— 976 —
auch mit dem Extrahenten in keiner Verwandtschaft oder anderen nahen Verbindung
slehen, müssen alle Umstände des Gutes in genaue Erwägung ziehen
und vorzugsweise die Taxen mit den betreffenden Pringipien und der ihnen von
dem Gute beiwohnenden Kenntniß vergleichen, hierauf dem versammelten Departementskollegium
einen schriftlichen Vortrag halten, welches sodann durch
Votiren konkludirt und die Taxe mit einer bestimmten Summe festsetzt.
g. 153.
Die Taxkommissarien, Revisoren und Kollegien sind der Landschaft fuͤr
jeden aus einer Tare entstehenden Schaden nach den Grundsaͤtzen des Allgemeinen
Landrechts verantwortlich, jedoch so, daß die Taxkommissarien prin—
zipaliter, sodann die Revisoren, und hiernaͤchst erst das Kollegium subsidiarisch
haften.
Um aber einer kuͤnftigen Mitvertretung auszuweichen, kann jedes Mitglied
des Kollegiums sein dissentirendes Votum mit Anfuͤhrung der Gruͤnde zu
den Akten geben.
S. 154.
Die von dem Oepartementskollegium emanirte Taxre wird hierauf der
Generallandschafts-Direktion zur Superrevision übergeben, welche die von ihr
aufgestellten Monika der betreffenden Departementsdirektion zur Erledigung mittheilt,
die solche, wenn sie nach ihrem Ermessen dazu angethan sind, entweder
selbst sofort erledigt, oder in dem versammelten Departementskollegium nochmals
zum Vortrage bringt und erledigen läßt, wonächst der Taxrwerth durch
das zu ertheilende Superreoisions-Altest der Generallandschafts-Direkrion definitiv
festgesiellt wird.
Kann sich das bekreffende Departement von der Richtigkeit der Erinnerungen
der Generallandschafts-Direktion nicht überzeugen, so sieht demselben
der Rekurs an den Engeren Ausschuß zu.
g. 155.
Glaubt der Gutöbesitzer sich durch die Festsetzung der Tare seines Gutes
verletzt, so kann auch er dieserhalb an den Engeren Ausschuß den Rekurs ergreifen,
wenn er bestimmte Ausslellungen entweder gegen das Verfahren der
Tarkommissarien, oder gegen die faktische Grundlage der Taxe, oder endlich
gegen die zur Anwendung gebrachten Abschätzungsnormen zu erheben hat, und
die thatsächlichen Anführungen gehörig bescheinigt.
Der Engere Ausschuß hat hierbei die Berechtigung, unter billiger Erkaing
aller obwaltenden Umstände gerechten Beschwerden Abhülfe zu gewähren.
Die Beschwerde muß möglichsi zeitig vor der Versammlung des Engeren
Ausschusses der Generallandschafts-Direktion eingesendet sein, damit selbige vor
dem Vortrage im Engeren Ausschusse zweien anderen Departements zur Reund
Korrelation zugefertigt werden kann.
Auch muß den Berichten der Oepartements in allen Punkten, wo es
auf