Metadaten : Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8  11.  Reichstagswahlen.  25

v  ung  der  Wählerliste)  das  25.  Lebensjahr  vollendet
dollendeten  Herstelung  vuer-  in  blerliste,  n  Weise  seinen  Wohnsitz
hat,  soferne  er  nicht  unter  §  3  des  Gesetzes  fällt  oder  sein  Wahlrecht
nach  §  2  des  Gesetzes  ruht.  *5*

Bezüglich  der  Wahlberechtigung  der  Militärpersonen  bei  Reichstagswahlen
  und  resp.  deren  Aufnahme  in  die  Wählerlisten  haben  die
Gemeindebehörden  nach  der  Min.-Entschl.  vom  27.  Januar  1883
(Web.  16,  100  f.)  Folgendes  zu  beachten:

In  die  Wählerlisten  für  den  Reichstag  sind  von  Militärpersonen
aufzunehmen:  "  Z

a.  ohne  weitere  Prüfung  des  einzelnen  Falles  die
sämtlichen  Beamten  der  Militärverwaltung,  gleichviel  ob
Militär=  oder  Civilbeamte,  einschließlich  der  Veterinäre,

b.  die  Offiziere,  Sanitätsoffiziere  und  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes,
  dann  die  (mit  oder  ohne  Pension)  verabschiedeten
  Offiziere  und  Sanitätsoffiziere,  die  nicht  zum
Friedensstande  gehörigen,  zur  Disposition  stehenden  Offiziere
und  Sanitätsoffiziere,  die  nicht  zum  Friedensstande  gehörigen
Offiziere  und  Sanitätsoffiziere  à  la  suite  —  die  Angehörigen
  aller  dieser  Kategorien  sub  b  jedoch
nur,  wenn  sie  zur  Zeit  der  Reichstagswahl,  für
welche  die  Liste  hergestellt  wird,  nicht  zeitweilig
zum  aktiven  Heere  gehören.  Welche  nun  von  den  im
§  49  des  Reichsmilitärgesetzes  vom  2.  Mai  1874  (Web.  10,
287)  gedachten  Militärpersonen  und  auf  welche  Dauer  dieselben
  zum  aktiven  Heere  gehören,  besagt  §  38  des  ebengenannten
  Gesetzes;  über  die  Angehörigkeit  „der  zur  Disposition
  und  à  la  suite  stehenden  Offiziere  und  Sanitätsoffiziere“
  zum  Friedensstande  bestimmt  die  Verfügung  vom
2.  Dezember  1882,  abgedruckt  Web.  16,  100.8)  Auch  die
Offiziere  der  Gensdarmerie  sind  für  die  Reichstagswahlen
nicht  wahlberechtigt,  wohl  aber  dagegen  die  Mannschaften
der  Gensdarmerie  und  sind  daher  die  letzteren  (nicht  aber  die
ersteren)  in  die  Wahlliste  aufzunehmen.)

Nach  §  17  des  Reichstagswahlgesetzes  haben  die  Wahlberechtigten
  das  Recht,  zum  Betriebe  der  den  Reichstag  betreffenden  Wahl-")

  Nach  derselben  gehören  von  den  Offizieren  und  Sanitätsoffizieren  à  la

suite  und  zur  Disposition  folgende  „zu  den  Militärpersonen  des  Friedensstandes“

a.  à  la  suite  stehende,  wenn  sie  aus  einer  etatsmäßigen  Friedensstelle

Gehalt  beziehen  oder  unter  Stellung  à  la  suite  auf  bestimmte  Zeit  —

mit  oder  ohne  Gehalt  —  beurlaubt  sind;  E  »

b.  zur  Disposition  stehende,  wenn  sie  auf  einer  etatsmäßigen  Friedens—

stelle  verwendet  sind.  ·  .

2)  M.-E.  vom  9.  Februar  1871,  Web.  8,  707:  „Die  Eigenschaft  eines

Gensdarmen  nach  der  gegenwärtigen  Organisation  der  Gensdarmerie  steht  der
Ausübung  des  Wahlrechtes  für  die  Reichstagswahlen  nicht  entgegen.