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aus England, wo Geschworne sowohl bei
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Ziviljury)
als bei bedeutendern Strafsachen
einberufen werden, und ward für das
Strafverfahren 1791 in Frankreich und
nach französischem Vorbild seit 1848 in
den meisten deutschen Staaten eingeführt.
Nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz
sollen die bei den Landgerichten periodisch
zusammentretenden Schwurgerichte
über schwere Verbrechen urteilen. Sie
sollen aus 3 richterlichen Mitgliedern
(Schwurgerichtshof) mit Einschluß
des Vorsitzenden (Schyurgerichtspräsident)
und 12 Geschwornen (Geschwornenbank)
bestehen, die über die
Schuldfrage entscheiden, indem für jedes
S. 30 Hauptgeschworne und aus diesen
für jede Hauptverhandlung je 12 Geschworne
ausgelost werden. Zur Leitung
der Beratung und Abstimmung wählen
die Geschwornen einen Obmann. Die
Geschwornen haben die ihnen am Schluß
der Hauptverhandlung vorgelegten Fragen
mit Ja oder Nein zu beantworten. Es ist
ihnen aber auch gestattet, eine Frage teilweise
zu bejahen und beilwess u verneinen.
Der Wahrspruch der eschwornen
ist im Sitzungszimmer von dem Obmann
kundzugeben. Es geschieht dies in der
Form, daß der Obmann die Worte spricht:
»Auf Ehre und Gewissen bezeuge ich als
den Spruch der Geschwornenc, hierauf
aber die von dem Vorsitzenden gestellten
Fragen samt den von den Geschwornen
darauf gegebenen Antworten verliest. Auf
Grund des Spruchs wird das Urteil erlassen,
welches freisprechend ausfällt, wenn
der Angeklagte von den Geschwornen für
nichtschuldig erklärt wurde, im entgegengeletten
Fall aber die von den Richtereamten
festgesetzte Strafe ausspricht. Der
Schwurzerichtspräsident wird für jede
Sitzungsperiode von dem Präsidenten des
zuständigen Oberlandesgerichts ernannt,
während der Stellvertreter desselben und
die ürigen richterlichen Mitglieder von
dem Präsidenten des Landgerichts, bei
welchem das S. zusammentritt, aus der
Zahl der Mitglieder des Landgerichts bestimmt
werden. Das Amt eines Geschwornen
ist ein Ehrenamt; dasselbe kann nur
Schwurgerichtshof — Seemannshaus.
von einem Deutschen bekleidet werden.
Vgl. Deutsches Gerichtsverfassungsgesetz,
79—99: Deutsche Strafprozeßordnung,
276ff.; Mittermaier, Erfahrungen
über die Wirksamkeit der Schrurzerichte
(1865); Hye, über das S. 83;
Schwarze, Das deutsche S. (1865);
Heinze, Ein deutsches Geschwornengericht
(1865); G. Brunner, Die Entstehung
der Schwurgerichte (1872); Glaser,
Zur Juryfrage (1864).
(Sswurzer chtshof, s. Schwurzgericht.
Serutinium (eat.), Wahlprüfung, namentlich
die Ermittelung des Ergebnisses
einer Wahl oder einer Abstimmung, welche
mit Stimmzetteln erfolgt ist; Skrutatoren,
die mit dieser Ermittelung beauftragten
Personen. Auch die der Übertragung
eines geistlichen Amtes vorausgehende
Untersuchung über die Befähigung,
des dazu Berufenen wird 8. genannt.
Seeamt, s. Seerecht.
Seeauswurf, Gegenstände, welche
außer dem Fall der Seenot eines Schiffs
besitzlos geworden und von der See auf
den Strand geworfen worden sind (s.
Seerecht).
Seebente, s. Prise.
Seehandelsrecht, s. Seerecht.
Seehandlung, preuß. Handelsinstitut,
1772 in Berlin zur Hebung des überseeischen
Handels Preußens gegründet;
betreibt jetzt vorzugsweise Bankgeschäfte
und steht seit 1848 unter dem Finanzministerium.
Seemannsämter, & Seerecht.
Seemannshaus (Seemannsheim,
engl. Sailor's home, hollänb. Zeemanshuis),
eine Anstalt, die Seeleuten, während
sie am Land find, für billige Zahlung
eine gesunde und angenehme Wohnung,
zgleich aber auch Gelegenheit zur Fortildung
und geselligen Erholung darbietet.
Oft sind damit auch Sparkassen,
Einrichtungen zur Aufbewahrung von
Effekten der Seeleute, Lesezimmer, Unterrichtsanstalten
u. dgl. verbunden, indem
es der Zweck der Errichtung solcher Seemannshäuser
ist, an Stelle eines oftmals
rohen und wüsten Lebens die Seeleute
zur Ordnung zu gewöhnen und ihnen