Full text : Aktenstücke zur neuesten Geschichte Preußens 1863. I. Verwarnungen. Erstes Heft. (1)

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das  Verbot  von  Zeitungen  und  Zeitschriften,  ertheile  ich  Ihnen  daher  hierdurch
eine  Verwarnung.
Liegnitz,  den  16.  Juni  1863.
Der  Regierungs-Präsident.
Graf  Zedlitz-Trützschler.

28.
Insterburg.  Insterburger  Zeitung.

Die  in  Ihrem  Verlage  erscheinende  „Insterburger  Zeitung“  hat  schon  seit
längerer  Zeit  eine  die  öffentliche  Wohlfahrt  gefährdende  Haltung  beobachtet,  indem
sie  das  Bestreben  hat  erkennen  lassen,  die  öffentlichen  Behörden,  insbesondere  das
Staatsministerium,  und  deren  Anordnungen  durch  Schmähungen,  insbesondere  durch
Vorwürfe  der  Verfassungswidrigkeit  und  Rechtsverletzung,  dem  Hasse  und  der  Verachtung
  auszusetzen.  Wenn  auch  neuerdings  die  bezüglichen  Stellen  sich  nur  in
Berichten  über  Versammlungen  und  die  in  solchen  gehaltenen  Reden  und  abgegebenen
  Erklärungen  finden,  wie  z.  B.  in  Nr.  66  in  den  Berichten  über  die  Sitzung
der  Berliner  Stadtverordneten  und  die  im  Insterburger  Schützenhause  gehaltene
Versammlung,  so  wird  dadurch  die  Fortdauer  der  der  Staatsregierung  feindseligen
Haltung  der  Zeitung  nicht  weniger  dokumentirt,  als  wenn  die  Angriffe  direkt  in
räsonnirenden  Artikeln  gemacht  wären.  Deshalb  ertheile  ich  Ihnen  auf  Grund
der  §§.  1.  und  3.  der  Verordnung  vom  1.  Juni  d.  J.,  betreffend  das  Verbot  von
Zeitungen  und  Zeitschriften,  hiermit  eine  Verwarnung.

Gumbinnen,  den  17.  Juni  1863.

Der  Regierungs-Präsident.
In  Vertretung:  Siehr.

29.
Pyritz.  Bote  aus  dem  Weizacker.

Der  erste  Artikel  mit  der  Ueberschrift:  „Die  Preßverordnung  vom  1.  Juni“
in  der  vom  9.  d.  M.  erscheinenden  Nr.  67  des  von  Ihnen  herausgegebenen  „Boten
  aus  dem  Weizacker“  läßt  deutlich  das  Bestreben  erkennen,  den  Schluß  des  Abgeordnetenhauses
  und  den  Erlaß  der  Verordnung  vom  1.  Juni  d.  J.,  betreffend
das  Verbot  von  Zeitungen  und  Zeitschriften,  als  verfassungswidrige  Maßnahmen
der  Staats-Regierung  zu  charakterisiren  und  sie  hierdurch  dem  Hasse  auszusetzen,
und  giebt  zu  der  schon  früher  an  den  Tag  gelegten,  die  öffentliche  Wohlfahrt  gefährdenden
  Haltung  Ihres  Blattes  einen  neuen  Belag  ab.  Auf  Grund  der  88.  1.
und  3.  der  gedachten  Verordnung  vom  1.  Juni  d.  J.  ertheile  ich  Ihnen  daher
hiermit  eine  Verwarnung.

Stettin,  den  18.  Juni  1863.

Der  Regierungs-Vice-Präsident.
v.  Werthern.