Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXIII. Band. (23)

406  Ueber  das  bezirksgerlchtlichel  Ungehors.  »

oss  II

3)  Mit  der  Verhandlung  über  den  Einspruch
kann  die  Verhandlung  über  eine  neue  Auschuldigung,
bezüglich  welcher  die  Sache  in  die  öffentliche  Sitzung
verwiesen  worden,  nicht  verbunden  werden.  Daß
dioser  Satz,  wenn  auch  nicht  wörtlich  in  der  St  PN.
ausgesprochen,  doch  unverkennbar  aus  der  Natur  der
Sache,  aus  dem  Systeme  des  jetzigen  Strafverfahrens
  und  unmittelbar  aus  den  Bestimmungen  der
Art.  352  und  354  der  St  PR.  hervorgehe,  ist  bereits
in  einem  Erk.  des  ständigen.  Kriminalsenates  des
obersten  Gerichtshofes  vom  10.  Mai  1856  (Ztschr.
für  G.  u.  R.  Bd.  3  S.  223)  ausführlich  dargelegt
  worden.  Den  oberstrichterlichen  Motiven  mag
noch  Folgendes  beigefügt  werden:  Würde  der  Reat,

gehen  durch  die  K.  u.  St  G.  betr.,  —  Verh.  d.  OGA.
d.  K.  d.  Abg.  Beil.  Bd.  2  S.  78)  sagen:  „Gegen
ein  im  Ungehorsamsverfahren  erlassenes  Erkenntniß,
durch  welches  der  Angeschuldigte  verurtheilt  wird,
sind  zwei  Rechtsmittel  zulässig,  nämlich  die  Berufung
von  Seiten  des  Staatsanwaltes  und  der  Einspruch
von  Seiten  des  Verurtheilten.  Wird  ein  Urtheil
durch  beide  Rechtsmittel  angefochten,  so  muß  das
devolutive  Rechtsomittel  zurückstehen,  weil  durch  das
zwweite  Urtheil,  welches  von  dem  Kr.=  u.  St  G.  nach
der  durch  den  Einspruch  bervorgerufenen  Verhandlung
gefällt  wird,  das  erste  durch  die  Berufung  angefochtene
  Urthell  beseitigt  werden  kann.“  Der  Gedanke
dieser  Stelle  ist  wohl  der:  das  Rechtsmittel  der  Berufung
müsse  zurückstehen,  weil,  wenn  der  Verurtheilte  an
dem  zur  Verhandlung  über  den  Einspruch  bestimmten
Tage  erscheine,  von  Neuem  erkannt  werden  müsse  und
durch  das  neue  Urtheil  das  frühere  beseitigt  werde,
somit  möglicherweise  die  vom  Staatsanwalte  erhobene
Berufung  gegenstandlos  werde.  Demzufolge  dürfte
aber  Anlaß  gegeben  sein,  aus  dem  Art.  349  der
St  PN.  nur  so  viel  zu  folgern,  daß  es  im  Falle  eines
nach  Art.  354  erlassenen  Erkenntnisses  einer  erneuten
Berufungsanmeldung  von  Seiten  des  Staatsanwaltes
nicht  bedürfe.  (Vgl.  SB.  Bd.  4  S.  44—6  Note