250 Not.-G. Art. 61. Rem. ex L. ult. C. de Ed. D. Hadr. toll.
daß die Unterlassung der in diesem Art. 66 vorgeschriebenen
Bemerkung ohne Einfluß auf die formelle
Giltigkeit eines jeden Notariatsaktes sei.
Wenn nun der Art. 61 unter jenen #rtikeln vorkömmt,
deren Nichtbeobachtung die formelle Giltigkeit
solcher Urkunden ausschließt, so kann die Allegirung
dieses Artikels sich nur auf jene besonderen
Förmlichkeiten beziehen, welche für den Akt der
Uebergabe eines verschlossenen letzten Willens an
den Notar speziell im Art. 61 vorgeschrieben sind.
Es ergibt sich dieses auch ganz evident daraus,
daß im Art. 61 unter Nr. 5 ausdrücklich nur in
Ansehung dieser speziellen, also nicht der im Eingange
erwähnten gewöhnlichen Förmlichkeiten die
Bemerkung der Beobachtung der desfallsigen Vorschriften
befohlen, und daß im Art. 60, obwohl
auch hier im Eingange der Beobachtung der gewöhnlichen
Förmlichkeiten erwähnt wird, nach Nr. 4
lediglich die Konstatirung der unter Nr. 1 bis 3
aufgeführten speziellen Förmlichkeiten angeordnet ist.
Hinsichtlich dieser gewöhnlichen Förmlichkeiten
tritt also im Falle ihrer Nichtbeobachtung die Ungiltigkeit
nur dann ein, wenn sie in jenen Artikeln
speziell vorgeschrieben sind, deren der Art. 148
ausdrücklich Erwähnung macht.
Die hier in Frage stehende Bemerkung ist aber
in keinem jener Artikel vorgeschrieben, vielmehr nur
im Artikel 66, welchen aber der Art. 148 ausprücklich
ausgenommen hat.
Müßte angenommen werden, daß in Folge
der im Art. 148 vorkommenden Allegation der Art.
60 und 61 auch alle im Eingange derselben erwähnten
gewöhnlichen Förmlichkeiten unter der Rechtsfolge
der Ungiltigkeit eines Testamentes zu beobachten
seien, so könnte das Notariatsgesetz dem Vorwurfe
der Ungereimtheit nicht entgehen, da in diesem
Falle auch solche Förmlichkeiten unter jener