32 1863.
schafter oder durch den Gesellschaftsvertrag elnzelnen Gesellschaftern oder anderen Personen
übertragen ist, durch die sämmtlichen bisherigen Gesellschafter oder deren Vertreter
als Liquidatoren. Ist einer der Gesellschafter gestorben, so haben dessen
Rechtsnachfolger einen gemeinschaftlichen Vertreter zu bestellen.
Auf den Antrag eines Gesellschafters kann aus wichtigen Gründen die Ernennung
von Liquidatoren durch den Richter erfolgen. Der Nichter kann in einem
solchen Falle Personen zu Liquidatoren ernennen oder als solche beiordnen, welche
nicht zu Gesellschaftern gehören.
Art. 134.
Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch einstimmigen Beschluß aller
Gesellschafter; sie kann auch auf den Antrag eines Gesellschasters aus wichtigen
Gründen durch den Nichter erfolgen.
Art. 135.
Die Liquidatoren sind von den Gesellschaftern beim Handelsgerichte zur Eintragung
in das Handelöregister anzumelden; sie haben ihre Unterschrift persönlich
vor dem Handelsgerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.
Das Austkreten eines Liquidators oder das Erlöschen der Bollmact eines solchen
ist gleichfalls zur Eintragung in das Handeloregister anzumelde
Die Gesellschafter sind zur Befolgung dieser Vorschriften von Aniegen durch
Ordnungsstrafen anzuhalten.
Dritten Personen kann die Ernennung von Liquidatoren, sowie das Austreten
eines Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen nur insofern entgegengesebt
werden, als hinsichtlich dieser Thatsachen die Voraussehungen vorhanden
sind, unter welchen nach Artt. 25 und 46 hinsichtlich einer Aenderung der Inhaber
einer Firma oder des Erlöschens einer Prokura die Wirkung gegen Drikte eintritt.
Art. 136.
Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation gehörenden
Handlungen mit rechtlicher Wirkung nur in Gemeinschaft vornehmen, sosern
nicht ausdrücklich bestimmt ist, daß sie einzeln handeln können.
Art. 137.
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflich
tungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen