Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

.  13.  73
Zu  8§8§  67  Abs.  2  und  69.

8  32.

Die  in  den  88  67  Abs.  2  und  69  der  Ortspolizeibehörde  vorbehaltene  Zuständigkeit
  wird  in  München  vom  Magistrate  ausgeübt.

Zu  88  73—75.
§  33.

Die  in  Bezug  auf  den  Gewerbebetrieb  der  Bäcker  und  Verkäufer  von  Backwaaren,
sowie  der  Gastwirthe  den  Ortspolizeibehörden  vorbehaltenen  Befugnisse  werden  in  München
vom  Magistrate  ausgeübt.

Zu  §  V76.
*  34.

Die  Befugniß  zur  Festsetzung  der  bezüglichen  Taxen  kommt  in  München  der  Polizeidirektion
  zu.

Zu  S  77.
35.

Die  für  die  Festsetzung  von  Taxen  für  Schornsteinfeger  zuständige  Verwaltungsbehörde

  ist  die  Distriktsverwaltungsbehörde

 

Zu  §  100  d  Abs.  2.
§5  36.
Die  nach  §  100  d  Abs.  2  der  Gewerbeordnung  den  Polizeibehörden  zukommenden
Obliegenheiten  werden  von  den  Ortspolizeibehörden,  in  München  von  dem  Magistrate,  ausgeübt.

Zu  §  105  b  Abs.  2.
§  37.

Die  nach  §  105  b  Absatz  2  der  Gewerbeordnung  den  Polizeibehörden  zustehenden
Befugnisse  sind  von  den  Distriktspolizeibehörden,  in  München  von  der  Polizeidirektion,
wahrzunehmen.

Zu  §  105  c&  Abs.  2.
8  38.

Das  Verzeichniß  über  die  Sonntags-Beschäftigung  ist  in  München  der  Polizeidirektion

  vorzulegen.