Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1862. (46)

72  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

außerehelich  ein  Kind  erzeugt  und  daher  derselben
nur  /  seines  Vermögens  zuwenden  konnte.

Es  mag  dahin  gestellt  bleiben,  ob  die  mitklagende
  Wittwe  bel  der  Beschränkung  ihres  Anspruches
auf  einen  Theil  der  Errungenschaft  und  bei  dem
Umstande,  daß  sie  in  dieser  Richtung  ihre  etwaigen
Rechte  nicht  verfolgte,  für  diese  Klage  aktiv  legitimirt  ist.

Jedenfalls  steht  aber  die  Verfolgbarkeit  des
Anspruches  auf  theilweise  Ungiltigkeit  der  Erbeßeinsetzung
  gegen  die  Mutter  des  angeblich  vom
Testator  mit  ihr  erzeugten  Kindes  die  Präsumtion
entgegen:  pater  est  duem  nuptiae  demonstrant
(welche  Präsumtion  in  zulässiger  Weise,  wie  weiter
ausgeführt  wird,  nicht  beseitigt  ist).

Wenn  übrigens  auch  eine  Anfechtung  des
status  de5  Kindes  mittels  einer  negativen  Präjudizlalklage
  Seitens  Derer  zulässig  sein  sollte,  welche
an  seiner  Beseitigung  ein  rechtliches  Interesse  haben,
so  muß  die  Verfolgung  eines  solchen  Anspruches
unter  allen  Umständen  gegen  die  unmittelbar  Bethefligten,
  d.  h.  gegen  den  Vater  und  das  Kind
gerlchtet  werden,  und  wird  eine  desfallsige  Klage
gegen  die  Mutter  um  so  weniger  statthaft,  als  nach
außdrücklicher  Bestimmung  des  Landrechtes  in  Th.  1
Kap.  4  §.  9  Ziff.  3  den  etwaigen  Erklärungen  der
Mutter  ein  entkräftender  Einfluß  auf  die  erwähnte
gesetzliche  Präsumtion  nicht  eingeräumt  ist  und  als
die  Natur  des  Rechtsverhältnisses  eine  rechtskräftige
Entscheidung,  die  blos  gegen  die  Mutter  wirksam
wäre,  nicht  gestattet.

Uebersicht
über  die  neueren  Ergebnisse  der  Rechtsprechung  des
obersten  Gerichtehoses  in  Gegenständen  des  Tivilrechtes
  und  Civilprozesses.
21.  Januar  bis  2.  Februar.

Bemerkung.  Ein  Urtheil  vom  1.  Februar  HVNr.  755=Anwendung
  des  bayer.  Landrechtes  als