Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXII. Band. (32)

250  Not.-G.  Art.  61.  Rem.  ex  L.  ult.  C.  de  Ed.  D.  Hadr.  toll.

daß  die  Unterlassung  der  in  diesem  Art.  66  vorgeschriebenen
  Bemerkung  ohne  Einfluß  auf  die  formelle
  Giltigkeit  eines  jeden  Notariatsaktes  sei.
Wenn  nun  der  Art.  61  unter  jenen  #rtikeln  vorkömmt,
  deren  Nichtbeobachtung  die  formelle  Giltigkeit
  solcher  Urkunden  ausschließt,  so  kann  die  Allegirung
  dieses  Artikels  sich  nur  auf  jene  besonderen
Förmlichkeiten  beziehen,  welche  für  den  Akt  der
Uebergabe  eines  verschlossenen  letzten  Willens  an
den  Notar  speziell  im  Art.  61  vorgeschrieben  sind.

Es  ergibt  sich  dieses  auch  ganz  evident  daraus,
daß  im  Art.  61  unter  Nr.  5  ausdrücklich  nur  in
Ansehung  dieser  speziellen,  also  nicht  der  im  Eingange
  erwähnten  gewöhnlichen  Förmlichkeiten  die
Bemerkung  der  Beobachtung  der  desfallsigen  Vorschriften
  befohlen,  und  daß  im  Art.  60,  obwohl
auch  hier  im  Eingange  der  Beobachtung  der  gewöhnlichen
  Förmlichkeiten  erwähnt  wird,  nach  Nr.  4
lediglich  die  Konstatirung  der  unter  Nr.  1  bis  3
aufgeführten  speziellen  Förmlichkeiten  angeordnet  ist.

Hinsichtlich  dieser  gewöhnlichen  Förmlichkeiten
tritt  also  im  Falle  ihrer  Nichtbeobachtung  die  Ungiltigkeit
  nur  dann  ein,  wenn  sie  in  jenen  Artikeln
speziell  vorgeschrieben  sind,  deren  der  Art.  148
ausdrücklich  Erwähnung  macht.

Die  hier  in  Frage  stehende  Bemerkung  ist  aber
in  keinem  jener  Artikel  vorgeschrieben,  vielmehr  nur
im  Artikel  66,  welchen  aber  der  Art.  148  ausprücklich
  ausgenommen  hat.

Müßte  angenommen  werden,  daß  in  Folge
der  im  Art.  148  vorkommenden  Allegation  der  Art.
60  und  61  auch  alle  im  Eingange  derselben  erwähnten
  gewöhnlichen  Förmlichkeiten  unter  der  Rechtsfolge
  der  Ungiltigkeit  eines  Testamentes  zu  beobachten
  seien,  so  könnte  das  Notariatsgesetz  dem  Vorwurfe
  der  Ungereimtheit  nicht  entgehen,  da  in  diesem
  Falle  auch  solche  Förmlichkeiten  unter  jener