Full text : Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess – Jahrgang 1916

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des  $  15  BZG.  entgegen.  Dieser  »ist  doch  unzweifelhaft
der,  daß  nach  aufgehobenem  Belagerungszustand  bezw.
Kriegszustande  die  während  der  Dauer  desselben  für  das
Gemeinwohl  des  Staates  vorhandene  Gefahr  nicht  mehr
besteht  und  deshalb  bei  dem  wieder  allgemein  eingetretenen
  gewöhnlichen  Rechtszustand  auch  für  die  während
der  Kriegsperiode  begangenen  und  nach  den  für  dieselbe
  geltenden  strengeren  Gesetzen  zu  beahndenden
Handlungen  die  ordentlichen  Strafgesetze  maßgebend  sein
sollen.

Einen  ferneren  Beleg  hierfür  bietet  die  Nr.  8  des
8  13  dar,  nach  welchem  kriegsgerichtliche  auf  To«
lautende  Erkenntnisse,  die  aber  während  des  Ausnahmezustandes
  noch  nicht  vollzogen  worden  sind,  dergestalt
umgewandelt  werden  sollen,  daß  diejenige  Strafe,  die  abgesehen
  von  dem  Kriegszustande  die  gesetzliche  Folge
der  von  dem  Kriegsgericht  als  erwiesen  angenommenen
Tat  gewesen  sein  würde,  substituiert  wird'!)«,

Daß  dies  der  Wille  des  Gesetzgebers  war,  erkennt
auch  Goldschmidt  an.

Ein  anderer  Wille  ist  bei  der  Beratung  des  $  4
EGStGB.  im  Reichstage  nicht  zu  Tage  getreten,  im  Gegenteil
  zeigt  die  Erwiderung  des  Reg.-Komm.  Dr.  Friedberg
auf  die  sunverung  4  des  >  ADB:  Lasker  in  der  Sitzung  '  vom

 

 

 

 

    

 

durch  die  Annahme  des  Art.  68  RV.  seitens  des  Reichstages
  anerkannten  Rechtszustande  verbleiben  solle  (Mit
der  Annahme  des  Art,  68  RV.  haben  Sie  die  Todesstrafe
  für  die  Ausnahmefälle  bereits  als  im  norddeutschen
1)  Obertrib.  13.  Dez.  1871  Opp.R.  X,  S.  647.
2)  Sten,  Bericht  Session  1870  Bd.  II.