Sonder-Amtsblatt
der Königlichen Regierung in Stettin.
Ausgegeben am 25. November 1915.
Nr. Ch. II. 888/10. 15. K. R. A.
Bekanntmachung
berreffend Höchstpreise und Beschlagnahme von Leder.
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851 bzw. auf Grund des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912
in Verbindung mit der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914, des Gesetzes betreffend Höchstpreise
vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S., 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 516), der Bekanntmachungen über die Anderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 25) und vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603), der Bekanntmachung über die Sicherstellung
von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetztl. S. 357) und der Bekanntmachung,
betreffend Anderung dieser Bekanntmachung vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645) zur allgemeinen
Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gemäß den in der Anmerkung“)
achgedruchen Sestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen
angedroht sind.
81.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung betroffen wird Leder jeder Herkunft, jeder Gerbart und jeder
Zurichtungsart.
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:
1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitett
4 wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden
oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet;
.l wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§ 2, 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise), betroffen ist,
beiseileschafft, beschädigt oder zerstört; ,
.werde7AufforderungderzutändigenBehörbezumBerkaufvonGegenständen,fiirdieHöchstpreisefestgesetzt
sind, nicht nachkommt;
4 wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht;
. wer den nach § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
In den Fällen der Nummer 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten
des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist, auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:
wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände herauszugeben oder sie auf Verlangen des Erwerbers zu
überbringen oder zu versenden, zuwiderhandelt;
wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder
kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt;
ver der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderandelt:;
wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
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