Full text : Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Beurlaubtenstand  —  Beurlaubung  137

nahmen  neben  dem  verhandlungleitenden  Beamten  einen  vereidigten
Protokollführer  zuzuziehen  (MVO.  vom  14.  März  1903,  SWB.  86,
Fischer  XXVI  30).

III.  Bei  den  Gerichten  erfolgt  die  B.  und  Beglaubigung
(Bö.  8  129)  durch  die  Gerichte,  Gerichtsschreiber  (s.  d.)  und  Aotare
(s.  d.)  nach  AMlaßgabe  der  Vorschriften  in  RGes.  vom  20.  Mai  1898
S.  771  §§8  167—184,  Ges.  vom  15.  Juni  1900  S.  269  §§  36—69,
133,  A#O.  vom  16.  Juni  1900  S.  299  88  7—30,  Gesch.  O.  88  279,
284—292,  553—559,  1324—1331,  1521,  1522.  In  Angelegenheiten
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  sind  nur  die  Amtsgerichte  und  Notare
zuständig  (RGes.  vom  20.  Mai  1898  §  167).  Über  den  prozessualen
Urkundenbeweis  .  d.

IV.  Beglaubigung  zum  Gebrauch  im  Auslande.  Urkunden,
die  von  einer  öffentlichen  Behörde  oder  einer  mit  öffentlichem  Glauben
versehenen  Person  des  Inlands  aufgenommen  oder  ausgestellt  sind,
bedürfen  zum  Gebrauch  im  Inlande  der  B.  nicht;  zum  Beweis  der
Echtheit  einer  ausländischen  Urkunde  genügt  die  Legalisation  durch
einen  Konsul  oder  Gesandten  des  Reichs.  Urkunden  für  den  Gebrauch
  im  Ausland  werden  von  dem  beteiligten  Ministerium,  kirchliche
vom  Landeskonsistorium  legalisiert.  Die  älteren  Bestimmungen  über
Beglaubigung  und  Legalisation  durch  die  Gesandten  und  Konsuln
sind  weggefallen  (RGes.  vom  1.  Mai  1878  S.  89,  Ges.  vom  15.  Juni
1900  S.  269  §  133  und,  soweit  hierdurch  nicht  erledigt,  Bek.  vom
9.  März  1865  S.  185  und  vom  21.  Febr.  1890,  Kons.  B.  8).  Im
Verkehre  zwischen  Deutschland  und  ÖOsterreich  ist  für  die  von  einer
höheren  staatlichen  oder  kirchlichen  Berwaltungsbehörde  ausgestellten
oder  beglaubigten  Urkunden  eine  weitere  Beglaubigung  nicht  erforderlich;
  Urkunden  anderer  Verwaltungsbehörden  bedürfen  der  B.
der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde,  standes=  und  pfarramtliche  Urkunden
  der  gerichtlichen  B.,  Reisepapiere  und  Urkunden  der  im  Grenzbezirke
  gelegenen  Forstämter  keiner  B.  (Vertrag  vom  23.  Febr.  1880
und  13.  Juni  1881,  Röl.  von  1881  S.  4,  253,  RBek.  vom  18.  Juli
1901  S.  323).  Soweit  die  Legalisation  durch  die  Oberbehörde  erforderlich
  ist,  bedarf  es,  ausgenommen  für  standesamtliche  Zeugnisse
und  Registerauszüge  (s.  d.),  einer  B.  in  der  Unter=  und  Mittelinstanz
nicht  (Bek.  vom  9.  Alrz  1865  S.  185  §  1).  —  Zur  Befärderung  der
in  das  Ausland  bestimmten  Urkunden  ist  in  der  Regel  der  diplomatische
  Weg  (s.  d.)  zu  wählen.

Beurlaubtenstand  s.  Militärische  Kontrolle,  Wehrpflicht.

Beurlaubung.  Für  Staatsdiener  begründet  Entfernung  ohne
Urlaub  oder  Uberschreitung  desselben  Verlust  des  Diensteinkommens
für  die  Zeit  unerlaubter  Entfernung  (Ges.  vom  3.  Juni  1876  S.  239
§  4).  Eine  länger  als  auf  2  Wonate  nachgesuchte  B.  hat  in  der  Regel
für  den  3.  Monat  den  Abzug  der  Hälfte  des  Alonatsgehalts,  darüber
hinaus  nach  Befinden  gänzliche  Gehaltsentziehung  zur  Folge  (Ges.  vom