Metadaten : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

§  71.  Haftung  für  das  Verschulden  andrer.  307

hat.  Bei  ersterer  Annahme  ist  der  Verkäufer  für  die  Arglist  des  Vertreters  selbstverständlich
haftbar.  Dagegen  ist  er  bei  letzterer  Annahme  haftfrei;  es  ist  aber  alsdann  zugleich  der
ganze  Kauf  unwirksam;  denn  der  Kauf  läßt  sich  nun  einmal  von  der  Arglist  des  Vertreters
nicht  trennen.  Das  ist  eine  sehr  einfache  Erwägung.  Dennoch  ist  das  Reichsgericht  in  der
Anm.  12  genannten  Enischeidung  nicht  auf  sie  verfallen;  dafür  wird  hier  die  Haftung  des
Verkäufers  aus  dem  Grunde  bestritten,  weil  sie  den  —  Motiven  widerspricht!!

b)  Bei  der  Erfüllung  einer  Verbindlichkeit  wird  dem  Schuldner  jedes
Verschulden  seines  gesetzlichen  Vertreters  und  seiner  Erfüllungsgehülfen,  d.  h.
der  Personen,  deren  er  sich  zur  Erfüllung  der  Verbindlichkeit  bedient,  wie
eignes  Verschulden  zugerechnet  (278  Satz  1).

#)  Die  Zurechnung  bezieht  sich  nur  auf  ein  „Verschulden“  des  gesetzlichen
Vertreters  oder  der  Erfüllungsgehülfen;  jede  Entschuldigung,  die  diesen  zugute
kommt,  kommt  also  mittelbar  auch  dem  Schuldner  zugute,  es  sei  denn,  daß  sie
nur  in  der  Abwälzung  der  Schuld  auf  den  Schuldner  selbst  oder  auf  andre
Personen,  für  die  der  Schuldner  haftbar  ist,  besteht.

6)  Die  Zurechnung  bezieht  sich  nur  auf  ein  Verschulden  bei  „Erfüllung
einer  Verbindlichkeit"  und  gilt  demgemäß  auch  nur  gegenüber  dem  Gläubiger
dieser  Verbindlichkeit.

y)  Die  Zurechnung  bezieht  sich  nur  auf  ein  Verschulden  des  „gesetzlichen
Vertreters“  und  der  „Erfüllungsgehülfen"“.  Und  zwar  muß  das  Verschulden
dem  gesetzlichen  Vertreter  und  den  Erfüllungsgehülfen  als  solchen  zur  Last
fallen;  beide  müssen  also  bei  Ausübung  der  ihnen  zustehenden  Verrichtungen
schuldhaft  gehandelt  haben.

Beispiele.  I.  1.  Konditor  A.  hat  dem  B.  eine  Torte  zu  liefern;  er  packt  sie  demgemäß
in  einen  Korb  und  schickt  seinen  Laufburschen  C.  mit  dem  Korbe  zu  B.;  C.  läßt  aus  Unachtsamkeit
  den  Korb  fallen,  und  die  Torte  verdirbt.  Hier  wird  diese  Unachtsamkeit  C.s  dem
A.  als  Schuld  zugerechnet.  2.  Derselbe  Fall;  nur  hat  C.  den  Korb  nicht  fallen  lassen,
sondern  D.,  der  sehr  viel  stärker  war  als  C.,  hat  ihm  den  Korb  aus  der  Hand  gerissen.
Hier  ist  C.  und  also  auch  A.  entschuldigt.  Anders  nur,  wenn  C.  ein  besonders  schwächlicher
und  furchtsamer  Junge  war;  denn  dann  hätte  A.  ihn  nicht  als  Laufburschen  verwenden
sollen;  demnach  wäre  in  diesem  Fall  zwar  C.,  nicht  aber  auch  A.  entschuldigt.  II.  1.  a)  Der
bei  dem  Fuhrherrn  E.  angestellte  Kutscher  F.  fährt  mit  seinem  Einspänner  derart  in  einen
Straßenbahnwagen,  daß  sowohl  sein  eigner  Fahrgast  G.  wie  auch  der  im  Tramwagen
sitzende  H.  beschädigt  werden.  Hier  wird  das  Verschulden  des  F.  dem  E.  nur  im  Verhältnis
  zu  G.,  nicht  aber  auch  im  Verhältnis  zu  H.  zugerechnet.  Denn  nur  G.  war  Gläubiger
E.s;  nur  ihm  gegenüber  stellte  die  von  F.  gelenkie  Fahrt  die  Erfüllung  einer  Verbindlichkeit
  dar.  Dagegen  war  H.  für  ihn  ein  Fremder,  dem  er  nichts  schuldig  war.  b)  Bei  der
Entscheidung  zu  a  ist  angenommen  worden,  daß  F.  seinen  Fahrgast  G.  im  Namen  E.s  angenommen
  hatte;  hatte  er  ihn  dagegen  in  eignem  Namen  angenommen,  so  war  auch  nur  er
selbst  und  nicht  E.  der  Schuldner  G.S;  das  Verschulden  F.s  darf  also  in  diesem  Fall  dem
E.  auch  im  Verhältnuis  zu  G.  nicht  zugerechnet  werden.  2.  J.,  der  Diener  des  Arztes  K.,
der  von  K.  mit  dem  Empfang  seiner  Patienten  betraut  war,  stiehlt  dem  im  Wartezimmer  K.3
sitzenden  L.  einen  Überzieher,  den  dieser  im  Korridor  aufgehängt  hatte.  Hier  ist  das  Verschulden
  des  J.  dem  K.  nur  zuzurechnen,  wenn  K.  nach  Lage  des  Falls  verpflichtet  war,
irgendwie  für  die  Garderobe  der  wartenden  Patienten  zu  sorgen;  denn  nur  in  diesem  Fall
hatte  K.  sich  des  J.  zur  Erfüllung  einer  Verbindlichkeit  gegenüber  L.  bedient.  3.  M.  speist
im  Restaurant  N.#  zu  Nacht;  ein  Kellner  N.#,  O.,  der  aber  nicht  an  N.##Tisch  zu  bedienen
  hat,  gießt  ihm  aus  Ungeschicklichkeit  im  Vorbeigehn  den  Inhalt  eines  Suppentellers
auf  den  Rock.  Hier  wird  dies  Verschulden  O.s  dem  N.  nicht  zugerechnet;  denn  N.  hatte  den

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