Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1855. (4)

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erfolgter  gerichtlicher  Bestrasung  die  vorerwähnten  Gewerbetreibenden  ihre  Beschäftigung
  beharrlich  zur  Verbreitung  von  strafbaren,  insonderheit  staatgefährlichen
Druckschriften  mißbrauchen.

Concessionen,  welche  in  widerruflicher  Weise  ertheilt  sind,  können  auch  ohne
venartige  vorhergegangene  Einschreitungen  auf  administrativem  Wege  eingezogen
werden

S.  3.

Nur  mit  obrigkeitlicher  Erlaubniß  und  innerhalb  der  Grenzen  derselben  darf
mit  Druckschriften  hausirt  und  dürfen  dieselben  an  öffentlichen  Orten  auogestreut,
angeboten,  vertheilt  oder  angeschlagen  werden.

Diese  Erlaubniß  kann  jederzeit  zurückgenommen  werden.

8.  4.

Auf  jeder  im  Bundesgebiete  erscheinenden  Druckschrift  muß  der  Name  und
Wohnort  des  Druckers,  und,  wenn  dieselbe  für  den  Buchhandel  oder  zur  öffentlichen
  Verbreitung  auf  anderem  Wege  bestimmt  ist,  auch  der  Name  und  Wohnort
desjenigen,  bei  dem  die  Druckschrift  alo  Verlags  oder  Commisssonöar#el  erscheint,
ober  beim  Selbstvertriebe  der  Name  und  Wohnort  des  Verfassers  oder  Herausgebers
  genannt  sein.

8.  5.

Von  jeder  die  Presse  verlassenden  Druckschrift  soll  vor  deren  Aucgabe,  oder
mindestens,  sobald  die  Austheilung  oder  Versendung  beginnt,  ein  Exemplar  der  von
der  hundeeragermg  dazu  bestimmten  Behörde  überreicht  werden.

§  ist  den  einzelnen  Bundesregierungen  uberlassen,  Druckschriften,  welche
wan  Druckbogen  und  darüber  stark  sind,  von  dieser  Bestimmung  auszunehmen
und  die  Zeitfristen  der  Ueberreichung  dem  Zwecke  entsprechend  festzusetzen.

F  6.
Von  der  Erfüllung  der  in  den  §.  4  und  5  enthaltenen  Vorschriften  sind
blob  die  den  Bedürfnissen  des  Verkehro  oder  des  geselligen  Lebens  dienenden  Drucksachen,

  als  Formulare,  Etiquetten,  Visitenkarten  und  ähnliche  diesen  gleich  zu  achtende
  kleinere  Preßerzeugnisse  auszunehmen.

8.  7.
jede  im  Bundeögebiete  erscheinende  periodische  Druckschrift  (Zeitung,  Zeitshrifi
  2  ein  für  deren  ganzen  Inhalt  verantworklicher  Redacteur  bestellt  und