Volltext : Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Aussengroden  und  soweit  thunlich  keine  Gewerbsbetriebsanstalten  und  keine  unbehausete
  eingedeichte  Groden  befassen.
8.5.

Der  Pachtwertli  der  im  $.  2.  gedachten  Grundstücke  soll  durch  Berechnung
des  Pachtertrags,  so  weit  es  angeht,  nach  einem  Durchschnitte  der  letzten  zwanzig
Jahre,  ermittelt  werden.

Bei  administrirten  Gütern  soll  der  nach  Abzug  der  Verwaltungskosten  verbliebene
  Ueberschuss  dem  Pachtertrage  gleichgelten.

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8.  6.

Der  Grossherzog  giebt,  vorbehältlich  der  Bestimmung  im  8.7.,  die  der
regierenden  Fürstlichen  Familie  zustehenden  Rechte  an  dem  gesammten  übrigen
Domanial-Vermögen  zum  Besten  des  Landes  auf,  und  erklärt  dasselbe  für  Staatsgut.

8.7.

Der  Grossherzog  bezieht  zu  dem  im  8.2.  angegebenen  Zwecke  aus  dem
unter  diesem  Vorbehalt  für  Staatsgut  erklärten  Domanial-Vermögen  jährlich  eine
baare  Summe  von  fünfundachtzigtausend  Thalern.

8.8.

Diese  fünfundachtzigtausend  Thaler  werden  hiedurch  auf  das  bisherige  Domanialvermögen
  ($.  6.)  radicirt,  dergestalt,  dass  dessen  Einkünfte  zunächst  bestimmt
  bleiben  zur  Abführung  jener  fünfundachtzigtausend  Thaler,  wozu  es  keiner
  besonderen  ständischen  Zustimmung  und  Bewilligung  bedarf.

Diese  Radicirung  soll  der  staatswirthschaftlichen  Verwaltung  und  Verfügung
  auch  über  diesen  Theil  des  Staatsguts  keinen  Eintrag  thun.

8.9.

Der  Bezug  der  zur  Sustentation  des  Grossherzoglichen  Hauses  bestimmten
Baarsumme  aus  dem  bisherigen  Domanial-  Vermögen  ($.  7.)  unterliegt  der  Vereinbarung
  des  Regierungs-Nachfolgers  mit  dem  allgemeinen  Landtage,  unbeschadet
jedoch  der  im  8.  8.  bestimmten  Radicirung  und  ihrer  Folgen.

Wenn  diese  Vereinbarung  nicht  vor  Erlassung  des  nächsten  Finanzgesetzes
getroffen  ist,  so  soll  die  deutsche  Reichsgewalt  ersucht  werden,  über  den  Betrag
der  Baarsumme  Entscheidung  abzugeben.

Bis  dahin,  dass  diese  Entscheidung  erfolgt  ist,  bleibt  der  Regierungs-Nachfolger
  im  Genusse  der  vom  Regierungs-Vorfahren  bezogenen  Summe.

&.  10.

Das  Grossherzogliche  Krongut,  dessen  im  $.2.  gedacht  ist,  wird  unter
Verantwortlichkeit  des  Staatsministeriums  von  der  Staatsfinanzbehörde  verwaltet.
Es  ist  deshalb  besondere  Rechnung  zu  führen,  welche  dem  allgemeinen  Landtage
gleichzeitig  mit  der  Staatscasse-Rechnung  vorgelegt  werden  soll.

$.11

Das  Grossherzogliche  Krongut  kann  nur  mit  ständischer  Zustimmung  veräussert
  oder  mit  Schulden  belastet  werden,  und  ist  vom  Lande  untrennbar.
8.  12.
Der  Grossherzog  übernimmt  auf  die  zur  Sustentation  des  Grossherzoglichen
Hauses  vorbehaltenen  Mittel: