Volltext : Staats-Lexikon.

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aus  England,  wo  Geschworne  sowohl  bei
bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  (Ziviljury)
  als  bei  bedeutendern  Strafsachen
einberufen  werden,  und  ward  für  das
Strafverfahren  1791  in  Frankreich  und
nach  französischem  Vorbild  seit  1848  in
den  meisten  deutschen  Staaten  eingeführt.
Nach  dem  deutschen  Gerichtsverfassungsgesetz
  sollen  die  bei  den  Landgerichten  periodisch
  zusammentretenden  Schwurgerichte
über  schwere  Verbrechen  urteilen.  Sie
sollen  aus  3  richterlichen  Mitgliedern
(Schwurgerichtshof)  mit  Einschluß
des  Vorsitzenden  (Schyurgerichtspräsident)
  und  12  Geschwornen  (Geschwornenbank)
  bestehen,  die  über  die
Schuldfrage  entscheiden,  indem  für  jedes
S.  30  Hauptgeschworne  und  aus  diesen
für  jede  Hauptverhandlung  je  12  Geschworne
  ausgelost  werden.  Zur  Leitung
der  Beratung  und  Abstimmung  wählen
die  Geschwornen  einen  Obmann.  Die
Geschwornen  haben  die  ihnen  am  Schluß
der  Hauptverhandlung  vorgelegten  Fragen
mit  Ja  oder  Nein  zu  beantworten.  Es  ist
ihnen  aber  auch  gestattet,  eine  Frage  teilweise
  zu  bejahen  und  beilwess  u  verneinen.
  Der  Wahrspruch  der  eschwornen
ist  im  Sitzungszimmer  von  dem  Obmann
kundzugeben.  Es  geschieht  dies  in  der
Form,  daß  der  Obmann  die  Worte  spricht:
»Auf  Ehre  und  Gewissen  bezeuge  ich  als
den  Spruch  der  Geschwornenc,  hierauf
aber  die  von  dem  Vorsitzenden  gestellten
Fragen  samt  den  von  den  Geschwornen
darauf  gegebenen  Antworten  verliest.  Auf
Grund  des  Spruchs  wird  das  Urteil  erlassen,
  welches  freisprechend  ausfällt,  wenn
der  Angeklagte  von  den  Geschwornen  für
nichtschuldig  erklärt  wurde,  im  entgegengeletten
  Fall  aber  die  von  den  Richtereamten
  festgesetzte  Strafe  ausspricht.  Der
Schwurzerichtspräsident  wird  für  jede
Sitzungsperiode  von  dem  Präsidenten  des
zuständigen  Oberlandesgerichts  ernannt,
während  der  Stellvertreter  desselben  und
die  ürigen  richterlichen  Mitglieder  von
dem  Präsidenten  des  Landgerichts,  bei
welchem  das  S.  zusammentritt,  aus  der
Zahl  der  Mitglieder  des  Landgerichts  bestimmt
  werden.  Das  Amt  eines  Geschwornen
  ist  ein  Ehrenamt;  dasselbe  kann  nur

Schwurgerichtshof  —  Seemannshaus.

von  einem  Deutschen  bekleidet  werden.
Vgl.  Deutsches  Gerichtsverfassungsgesetz,
79—99:  Deutsche  Strafprozeßordnung,
276ff.;  Mittermaier,  Erfahrungen
über  die  Wirksamkeit  der  Schrurzerichte
(1865);  Hye,  über  das  S.  83;
Schwarze,  Das  deutsche  S.  (1865);
Heinze,  Ein  deutsches  Geschwornengericht
  (1865);  G.  Brunner,  Die  Entstehung
  der  Schwurgerichte  (1872);  Glaser,
  Zur  Juryfrage  (1864).
(Sswurzer  chtshof,  s.  Schwurzgericht.


Serutinium  (eat.),  Wahlprüfung,  namentlich
  die  Ermittelung  des  Ergebnisses
einer  Wahl  oder  einer  Abstimmung,  welche
mit  Stimmzetteln  erfolgt  ist;  Skrutatoren,
  die  mit  dieser  Ermittelung  beauftragten
  Personen.  Auch  die  der  Übertragung

  eines  geistlichen  Amtes  vorausgehende

  Untersuchung  über  die  Befähigung,
des  dazu  Berufenen  wird  8.  genannt.

Seeamt,  s.  Seerecht.

Seeauswurf,  Gegenstände,  welche
außer  dem  Fall  der  Seenot  eines  Schiffs
besitzlos  geworden  und  von  der  See  auf
den  Strand  geworfen  worden  sind  (s.
Seerecht).

Seebente,  s.  Prise.

Seehandelsrecht,  s.  Seerecht.

Seehandlung,  preuß.  Handelsinstitut,
1772  in  Berlin  zur  Hebung  des  überseeischen
  Handels  Preußens  gegründet;
betreibt  jetzt  vorzugsweise  Bankgeschäfte
und  steht  seit  1848  unter  dem  Finanzministerium.


Seemannsämter,  &  Seerecht.

Seemannshaus  (Seemannsheim,
engl.  Sailor's  home,  hollänb.  Zeemanshuis),
  eine  Anstalt,  die  Seeleuten,  während
  sie  am  Land  find,  für  billige  Zahlung
eine  gesunde  und  angenehme  Wohnung,
zgleich  aber  auch  Gelegenheit  zur  Fortildung

  und  geselligen  Erholung  darbietet.
  Oft  sind  damit  auch  Sparkassen,
Einrichtungen  zur  Aufbewahrung  von
Effekten  der  Seeleute,  Lesezimmer,  Unterrichtsanstalten
  u.  dgl.  verbunden,  indem
es  der  Zweck  der  Errichtung  solcher  Seemannshäuser
  ist,  an  Stelle  eines  oftmals
rohen  und  wüsten  Lebens  die  Seeleute
zur  Ordnung  zu  gewöhnen  und  ihnen