Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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auch  mit  dem  Extrahenten  in  keiner  Verwandtschaft  oder  anderen  nahen  Verbindung
  slehen,  müssen  alle  Umstände  des  Gutes  in  genaue  Erwägung  ziehen
und  vorzugsweise  die  Taxen  mit  den  betreffenden  Pringipien  und  der  ihnen  von
dem  Gute  beiwohnenden  Kenntniß  vergleichen,  hierauf  dem  versammelten  Departementskollegium
  einen  schriftlichen  Vortrag  halten,  welches  sodann  durch
Votiren  konkludirt  und  die  Taxe  mit  einer  bestimmten  Summe  festsetzt.

g.  153.

Die  Taxkommissarien,  Revisoren  und  Kollegien  sind  der  Landschaft  fuͤr
jeden  aus  einer  Tare  entstehenden  Schaden  nach  den  Grundsaͤtzen  des  Allgemeinen
  Landrechts  verantwortlich,  jedoch  so,  daß  die  Taxkommissarien  prin—
zipaliter,  sodann  die  Revisoren,  und  hiernaͤchst  erst  das  Kollegium  subsidiarisch
haften.

Um  aber  einer  kuͤnftigen  Mitvertretung  auszuweichen,  kann  jedes  Mitglied
  des  Kollegiums  sein  dissentirendes  Votum  mit  Anfuͤhrung  der  Gruͤnde  zu
den  Akten  geben.

S.  154.

Die  von  dem  Oepartementskollegium  emanirte  Taxre  wird  hierauf  der
Generallandschafts-Direktion  zur  Superrevision  übergeben,  welche  die  von  ihr
aufgestellten  Monika  der  betreffenden  Departementsdirektion  zur  Erledigung  mittheilt,
  die  solche,  wenn  sie  nach  ihrem  Ermessen  dazu  angethan  sind,  entweder
selbst  sofort  erledigt,  oder  in  dem  versammelten  Departementskollegium  nochmals
  zum  Vortrage  bringt  und  erledigen  läßt,  wonächst  der  Taxrwerth  durch
das  zu  ertheilende  Superreoisions-Altest  der  Generallandschafts-Direkrion  definitiv
  festgesiellt  wird.

Kann  sich  das  bekreffende  Departement  von  der  Richtigkeit  der  Erinnerungen
  der  Generallandschafts-Direktion  nicht  überzeugen,  so  sieht  demselben
der  Rekurs  an  den  Engeren  Ausschuß  zu.

g.  155.

Glaubt  der  Gutöbesitzer  sich  durch  die  Festsetzung  der  Tare  seines  Gutes
verletzt,  so  kann  auch  er  dieserhalb  an  den  Engeren  Ausschuß  den  Rekurs  ergreifen,
  wenn  er  bestimmte  Ausslellungen  entweder  gegen  das  Verfahren  der
Tarkommissarien,  oder  gegen  die  faktische  Grundlage  der  Taxe,  oder  endlich
gegen  die  zur  Anwendung  gebrachten  Abschätzungsnormen  zu  erheben  hat,  und
die  thatsächlichen  Anführungen  gehörig  bescheinigt.

Der  Engere  Ausschuß  hat  hierbei  die  Berechtigung,  unter  billiger  Erkaing
  aller  obwaltenden  Umstände  gerechten  Beschwerden  Abhülfe  zu  gewähren.


Die  Beschwerde  muß  möglichsi  zeitig  vor  der  Versammlung  des  Engeren
Ausschusses  der  Generallandschafts-Direktion  eingesendet  sein,  damit  selbige  vor
dem  Vortrage  im  Engeren  Ausschusse  zweien  anderen  Departements  zur  Reund
  Korrelation  zugefertigt  werden  kann.

Auch  muß  den  Berichten  der  Oepartements  in  allen  Punkten,  wo  es

auf