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é. 7.
Das Wiederaufrücken eines Soldaten auo der zweiten Elasse in die erste kann
nur mit Unserer unmittelbaren Bewilligung geschehen. Wir werden diese nur
dann ertheilen, wenn der betreffende Compagniekommandeur sich dafür verwendet,
oder wenn die dienstthuende Mannschaft auf dem Dienstwege darum bittet, indem
sie zugleich für die künftige gute Aufführung des Bestrasten einzustehen verspricht.
In keinem Falle wind aber das Wiederaufrücken in die erste GElasse eher bewilligt
werden, als nachdem der Schuldige wenigstens sechs Monate in der zweiten
Elasse gestanden hat.
Zu Urkund dessen haben Wir gegenwärtige Verordnung eigenhändig vollzogen,
und Unser Fürstliches Insiegel beifügen lassen.
Gegeben Greiz, den 20. Juni 1855.
(L. S.) Heinrich XX.
Ollo