Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1866. (15)

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29.  Bekanntmachung,
die  Einsetzung  eines  Gemeindevorstehers  in  Waltersdorf

betreffend.

Die  Gemeinde  zu  Waltersdorf  hat  es  für  zweckmäßig  befunden,  vom  Anfang
  des  künftigen  Jahres  an  eine  von  dem  Ortorichteramte  getrennte  besondere
Gemeindeverwallung  einzuführen  und  ist  zu  diesem  Behufe,  unter  Leitung  der
Gemeindebehörde,  ein  Gemeindevorsteher,  unter  Uebertragung  der  durch  das
Geseh  vom  29.  Mai  1854  bestimmten  Befugnisse,  und  zwar  in  der  Weise,
daß  der  Gemeindevorsteher  3  Jahre  lang  sein  Amt  zu  verwalten  hat  und  alle
3  Jahre  eine  Neuwahl  stattfindet,  gewählt  worden.

Da  Wir  diese  Einrichtung  den  Orteverhältnissen  von  Waltersdorf  angemessen
  befunden  haben,  so  ist  dieselbe  von  Uns  bestätigt  worden.

In  Gemäßheit  des  §  15  der  cit.  Verordnung  wird  Solches  zur  öffentlichen
  Kenntniß  gebracht.

Greiz,  am  12.  September  1866.

Fürstl.  Neuß-Plauische  Landesregierung  das.
R.  Reiz  i.  V.

Deltm.  Kurz.