Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

Ein  Forftstrafrechtsfall.  419

lichen  Interesse  zur  Sicherung  der  Waldungen  und  der
nachhaltigen  Bewirtschaftung  derselben  getroffen  worden
  sei,  die  zugleich  den  Schutz  der  Waldbesitzer  gegen  Benachteiligungen
  beziele!)  und  kommt  es  zu  folgenden  weiteren  allgemeinen  Grundsätzen:
  „Alle  Waldarbeiter  und  alle  Waldarbeiten  fallen  unter  Art.  93  Ziff.  6.
Das  Gesetz  unterscheidet  nicht  zwischen  Waldarbeitern,  die  das  Holz  für  den  Waldbesitzer,
  und  solchen,  die  es  für  sich  oder  einen  Dritten  aufarbeiten5);  und  ebensowenig
  unterscheidet  es,  ob  das  Holz  von  dem  dasselbe  Aufarbeitenden  durch
Kauf  oder  einem  anderen  Vertrag  oder  auf  Grund  einer  selbständigen  Berechtigung")
  oder  nur  vergünstigungsweise  erworben  worden  ist.  Es  kommt  nicht
darauf  an,  ob  die  betreffenden  Arbeiter  in  einem  Dienst=  oder  Vertragsverhältnisse
  zum  Waldbesitzer  stehen').  Dagegen  sind  aber  auch  nur  diejenigen  „Waldarbeiter",
  welche  tatsächlich  Waldarbeiten  verrichten,  nicht  beispielsweise  der  Forstberechtigte,
  welcher  die  Arbeit  anderen  übertragen  hat,  für  welche  er  nur  civilverantwortlich
  ist.)

Im  Anschlusse  an  diese  Auffassung  des  Kgl.  Oberlandesgerichts  erachten  wir
auch  Käufer  von  Stockholz,  welche  solches  auszugraben  und  abzuführen  haben,
bezw.  deren  Beauftragte  als  Waldarbeiter  im  Sinne  des  Art.  93  Ziff.  6  FG.;
auch  für  ihre  Arbeiten  können  Anordnungen  im  öffentlichen  Interesse  zur  Sicherung
  der  Waldungen  und  ihrer  nachhaltigen  Bewirtschaftung  in  Betracht  kommen;
als  eine  solche  Anordnung  stellt  sich  zweifellos  die  Ausfüllung  der  Stocklöcher,  die
Wiederausgleichung  der  Waldbodenfläche  dar.

Unseres  Erachtens  kann  nun  diese  Anordnung  sehr  wohl  in  die  Versteigerungsbedingungen
  mitausgenommen  werden.  Wurde  sie,  wie  in  unserem  Falle
geschehen,  mit  diesen  dem  Stockholzkäufer  bezw.  dessen  Beauftragten  nachweislich
  bekannt  gemacht,  so  wird  sie  unbedenklich  als  eine  bindende  forstpolizeiliche
  Bestimmung  im  Sinne  des  Art.  93  Ziff.  6  zu  erachten  sein.  In  dem  vorliegenden
  Tatbestande  war  nun  allerdings  der  Anordnung  der  Ausfüllung  der
Stocklöcher  für  den  Fall  der  Unterlassung  die  Androhung  der  nachträglichen  Vornahme
  auf  Kosten  des  Käufers  beigesetzt.  Dieser  Beisatz  dürfte  aber  an  dem
Charakter  der  erwähnten  Anordnung  als  forstpolizeilicher  Bestimmung  nichts
ändern  und  nicht  etwa  die  Auffassung  zulassen,  daß  das  Forstamt  dem  Käufer
von  Anfang  an  die  Wahl  zwischen  Befolgung  der  Anordnung  und  Zahlung  der
durch  die  Säumnis  erwachsenden  Kosten  überlassen  wollte.  Es  sei  an  Art.  20  u.  21
PStGB.  erinnnert,  wonach  in  gewissen  Fällen  die  Polizeibehörde  neben  Bestrafung
  die  Vornahme  der  unterlassenen  Handlung  auf  Kosten  des  Ungehorsamen
bewirken  kann.  Dagegen  bildet  aber  auch  die  Nichtbezahlung  der  durch  die  Versäumnis
  erwachsenen  Kosten  in  unserem  Rechtsfalle  nicht  einen  nach  Art.  93
Ziff.  6  strafbaren  Tatbestand,  wie  im  Strafbefehl  angenommen  wurde.

Damit  kommen  wir  zur  Beantwortung  der  Frage  2  und  zugleich  zum  Schlusse
unserer  Betrachtungen.  Nach  unserer  Anschauung  wäre  der  Stockholzkäufer  M.
für  den  Fall  der  Zurückverweisung  der  Strafsache  zur  erneuten  Berufungshauptverhandlung
  und  vorausgesetzt  den  erwähnten  tatsächlichen  Nachweis  seiner  Unterlassung
  wegen  Zuwiderhandlung  gegen  Art.  93  Ziff.  6  J.  zu  bestrafen  gewesen.

4)  Vgl.  die  Entsch.  Bd.  3  S.  325  und  Bd.  6  S.  157.

5)  Frauen,  die  für  holzberechtigte  Männer,  Väter  und  Dienstherrn  Holz  sammeln,
als  Waldarbeiter  Samml.:  Bd.  5  S.  421.

6)  Rechtler  selbst,  welche  Holz  aufarbeiten:  Bd.  3,  S.  325,  Bd.  6  S.  110,  112.

7)  Holzhauer  ohne  vorschriftsmäßige  vorherige  Aufnahme:  Bd.  6  S.  316.

6)  Samml.  Bd.  6  S.  400.