Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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In  sehr  schwierigen  und  erheblichen  Faͤllen  kann  den  Parteyen  in  Absicht
auf  einzelne  Gegenstaͤnde  gleichzeitig  die  Einreichung  einer  schriftlichen  Rechts-Ausfuͤhrung
  gestattet  werden.

3)  In  jedem  Falle  wird  sogleich  an  dem  Schlusse  der  Liquidations-Verhandlung
das  Präklusiv-Erkenntniß  ausgesprochen.

4)  Bey  einfachen  Gannt-Sachen  wird  auch  sogleich  das  Prioritäts-Erkenntniß
  vom  Oberamts-Richter,  unter  collegialischer  Berathung  mit  dem  Gerichts-Notar
  und  den  anwesenden  Mitgliedern  des  Gemeinde-Rathes  abgefaßt  und
ausgesprochen,  und  zugleich  den  Gläubigern  ein  Verweisungs-Projekt  vorgelegt.

IV.  Ist  dieß  nicht  zuläßig;  so  wird  in  der  Folge  das  Prioritäts  =  Erkennrniß  vor  dem
nach  der  Vorschrift  des  K.  278  besetzten  Oberamts-Gerichte  zur  Berathung  gebracht,
und  es  wird  dasselbe  nach  der  Anordnung  des  #&.  17;  in  der  Regel  gleichzeitig  mir
der  Gannt-Rechnung  und  der  Gannt-Verweisung  den  Gläubigern  vor  dem  Oberamts=
  Gerichte  eröffnet.

V.  Die  Gannt-Rechnung  beforgtder  Gemeinde-Rath,  nöthigenfalls  unter  Beyziehung
des  Gerlchts-Notars  des  Bezirks;  die  Gannt-Verweisung  selbst  aber  wird  von
demjenigen  Gerichts-Notar,  welcher  der  Liquidation  anwohnte,  ausgefertigt.

Dleser  prüft  und  recalculirt  die  Gannt-Rechnung;  beyde  Aktenstücke  müssen  dann
noch  vor  der  Eröffnung  von  dem  Oberamts-Gerichte  geprüft  und  genehmigt,  und  in
sedem  Falle  muß  die  Gannt-Verweisung  ebenso,  wie  die  Sannt-Rechnung,  durch
zwey  verschiedene  Personen  berechnet  werden.

K.  80.
4  Noch  einige  allgemeine  Bestimmungen.
aPrädjudiz  für  die  Gläubiger.

Unter  dem  Prajudiz  des  Ausschlusses  von  der  Masse  werden  die  Gldubiger  nur  zur
Liquidations-Verhandlung  vorgeladen;  auch  kann  ihnen  für  Beyschaffung  von  Beweis-Mitteln
  ein  peremtorischer  Termin  gegeben  werden.

Erscheinen  sie  aber  bey  der  Eröffnung  des  Priorltckhts-Erkenntnisses,  oder  der  Gannt-Verweisung
  nicht;  so  schadet  ihnen  solches  an  sich  nichts,  und  im  letztern  Falle  läuft
ihnen  die  Nothfrist  zu  Anzeige  und  Verfolgung  der  Appellation  erst  ton  Imsinuirung  des
Verweis-Zettels  an.  CG.  155.)  «