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Transformatoren und Apparate" (§ 6) zu erfolgen. Auf jeder Meldekarte darf nur eine Maschine bzw.
ein Maschinensatz (Motorgenerator), ein Transformator oder Apparat gemeldet werden.
Die Meldungen müssen erstattet sein
bei Abgabe von 100 Meldekarten und darunter bis zum 25. Oktober 1915,
bei Abgabe von über 100 Meldekarten bis zum 30. Oktober 1915.
Die Meldungen sind zu richten an:
Verteilungsstelle für elektrische Maschinen des Kriegsministeriums, Berlin SW 11,
ç Königgrätzer Straße 106.
Bei elektrischen Anlagen, deren Belastung zeitweilig sehr verschieden ist (siehe § 4, vierter Absatz),
sind die als unentbehrlich angesehenen und deshalb nicht gemeldeten Maschinen, Transformatoren und
Apparate in einer besonderen Aufstellung aufzuführen unter Hinzufügung der zu erwartenden Hoöchstbelastung.
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Meldekarten.
Die Vordrucke für die „amtlichen Meldekarten für elektrische Maschinen, Transformatoren und
Apparate“ sind von der „Verteilungsstelle für elektrische Maschinen des Kriegsministeriums“ anzufordern;
sie werden auf schriftliche (frankierte) Bestellung zugesandt oder können dort in der Zeit von 9 bis
11 Uhr vormittags abgeholt werden.
Es bestehen 6 Arten von Meldekarten, und zwar solche mit dem
Kenntbuchstaben A für Gleichstrommaschinen (Generatoren und Motoren),
„ B „ Wechselstrom-(LDrehstrom-) Motoren,
„ Wechselstrom-(Drehstrom-) Generatoren,
„ Motorgeneratoren oder Umformer,
„ Transformatoren,
#
5 4 Apparate.
Bei dem Anfordern der Meldekarten ist stets besonders anzugeben, wieviel von jeder Art (Kennbuchstaben)
benötigt werden. 6
Auf den Meldekarten ist anzugeben, ob etwa und gegebenenfalls durch welche Stelle bereits eine
Beschlagnahme der zu meldenden Gegenstände erfolgt ist.
Semtliche in den Meldekarten gestellten Fragen sind genau zu beantworten. Weitere Mitteilungen
irgendwelcher Art dürfen die Meldekarten nicht enthalten.
Die Meldekarten sind, geordnet nach gleichartigen
nach der Leistung, frankiert an die „Verteilungsstelle für
Berlin SW 11, Königgrätzer Straße 106“, vorschriftsmäßig
punkten (8 5) einzureichen.
87.
Nachweis der Bestandsveränderung.
Es sind Verzeichnisse einzurichten, aus welchen der jeweilige Bestand der den Anordnungen
dieser Bekanntmachung unterliegenden elektrischen Maschinen, Transformatoren und Apparate ersichtlich ist.
Andern sich die Bestände nach dem für die Bestandsaufnahme festgesetzten Meldetag (20. Oktober
1915), so muß im Falle des Besitzwechsels aus den Verzeichnissen ersichtlich sein, in wessen Gewahrsam
die Gegenstände übergegangen sind. Der Besitzwechsel selbst wird jedoch durch diese Verordnung
nicht beschränkt. -
DieAnderungmußvondembisherigenBesitzerinnerhalbvonZTagenandiein§ögenannte
Verteilungsstelle gemeldet werden unter Angabe, zu welchem Zwecke die Maschinen usw. bei dem neuen
Besitzer gebraucht werden sollen; dabei sind anzugeben: Art des Betriebes und Art der besonderen Verwendung
der betreffenden einzelnen Gegenstände. Der neue Besitzer muß, falls der von ihm erworbene
Gegenstand nach den Bestimmungen des § 4 bei ihm als „verfügbar“ gilt, denselben innerhalb 3 Tagen
nach Empfang melden. Zweigstellen werden auch hierbei einzeln betroffen. (Vgl. § 3 letzter Satz.)
Maschinen, Transformatoren und Apparate, welche nach dem 20. Oktober 1915 fertiggestellt
oder nach diesem Zeitraum erst „verfügbar“ geworden sind, müssen, soweit sie gemäß § 4 zu melden
sind, innerhalb 3 Tagen gemeldet werden. .
BeauftragtenderPolizei-undMilitärbehördenistdiePrüfungderVerzeichnissesowiedieBesichtigung
aller in dem Verzeichnis aufgeführten Gegenstände und die Besichtigung aller Räume, in denen
Gegenstände vermutet werden können, die den Anordnungen dieser Bekanntmachung unterliegen, gestattet
und innerhalb des Buchstabens
Maschinen des Kriegsministeriums,
bis zu den oben festgesetzten Zeit-