Ein Forftstrafrechtsfall. 419
lichen Interesse zur Sicherung der Waldungen und der
nachhaltigen Bewirtschaftung derselben getroffen worden
sei, die zugleich den Schutz der Waldbesitzer gegen Benachteiligungen
beziele!) und kommt es zu folgenden weiteren allgemeinen Grundsätzen:
„Alle Waldarbeiter und alle Waldarbeiten fallen unter Art. 93 Ziff. 6.
Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Waldarbeitern, die das Holz für den Waldbesitzer,
und solchen, die es für sich oder einen Dritten aufarbeiten5); und ebensowenig
unterscheidet es, ob das Holz von dem dasselbe Aufarbeitenden durch
Kauf oder einem anderen Vertrag oder auf Grund einer selbständigen Berechtigung")
oder nur vergünstigungsweise erworben worden ist. Es kommt nicht
darauf an, ob die betreffenden Arbeiter in einem Dienst= oder Vertragsverhältnisse
zum Waldbesitzer stehen'). Dagegen sind aber auch nur diejenigen „Waldarbeiter",
welche tatsächlich Waldarbeiten verrichten, nicht beispielsweise der Forstberechtigte,
welcher die Arbeit anderen übertragen hat, für welche er nur civilverantwortlich
ist.)
Im Anschlusse an diese Auffassung des Kgl. Oberlandesgerichts erachten wir
auch Käufer von Stockholz, welche solches auszugraben und abzuführen haben,
bezw. deren Beauftragte als Waldarbeiter im Sinne des Art. 93 Ziff. 6 FG.;
auch für ihre Arbeiten können Anordnungen im öffentlichen Interesse zur Sicherung
der Waldungen und ihrer nachhaltigen Bewirtschaftung in Betracht kommen;
als eine solche Anordnung stellt sich zweifellos die Ausfüllung der Stocklöcher, die
Wiederausgleichung der Waldbodenfläche dar.
Unseres Erachtens kann nun diese Anordnung sehr wohl in die Versteigerungsbedingungen
mitausgenommen werden. Wurde sie, wie in unserem Falle
geschehen, mit diesen dem Stockholzkäufer bezw. dessen Beauftragten nachweislich
bekannt gemacht, so wird sie unbedenklich als eine bindende forstpolizeiliche
Bestimmung im Sinne des Art. 93 Ziff. 6 zu erachten sein. In dem vorliegenden
Tatbestande war nun allerdings der Anordnung der Ausfüllung der
Stocklöcher für den Fall der Unterlassung die Androhung der nachträglichen Vornahme
auf Kosten des Käufers beigesetzt. Dieser Beisatz dürfte aber an dem
Charakter der erwähnten Anordnung als forstpolizeilicher Bestimmung nichts
ändern und nicht etwa die Auffassung zulassen, daß das Forstamt dem Käufer
von Anfang an die Wahl zwischen Befolgung der Anordnung und Zahlung der
durch die Säumnis erwachsenden Kosten überlassen wollte. Es sei an Art. 20 u. 21
PStGB. erinnnert, wonach in gewissen Fällen die Polizeibehörde neben Bestrafung
die Vornahme der unterlassenen Handlung auf Kosten des Ungehorsamen
bewirken kann. Dagegen bildet aber auch die Nichtbezahlung der durch die Versäumnis
erwachsenen Kosten in unserem Rechtsfalle nicht einen nach Art. 93
Ziff. 6 strafbaren Tatbestand, wie im Strafbefehl angenommen wurde.
Damit kommen wir zur Beantwortung der Frage 2 und zugleich zum Schlusse
unserer Betrachtungen. Nach unserer Anschauung wäre der Stockholzkäufer M.
für den Fall der Zurückverweisung der Strafsache zur erneuten Berufungshauptverhandlung
und vorausgesetzt den erwähnten tatsächlichen Nachweis seiner Unterlassung
wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 93 Ziff. 6 J. zu bestrafen gewesen.
4) Vgl. die Entsch. Bd. 3 S. 325 und Bd. 6 S. 157.
5) Frauen, die für holzberechtigte Männer, Väter und Dienstherrn Holz sammeln,
als Waldarbeiter Samml.: Bd. 5 S. 421.
6) Rechtler selbst, welche Holz aufarbeiten: Bd. 3, S. 325, Bd. 6 S. 110, 112.
7) Holzhauer ohne vorschriftsmäßige vorherige Aufnahme: Bd. 6 S. 316.
6) Samml. Bd. 6 S. 400.