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des $ 15 BZG. entgegen. Dieser »ist doch unzweifelhaft
der, daß nach aufgehobenem Belagerungszustand bezw.
Kriegszustande die während der Dauer desselben für das
Gemeinwohl des Staates vorhandene Gefahr nicht mehr
besteht und deshalb bei dem wieder allgemein eingetretenen
gewöhnlichen Rechtszustand auch für die während
der Kriegsperiode begangenen und nach den für dieselbe
geltenden strengeren Gesetzen zu beahndenden
Handlungen die ordentlichen Strafgesetze maßgebend sein
sollen.
Einen ferneren Beleg hierfür bietet die Nr. 8 des
8 13 dar, nach welchem kriegsgerichtliche auf To«
lautende Erkenntnisse, die aber während des Ausnahmezustandes
noch nicht vollzogen worden sind, dergestalt
umgewandelt werden sollen, daß diejenige Strafe, die abgesehen
von dem Kriegszustande die gesetzliche Folge
der von dem Kriegsgericht als erwiesen angenommenen
Tat gewesen sein würde, substituiert wird'!)«,
Daß dies der Wille des Gesetzgebers war, erkennt
auch Goldschmidt an.
Ein anderer Wille ist bei der Beratung des $ 4
EGStGB. im Reichstage nicht zu Tage getreten, im Gegenteil
zeigt die Erwiderung des Reg.-Komm. Dr. Friedberg
auf die sunverung 4 des > ADB: Lasker in der Sitzung ' vom
durch die Annahme des Art. 68 RV. seitens des Reichstages
anerkannten Rechtszustande verbleiben solle (Mit
der Annahme des Art, 68 RV. haben Sie die Todesstrafe
für die Ausnahmefälle bereits als im norddeutschen
1) Obertrib. 13. Dez. 1871 Opp.R. X, S. 647.
2) Sten, Bericht Session 1870 Bd. II.