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Amtsblatt
der Königlichen Regierung zu Stettin.
Stück 26.
Ausgegeben den 26. Juni
1915.
Inhalt:
Inhalt der Gesetzblätter, S. 221. — Bekanntmachung, betr. Ablieferung von Fund= und Beutestücken, S 221. —
Satzung der Genossenschaft zur Sooenverbesserung im Gebiete des Schwenzerbach-Deichverbandes in Tribsow,
im Kreise Cammmn. S. 222.
Satzung der Bodenverbesserungs-Genossenscbaft im Gristower Deichverhand in
Gristow, im Kreise Cammin, S. 226. — Liste der Sim GStakejahr 1914 für kraftlos erklärten Staatsschuldverschreibungen
und Preußischen Schatzanweisungen, S
Festsetzung durch die zuständigen Behörden zum Sicherungsbereiche der Festungen gehören, S. 231.—
machung über die Einlösung der Vergütungsanerkenntnisse, S. 232.
Vertrieb ausgeschlossenen Kriegspostkarten, S. 233.
der Entwässerungs--Genossenschaft Labuhn in Labuhn, im Kieise Regenwalde. S. :
Lehrgänge über Obst- 4 un Gemüseverwertung an der Köntglichen Lehranstalt für et: und
2
5. 239. —
Bartenbau in Proskau O.-S., S
VOG
— Zusammenstellung der Bejirke, die nach der
Bekannt=Bekanntmachung,
betr. die vom
Bekanntmachung, betr. Genehmigung der Satzung
— Namensänderung,
Wegeinziehungen, S. 240
Weaverlegung, S. 2
ilgung von Pommerschen 3½ Voigen Vropinzialankeigescbeinen, S. 240. — Tilgung von ——
ereisanleihescheinen, S. 241. — Personalnachrich. en, S. 241
Wer Brotgetreide verfüttert, versündigt sich am Vaterlande und macht
· sich strafbar.
Reichs-Gesetzblatt.
(Nr. 4763.) Bekanntmachung wegen Ergänzung der
Bestimmungen zur Ausführung des
Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen.
Vom 11. Juni 1915.
(Nr. 4764.) Bekanmmachung über die Höchstpreise
Erzeugnisse aus Nickel. Vom 15.
Juni 1915.
Ausgegeben zu Berlin, den 16. Juni 1915.
(Nr. 4765.) Bekanntmachung über das Verbot des
Vorverkaufs der Ernte des Jahres
1915 und des Vorverkaufs von Zucker.
Vom 17. Juni 1915.
Ausgegeben zu Berlin, den 18. Juni 1915.
(Nr. 4766.) Bekanntmachung über die Verarbeitung
von Kartoffeln in den Brennereien.
Vom 17. Juni 1915.
(Nr. 4767.) Bekanntmachung über die abgabenfreie
Verwendung von Salz zum Einsalden
von Garneelen (Krabben). Vom 17.
Juni 1915.
Ausgegeben zu Berlin, den 19. Juni 1915.
Gesetz-Sammlung.
Nr. 11434.) Staatsvertrag zwischen Preußen und
Anhalt über die Erhebung der Schifffahrts=
und Flößereiabgaben auf der
Saale. Vom 19./23 April 1915.
Ausgegeben zu Berlin, den 17. Juni 1915.
—
Verordnungen und Bekanntmachungen
höchster und höherer Behörden.
299) Uber das Eigentum an der von den eigenen
Truppen und vom Feinde verschossenen Munition
und an erbeuteten Gegenständen sind Zweifel hervorgetreten
Hierzu wird folgendes bekanntgegeben:
Alle im Eigentum der deutschen Heeresverwaltungen
stehenden Gegenstände bleiben im
Inlande wie im Auslande auch dann in deren
Eigentum, wenn sie verloren oder, wie z. B. auch
Munitionsteile, bei irgend einer Gelegenheit und
aus irgend einem Grunde zurückgelassen werden.
Den berufenen staatlichen Organen sicht
ferner für das Inland wie für das Ausland die
ausschließliche Befugnis zu, das Aneign nungsrecht
an der „Kriegsbeute“, d. h. an der Ausrüstung
des Feindes und an den von ihm zurückgelassenen
Munitionsteilen, auszuüben.
Ebenso wie deshalb der Soldat, der feindliches
Eigentum erbeutet, oder die Behärde, die
es beschlagnahmt, zur Mlieferung verpflichtet ist
muß jeder, der solche Gegenstände im Inlan
oder in dem von deutschen Truppen besetzten Auslande
an sich nimmt, sie unverzüglich an die
nächste deutsche Militär= oder Zivilbehörde abliefern,
die ihrerseits verpflichtet ist, alle Beutestücke
den zuständigen Beutesammelstellen zuzu-