichneten und aus der Übersichtskarte ersichtlichen
Deich- und Entwässerungsanlagen zu
unterhalten. Von der Mitgliederversammlung
lann bestimmt werden, daß einzelne Arbeiten
durch Naturaldienste der Genossen geleistet werden.
8 10.
Die Ausführung und Unterhaltung der ge—
meinschaftlichen Anlagen und der sonstigen ge—
nossenschaftlichen Arbeiten liegt dem Genossenschaftstechniker
(&§ 24) ob. Dieser hat das Bauprogramm
aufzustellen, die besonderen Pläne auszuarbeiten,
die für die Verdingung erforderlichen
Unterlagen zu beschaffen und zur Genehmigung
vorzulegen, überhaupt alle für das zweckmäßige
Ineinandergreifen der Arbeiten notwendigen
Maßnahmen rechtzeitig anzuregen und vorzubereiten,
die Ausführung zu leiten und die für
##nderungs= und Ergänzungsanträge, für Abschlagszahlungen
und für die Abnahme erforderlichen
Unterlagen anzufertigen.
Die Verträge für die Vergebung der Arbeiten
bei der ersten Herstellung der Anlagen bedürfen
der Zustimmung des Meliorationsbaubeamten,
dem der Beginn der Ausführungsarbeiten rechtzeitig
unzuzeigen ist. Auch im übrigen hat der
Vorstand in technischen Angelegenheiten während
der Bauausführung den Rat des Meliorationsbaubeamten
einzuholen und zu berücksichtigen.
Nach Beendigung der ersten Ausführung der
Arbeiten nach dem Genossenschaftsplane hat der
Meliorationsbaubeamte die Anlagen abzunehmen
und festzustellen, ob das Unternehmen zweck= und
planmäßig und mit den von der Aufsichtsbehörde
agenehmiaten Anderungen ausgeführt ist. Sollten
hierbei Nachmessungen erforderlich sein, so sind sie
unter Leitung des Meliorationsbaubeamten vorzunehmen:
die Kosten dieser Aufmessungen sind
von der Genossenschaft zu tragen.
11.
Über die voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen
der Genossenschaft ist alljährlich (alle drei
Jahre) ein Haushaltsvplan aufzustellen.
In der gleichen Frist ist über die wirklich
entstandenen Ausgaben und Einnahmen Rechnung
zu legen, die festzustellen und zu entlasten ist.
12.
Das Verhältnis, nach dem die einzelnen Genossen
an etwaigen Nutzungen der gemeinschaftlichen
Anlagen teilnehmen und zu den Genossenschaftslasten
beizutragen haben, richtet sich nach
Tem Verhältnisse der Fläche ihrer beitragsaiichtigen
Genossenschaftsgrundstücke.
Zur Festsetzung dieses Beitragsverhältnisses
stellt der Vorstand ein Kataster (Grundstücksverzeichnis
mit Angabe der Flächengröße) auf.
13
Die auf Grund des Katasters von dem Vorstande
aufzustellende Beitragsliste ist vier Wochen
lang zur Einsicht der Genossen in der Wohnung
des Vorstehers auszulegen. Die Auslegung ist
vorher ortsüblich in den Gemeinden, deren Bezirk
ganz oder teilweise dem Genossenschaftsgebiet angehört,
und in dem für die öffentlichen Bekanntmachungen
der Genossenschaft bestimmten Blatte
bekanntzumachen.
8 14.
Im Falle einer Teilung der zur Genossenschaft
gehörenden Grundstücke sind die Genossenschaftslasten
durch den Vorstand auf die Trennstücke
verhältnismäßig zu verteilen.
15.
Die Genossen sind verpflichtet, die Beiträge
an den von dem Vorstande festzusetzenden Zahltagen
zur Genossenschaftskasse abzuführen. Bei
versäumter Zahlung hat der Vorsteher die fälligen
Beträge beizutreiben.
6.
Die Genossen haben sich die Einrichtung der
nach dem Plan und der nach den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung oder des Vorstandes in
Aussicht genommenen Anlagen, diese Anlagen
selbst und deren Unterhaltung, sowie die Ausführung
der sonst noch zur Erfüllung des Genossenschaftszwecks
erforderlichen Arbeiten, soweit ihre
Grundstücke davon vorübergehend oder dauernd
betroffen werden, vorbehaltlich der Bestimmungen
es § 5 Abs. 3 der Verordnung vom 7. November
1914 (Gesetzsamml. S. 165), gefallen zu lassen.
Sie haben auch die Unterhaltung der im § 9
Satz 2 bezeichneten Anlagen durch die Genossenschaft
zu dulden.
§ 17.
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
die Wahl der Vorstandsmitglieder (§ 7);
die Festsetzung der dem Vorsteher, dem Genossenschaftstechniker
und dem Rechner zu
gewährenden Entschädigung (88 6, 22
und 23);
die Wahl der außer dem Vorstande der Schaukommission
angehörenden Mitglieder (8 21)
die Wahl der Schiedsrichter und ihrer Stellvertreter
(8 24);
die Abänderung der Satzung (vgl. auch
827);
die Aufstellung des Haushaltsplans und die
Pstellung und Entlastung der Rechnung
(§ 110:
die Pemirtschaftung und Nutung der Genossenschaftsarundstücke
durch die Genossenschaft
(§ 2 Abs. 1);