72 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
außerehelich ein Kind erzeugt und daher derselben
nur / seines Vermögens zuwenden konnte.
Es mag dahin gestellt bleiben, ob die mitklagende
Wittwe bel der Beschränkung ihres Anspruches
auf einen Theil der Errungenschaft und bei dem
Umstande, daß sie in dieser Richtung ihre etwaigen
Rechte nicht verfolgte, für diese Klage aktiv legitimirt ist.
Jedenfalls steht aber die Verfolgbarkeit des
Anspruches auf theilweise Ungiltigkeit der Erbeßeinsetzung
gegen die Mutter des angeblich vom
Testator mit ihr erzeugten Kindes die Präsumtion
entgegen: pater est duem nuptiae demonstrant
(welche Präsumtion in zulässiger Weise, wie weiter
ausgeführt wird, nicht beseitigt ist).
Wenn übrigens auch eine Anfechtung des
status de5 Kindes mittels einer negativen Präjudizlalklage
Seitens Derer zulässig sein sollte, welche
an seiner Beseitigung ein rechtliches Interesse haben,
so muß die Verfolgung eines solchen Anspruches
unter allen Umständen gegen die unmittelbar Bethefligten,
d. h. gegen den Vater und das Kind
gerlchtet werden, und wird eine desfallsige Klage
gegen die Mutter um so weniger statthaft, als nach
außdrücklicher Bestimmung des Landrechtes in Th. 1
Kap. 4 §. 9 Ziff. 3 den etwaigen Erklärungen der
Mutter ein entkräftender Einfluß auf die erwähnte
gesetzliche Präsumtion nicht eingeräumt ist und als
die Natur des Rechtsverhältnisses eine rechtskräftige
Entscheidung, die blos gegen die Mutter wirksam
wäre, nicht gestattet.
Uebersicht
über die neueren Ergebnisse der Rechtsprechung des
obersten Gerichtehoses in Gegenständen des Tivilrechtes
und Civilprozesses.
21. Januar bis 2. Februar.
Bemerkung. Ein Urtheil vom 1. Februar HVNr. 755=Anwendung
des bayer. Landrechtes als