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83.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten kann den Regierungspräsidenten er—
mächtigen, den im 8 2 der Bekanntmachung vom
21. Januar 1815 festgesetzten Zeitraum, während
dessen das Füttern von Schweinen, die auf Schlachtviehmärkten,
Schlachtviehhöfen und Schlachthöfen
eingestellt sind, verboten ist, in einzelnen Fällen oder
allgemein für bestimmte Fälle abzukürzen.
Berlin, den 1. Februar 1915.
Der Minister
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Frhr. von Schorlemer.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Im Auftrage:
Lusensky.
Rachtrag
Um
Statut der Zentrallandschaft
für die Preußischen Staaten vom 21. Mai 1873.
76)
I. Die Absätze 2 und 3 des §9 des Statuts
der Zentrallandschaft für die Preußischen
Staaten in der Fassung der Nachträge vom
4. September 1901 bzw. vom 23. Oktober
1905 erhalten folgende Fassung:
„Nach dem Ermessen der betreffenden Provinzial-Landschafts-Verwaltungkanneine
Pfandbriefsbeleihung
ohne weitere Wertsermittlung
auch stattfinden, wenn das nachgesuchte Darlehn
unter Berücksichtigung der auf der Liegenschaft
kraft privatrechtlichen Titels haftenden Abgaben,
Leistungen und Dienstbarkeiten innerhalb des
zwanzigfachen Betrages des jährlichen Grundsteuerreinertrages
des Grundstücks zu stehen
kommt.
Die Provinzial-Landschafts-Verwaltung
kann die in den vorstehenden Absätzen zugelassenen
Pfandbriefsbeleihungen davon abhängig
machen, daß auf den Grundstücken
vorhandene Gebäude nach den Bestimmungen
ihres Instituts vorschriftsmäßig gegen Feuerschaden
versichert sind.“
Der Nachtrag vom 14. April 1912 zu § 9
des Statuts der Zentrallandschaft für die
Preußischen Staaten wird dahin ergänzt, daß
zwischen die Worte — Pfandbriefsdarlehns
und nach — eingeschoben wird: „auf
Grund einer Bonitierung oder“
Der Absatz 3 des § 29 des Statuts der
Zentrallandschaft erhält folgende Fässung:
„Nach Ermessen der einzelnen Provinzial-Landschafts-Berwaltung
kann die Kündigung
des Pfandbriefsdarlehns für die ersten 20
Jahre seit Hergabe des Darlehns ausgeschlossen
werden.“
(Siegel.)
II.
III.
—
Vorstehender Nachtrag zum Statut der Zentrallandschaft
für die Preußischen Staaten vom
21. Mai 1873 wird hierdurch genehmigt.
Berlin, den 22. Januar 1915.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner
Majestät des Königs.
Das Staatsministerium.
Beseler.
Freiherr von Schorlemer.
77) Nachtrag
zu den reglementarischen Bestimmungen des Kurund
Neumärkischen Ritterschaftlichen Kredit-Instituts.
Der Absatz 3 des § 25 des Regulatiovs über
die hypothekarische Beleihung bepfandbriefungsfähiger
Güter mittels Ausfertigung Kur= und Neumärkischer
Neuer Pfandbriefe vom 15. März 1858
erhält folgende Fassung:
„Nach dem Ermessen der Haupt-Ritterschafts-Direktion
kann die Kündigung des Pfandbriefsdarlehns
für die ersten 20 Jahre seit
Hergabe des Darlehns ausgeschlossen werden."
(Siegel.)
Vorstehender Nachtrag zu den reglementarischen
Bestimmungen des Kur= und Neumärkischen Ritterschaftlichen
Kredit-Instituts wird hierdurch genehmigt.
Berlin, den 28. Januar 1915.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung
Seiner Majestät des Königs.
Das Staatsministerium.
Beseler. Frhr. von Schorlemer.
Genehmigung.
I-Nr. I A llc 8003 M. f. L.
„ I 1073 J. M.
78) Serviszahlungen im Kriege.
Der Bundesrat hat dem im §# 9 des Gesetzes
über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873
(Reichs-Gesetzbl. S. 129 ff.) enthaltenen Begriff
„Truppenteile“ die Auslegung gegeben, daß
darunterauch militärische Behördenund Anstalten
zu verstehen sind. Dementsprechend ist
der Naturalquartierservis nach den Sätzen der Anlage
3 der Servisvorschrift lidp. Nr. 1 bis 3, 4a,
53, 61, 7a und Za an die Gemeinden zahlbar ebenso
wie für Truppenteile auch für alle Offiziere,
Militärbeamte, Zivilbeamte der Militärverwaltung,
Unteroffiziere und Mannschaften sowie für alle zum
Heergefolge gehörigen Personen solcher Militärbehörden
und Anstalten, die im Sinne des § 9 des
Kriegsleistungsgesetzes und der Ausführungsverordnung
hierzu als im Standort befindlich anzusehen
sind, wie z. B. Kriegsministerium, Generalstab,
Generalkommandos, Intendanturen, Bekleidungsämter,
Kadettenhäuser, Artilleriedepots, Fortifikationen,
Garnisonverwaltungen, Proviantämter, Reservelazarette,
Festungslazarette u. a. m.