11. Hannöversche Verfasgung 1840. 227
landesgegetzlichen Bestimmungen der freien Verfügung der Berechtigten.
S8 147. Das Vermögen der mit der Krone verbundenen
Schatullkasse bleibt Fideikommiss des königlichen Hauges. Die
Verwaltung dieses Vermögens, 80wie die Verfügung über die Einkünfte
Steht allein dem Könige zu.
S 148. Die für die Allodifikation königlicher Lehen eingekommenen
und künftig eingehenden Renten und Kapitalien fliessen
in eine abgesonderte Kasse, über welche der König ausschliesslich
verfügt.
S 149. Über die Ausgaben, welche aus der Landegkasse zu
bestreiten Sind, Soll der allgemeinen Ständeversammlung in jeder
ordentlichen Diät, also alle zwei Jahre, ein nach Hauptdienstzweigen
und für jedes Jahr gesondertes Budget vorgelegt und mit den
nötigen, auf Antrag der Stände zu vervollständigenden Nachwei-Sungen
und Erläuterungen begleitet werden.
S 150. Die allgemeine Ständeversammlung hat das Recht,
das Budget zu prüfen und zu bewilligen.
Ausgaben, welche auf bestimmten bundes- oder landesgesetzlichen
oder auf privatrechtlichen Verpflichtungen beruhen, darf die
allgemeine Ständeversammlung nicht verweigern.
Behuf Bewilligung der zur Unterhaltung des Heeres erforderlichen
Ausgaben dienen die gegenwärtig feststehenden Summen
und die bestehenden Grundsätze 80 lange zur Richtschnur, bis
ein Anderes zwiSchen König und Ständen vereinbart ist.
S 151. Die Ersparungen, welche bei dem Ausgabeetat des
Kriegsministoriums gemacht werden, Sind als Kriegsschatz zu
Sammeln und niederzulegen. Die Vorräte dieses Kriegsschatzes
Sind für die Ausgaben des Kriegsministeriums zu verwenden, 80-bald
letztere die ordentlichen Mittel übersteigen. Zu anderen
Zwecken können Verwendungen aus dem Kriegsschatze nur mit
Einwilligung der allgemeinen Ständeversammlung des Königreichs
geschehen.
8 152. Bei Vermählungen von Töchtern eines Königs oder
von Töchtern der Söhne eines Königs werden die hergebrachten
Ausstattungen jener PrinzesSinnen auf den Antrag des Königs
von der allgemeinen Ständeversammlung bewilligt und aus der
Landeskasse bezahlt.
8 153. Gleichzeitig mit dem Anschlage der Ausgaben Soll
der allgemeinen Ständeversammlung ein Anschlag der zu deren
Bestreitung erforderlichen Einnahmen an Steuern und SOnStigen
ZutlüsSsen der LandeskassSe vorgelegt werden.
S 154. Die Steuern bedürfen der Bewilligung der allgemeinen
Ständeversammlung, welche jedesmal für die nächste zwei-Jährige
Finanzperiode (8 106) auszusprechen ist.
In dem jedesmal erforderlichen Ausschreiben Soll der ständischen
Bewilligung besonders erwähnt werden.
Die Bewilligung darf an keine Bedingung geknüpft werden,
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