Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

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schafter  oder  durch  den  Gesellschaftsvertrag  elnzelnen  Gesellschaftern  oder  anderen  Personen
  übertragen  ist,  durch  die  sämmtlichen  bisherigen  Gesellschafter  oder  deren  Vertreter
  als  Liquidatoren.  Ist  einer  der  Gesellschafter  gestorben,  so  haben  dessen
Rechtsnachfolger  einen  gemeinschaftlichen  Vertreter  zu  bestellen.

Auf  den  Antrag  eines  Gesellschafters  kann  aus  wichtigen  Gründen  die  Ernennung
  von  Liquidatoren  durch  den  Richter  erfolgen.  Der  Nichter  kann  in  einem
solchen  Falle  Personen  zu  Liquidatoren  ernennen  oder  als  solche  beiordnen,  welche
nicht  zu  Gesellschaftern  gehören.

Art.  134.

Die  Abberufung  von  Liquidatoren  geschieht  durch  einstimmigen  Beschluß  aller
Gesellschafter;  sie  kann  auch  auf  den  Antrag  eines  Gesellschasters  aus  wichtigen
Gründen  durch  den  Nichter  erfolgen.

Art.  135.

Die  Liquidatoren  sind  von  den  Gesellschaftern  beim  Handelsgerichte  zur  Eintragung
  in  das  Handelöregister  anzumelden;  sie  haben  ihre  Unterschrift  persönlich
vor  dem  Handelsgerichte  zu  zeichnen  oder  die  Zeichnung  in  beglaubigter  Form  einzureichen.


Das  Austkreten  eines  Liquidators  oder  das  Erlöschen  der  Bollmact  eines  solchen
  ist  gleichfalls  zur  Eintragung  in  das  Handeloregister  anzumelde

Die  Gesellschafter  sind  zur  Befolgung  dieser  Vorschriften  von  Aniegen  durch
Ordnungsstrafen  anzuhalten.

Dritten  Personen  kann  die  Ernennung  von  Liquidatoren,  sowie  das  Austreten
eines  Liquidators  oder  das  Erlöschen  der  Vollmacht  eines  solchen  nur  insofern  entgegengesebt
  werden,  als  hinsichtlich  dieser  Thatsachen  die  Voraussehungen  vorhanden
sind,  unter  welchen  nach  Artt.  25  und  46  hinsichtlich  einer  Aenderung  der  Inhaber
einer  Firma  oder  des  Erlöschens  einer  Prokura  die  Wirkung  gegen  Drikte  eintritt.

Art.  136.

Sind  mehrere  Liquidatoren  vorhanden,  so  können  sie  die  zur  Liquidation  gehörenden
  Handlungen  mit  rechtlicher  Wirkung  nur  in  Gemeinschaft  vornehmen,  sosern
  nicht  ausdrücklich  bestimmt  ist,  daß  sie  einzeln  handeln  können.

Art.  137.

Die  Liquidatoren  haben  die  laufenden  Geschäfte  zu  beendigen,  die  Verpflich

tungen  der  aufgelösten  Gesellschaft  zu  erfüllen,  die  Forderungen  derselben  einzuziehen