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Zu 8§8§ 67 Abs. 2 und 69.
8 32.
Die in den 88 67 Abs. 2 und 69 der Ortspolizeibehörde vorbehaltene Zuständigkeit
wird in München vom Magistrate ausgeübt.
Zu 88 73—75.
§ 33.
Die in Bezug auf den Gewerbebetrieb der Bäcker und Verkäufer von Backwaaren,
sowie der Gastwirthe den Ortspolizeibehörden vorbehaltenen Befugnisse werden in München
vom Magistrate ausgeübt.
Zu § V76.
* 34.
Die Befugniß zur Festsetzung der bezüglichen Taxen kommt in München der Polizeidirektion
zu.
Zu S 77.
35.
Die für die Festsetzung von Taxen für Schornsteinfeger zuständige Verwaltungsbehörde
ist die Distriktsverwaltungsbehörde
Zu § 100 d Abs. 2.
§5 36.
Die nach § 100 d Abs. 2 der Gewerbeordnung den Polizeibehörden zukommenden
Obliegenheiten werden von den Ortspolizeibehörden, in München von dem Magistrate, ausgeübt.
Zu § 105 b Abs. 2.
§ 37.
Die nach § 105 b Absatz 2 der Gewerbeordnung den Polizeibehörden zustehenden
Befugnisse sind von den Distriktspolizeibehörden, in München von der Polizeidirektion,
wahrzunehmen.
Zu § 105 c& Abs. 2.
8 38.
Das Verzeichniß über die Sonntags-Beschäftigung ist in München der Polizeidirektion
vorzulegen.