Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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é.  7.

Das  Wiederaufrücken  eines  Soldaten  auo  der  zweiten  Elasse  in  die  erste  kann
nur  mit  Unserer  unmittelbaren  Bewilligung  geschehen.  Wir  werden  diese  nur
dann  ertheilen,  wenn  der  betreffende  Compagniekommandeur  sich  dafür  verwendet,
oder  wenn  die  dienstthuende  Mannschaft  auf  dem  Dienstwege  darum  bittet,  indem
sie  zugleich  für  die  künftige  gute  Aufführung  des  Bestrasten  einzustehen  verspricht.

In  keinem  Falle  wind  aber  das  Wiederaufrücken  in  die  erste  GElasse  eher  bewilligt
  werden,  als  nachdem  der  Schuldige  wenigstens  sechs  Monate  in  der  zweiten
Elasse  gestanden  hat.

Zu  Urkund  dessen  haben  Wir  gegenwärtige  Verordnung  eigenhändig  vollzogen,
und  Unser  Fürstliches  Insiegel  beifügen  lassen.

Gegeben  Greiz,  den  20.  Juni  1855.

(L.  S.)  Heinrich  XX.
Ollo