Full text : Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. I. Teil: 1806-1866. (1)

11.  Hannöversche  Verfasgung  1840.  227

landesgegetzlichen  Bestimmungen  der  freien  Verfügung  der  Berechtigten.


S8  147.  Das  Vermögen  der  mit  der  Krone  verbundenen
Schatullkasse  bleibt  Fideikommiss  des  königlichen  Hauges.  Die
Verwaltung  dieses  Vermögens,  80wie  die  Verfügung  über  die  Einkünfte
  Steht  allein  dem  Könige  zu.

S  148.  Die  für  die  Allodifikation  königlicher  Lehen  eingekommenen
  und  künftig  eingehenden  Renten  und  Kapitalien  fliessen
in  eine  abgesonderte  Kasse,  über  welche  der  König  ausschliesslich
  verfügt.

S  149.  Über  die  Ausgaben,  welche  aus  der  Landegkasse  zu
bestreiten  Sind,  Soll  der  allgemeinen  Ständeversammlung  in  jeder
ordentlichen  Diät,  also  alle  zwei  Jahre,  ein  nach  Hauptdienstzweigen
und  für  jedes  Jahr  gesondertes  Budget  vorgelegt  und  mit  den
nötigen,  auf  Antrag  der  Stände  zu  vervollständigenden  Nachwei-Sungen
  und  Erläuterungen  begleitet  werden.

S  150.  Die  allgemeine  Ständeversammlung  hat  das  Recht,
das  Budget  zu  prüfen  und  zu  bewilligen.

Ausgaben,  welche  auf  bestimmten  bundes-  oder  landesgesetzlichen
  oder  auf  privatrechtlichen  Verpflichtungen  beruhen,  darf  die
allgemeine  Ständeversammlung  nicht  verweigern.

Behuf  Bewilligung  der  zur  Unterhaltung  des  Heeres  erforderlichen
  Ausgaben  dienen  die  gegenwärtig  feststehenden  Summen
und  die  bestehenden  Grundsätze  80  lange  zur  Richtschnur,  bis
ein  Anderes  zwiSchen  König  und  Ständen  vereinbart  ist.

S  151.  Die  Ersparungen,  welche  bei  dem  Ausgabeetat  des
Kriegsministoriums  gemacht  werden,  Sind  als  Kriegsschatz  zu
Sammeln  und  niederzulegen.  Die  Vorräte  dieses  Kriegsschatzes
Sind  für  die  Ausgaben  des  Kriegsministeriums  zu  verwenden,  80-bald
  letztere  die  ordentlichen  Mittel  übersteigen.  Zu  anderen
Zwecken  können  Verwendungen  aus  dem  Kriegsschatze  nur  mit
Einwilligung  der  allgemeinen  Ständeversammlung  des  Königreichs
geschehen.

8  152.  Bei  Vermählungen  von  Töchtern  eines  Königs  oder
von  Töchtern  der  Söhne  eines  Königs  werden  die  hergebrachten
Ausstattungen  jener  PrinzesSinnen  auf  den  Antrag  des  Königs
von  der  allgemeinen  Ständeversammlung  bewilligt  und  aus  der
Landeskasse  bezahlt.

8  153.  Gleichzeitig  mit  dem  Anschlage  der  Ausgaben  Soll
der  allgemeinen  Ständeversammlung  ein  Anschlag  der  zu  deren
Bestreitung  erforderlichen  Einnahmen  an  Steuern  und  SOnStigen
ZutlüsSsen  der  LandeskassSe  vorgelegt  werden.

S  154.  Die  Steuern  bedürfen  der  Bewilligung  der  allgemeinen
  Ständeversammlung,  welche  jedesmal  für  die  nächste  zwei-Jährige
  Finanzperiode  (8  106)  auszusprechen  ist.

In  dem  jedesmal  erforderlichen  Ausschreiben  Soll  der  ständischen
  Bewilligung  besonders  erwähnt  werden.

Die  Bewilligung  darf  an  keine  Bedingung  geknüpft  werden,

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