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gung der Stelle oder nach Ablehnung der getroffenen
Wahl in Vorschlag gebracht wird.
§ 24.
Die Verwaltung der Kasse führt ein Rechner,
der von dem Vorstand auf sechs Jahre gewählt
wird. Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die
Entlassung des Rechners wegen mangelhafter
Dienstführung anordnen. Dies ist bei Anstellung
des Rechners durch Vertrag auszubedingen.
§ 25.
Alle Streitigkeiten über genossenschaftliche
Angelegenheiten können auf Anrufen beider Parteien
einem Schiedsgerichte zur Entscheidung übertragen
werden, soweit dies nicht durch das Gesetz
ausgeschlossen ist.
Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden,
den die Aufsichtsbehörde ernennt, und
aus zwei Beisitzern. Diese werden nebst zwei Stellvertretern
nach Maßgabe der im § 7 Abk. 2, 3
für die Wahlen der Vorstandsmitglieder getroffenen
Vorschriften gewählt. Wählbar ist jeder, der
in der Gemeinde seines Wohnortes zu den öffentlichen
Gemeindeämtern wählbar und nicht Mitglied
der Genossenschaft ist.
Wird ein Schiedsrichter mit Erfolg abgelehnt,
worüber im Streitfalle die Aufsichtsbehörde endgültig
entscheidet, so ist der Ersatzmann aus den
gewählten Stellvertretern oder erforderlichenfalls
aus den wählbaren Personen durch die Aufsichtsbehörde
zu bestimmen.
Die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen
sind unter ihrem Namen zu
erlassen und vom Vorsteher zu unterzeichnen.
Die für die Offentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen
der Genoffenschaft werden in
das Kreisblatt des Kreises Regenwalde aufgenommen,
sofern nicht die ortsübliche Bekanntmachung
allein durch diese Satzung vorgeschrieben ist.
ç 827.
Der Eintritt neuer Genossen und das Ausscheiden
von Genossen kann, soweit nicht eine rechtliche
Verpflichtung vorliegt, im Wege der Vereinbarung
zwischen den Aufzunehmenden oder Ausscheidenden
und dem Vorstand erfolgen. Die
Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
28.
Satzungsänderungen können außer durch Beschluß
der Mitgliederversammlung — § 18 Nr. 5
— auch von dem Minister für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten angeordnet werden.
Berlin, den 31. August 1915.
(L. S.)
Der Minister
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Im Auftrage:
Wesener.
4590 Satzung
der Genossenschaft zur Bodenverbesserung
im Haffmoor westlich vom „Alten Mühlgraben"“
bei Rosenhagen in Rosenhagen im Kreise Anklam
Auf Grund des § 2 der Verordnung über,
die Bildung von Genossenschaften zur Bodenverbesserung
von Moor-, Heide= und ähnlichen
Ländereien vom 7. November 1914 (Gesetzsamml.
S. 165) wird nach Anhörung der Beteiligten folgende
Satzung erlassen: "
81.
Die Genossenschaft fürrt den Namen:
„Genossenschaft zur Bodenverbesserung westlich vom
„Alten Mühlgraben“ bei Rosenhagen“ und hat
ihren Sitz in Rosenhagen Kreis Anklam.
2.
Die Henoffenscheft bezweckt, nach dem allgemeinen
Plane des Königlichen Baurats Linsert
in Stralsund vom 7. Mai 1915 die darin bezeichneten
Grundstücke unter Beschaffung der Vorflut
und gleichzeitiger Herstellung der erforderlichen Wege
und Gräben in Acker, Wiese oder Weide umzuwandeln
und nach Bedarf zu bewirtschaften und zu
nutzen.
Der Plan besteht aus: »
1. einem Erläuterungsberichte nebst über—
sichtskarte, aus der die Grenzen des Genossenschaftsgebiets
hervorgehen;
2. einem Kostenüberschlage.
Der beglaubigte Plan ist bei der Aufsichtsbehörde
der Genossenschaft niederzulegen. Beglaubigte
Abschrift des Planes erhält der Vorsteher
der Genossenschaft; er hat sie aufzubewahren
und auf dem laufenden zu erhalten.
Der Vorstand hat die aufzustellenden besonderen
Pläne, soweit solche nach dem Ermessen
der Aufsichtsbehörde erforderlich sind, dieser vor
Beginn der Ausführung zur Prüfung durch den
Meliorationsbaubeamten und zur Genehmigung
einzureichen.
Anderungen des allgemeinen Planes, die sich
bei der ersten Ausführung als erforderlich herausstellen,
können vom Genossenschaftsvorstande beschlossen
werden, soweit sie den Zweck der Genossenschaft
nicht verändern. Der Beschluß ist
vom Meliorationsbaubeamten zu prüfen und bedarf
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Vor
Erteilung der Genehmigung sind die Genossen zu
bören, die durch die Anderung der Anlage
etroffen werden. ·
pätere Anderungen und Ergänzungen der
Anlagen, durch die der Zweck der Genossenschaft
nicht geändert wird, sind von der Mitgliederversammlung
zu beschließen; der Beschluß ist vom
Meliorationsbaubeamten zu prüfen und bedarf
der Genehmigung der Ausfsichtsbehörde.