406 Ueber das bezirksgerlchtlichel Ungehors. »
oss II
3) Mit der Verhandlung über den Einspruch
kann die Verhandlung über eine neue Auschuldigung,
bezüglich welcher die Sache in die öffentliche Sitzung
verwiesen worden, nicht verbunden werden. Daß
dioser Satz, wenn auch nicht wörtlich in der St PN.
ausgesprochen, doch unverkennbar aus der Natur der
Sache, aus dem Systeme des jetzigen Strafverfahrens
und unmittelbar aus den Bestimmungen der
Art. 352 und 354 der St PR. hervorgehe, ist bereits
in einem Erk. des ständigen. Kriminalsenates des
obersten Gerichtshofes vom 10. Mai 1856 (Ztschr.
für G. u. R. Bd. 3 S. 223) ausführlich dargelegt
worden. Den oberstrichterlichen Motiven mag
noch Folgendes beigefügt werden: Würde der Reat,
gehen durch die K. u. St G. betr., — Verh. d. OGA.
d. K. d. Abg. Beil. Bd. 2 S. 78) sagen: „Gegen
ein im Ungehorsamsverfahren erlassenes Erkenntniß,
durch welches der Angeschuldigte verurtheilt wird,
sind zwei Rechtsmittel zulässig, nämlich die Berufung
von Seiten des Staatsanwaltes und der Einspruch
von Seiten des Verurtheilten. Wird ein Urtheil
durch beide Rechtsmittel angefochten, so muß das
devolutive Rechtsomittel zurückstehen, weil durch das
zwweite Urtheil, welches von dem Kr.= u. St G. nach
der durch den Einspruch bervorgerufenen Verhandlung
gefällt wird, das erste durch die Berufung angefochtene
Urthell beseitigt werden kann.“ Der Gedanke
dieser Stelle ist wohl der: das Rechtsmittel der Berufung
müsse zurückstehen, weil, wenn der Verurtheilte an
dem zur Verhandlung über den Einspruch bestimmten
Tage erscheine, von Neuem erkannt werden müsse und
durch das neue Urtheil das frühere beseitigt werde,
somit möglicherweise die vom Staatsanwalte erhobene
Berufung gegenstandlos werde. Demzufolge dürfte
aber Anlaß gegeben sein, aus dem Art. 349 der
St PN. nur so viel zu folgern, daß es im Falle eines
nach Art. 354 erlassenen Erkenntnisses einer erneuten
Berufungsanmeldung von Seiten des Staatsanwaltes
nicht bedürfe. (Vgl. SB. Bd. 4 S. 44—6 Note