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29. Bekanntmachung,
die Einsetzung eines Gemeindevorstehers in Waltersdorf
betreffend.
Die Gemeinde zu Waltersdorf hat es für zweckmäßig befunden, vom Anfang
des künftigen Jahres an eine von dem Ortorichteramte getrennte besondere
Gemeindeverwallung einzuführen und ist zu diesem Behufe, unter Leitung der
Gemeindebehörde, ein Gemeindevorsteher, unter Uebertragung der durch das
Geseh vom 29. Mai 1854 bestimmten Befugnisse, und zwar in der Weise,
daß der Gemeindevorsteher 3 Jahre lang sein Amt zu verwalten hat und alle
3 Jahre eine Neuwahl stattfindet, gewählt worden.
Da Wir diese Einrichtung den Orteverhältnissen von Waltersdorf angemessen
befunden haben, so ist dieselbe von Uns bestätigt worden.
In Gemäßheit des § 15 der cit. Verordnung wird Solches zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Greiz, am 12. September 1866.
Fürstl. Neuß-Plauische Landesregierung das.
R. Reiz i. V.
Deltm. Kurz.