Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Form

8

2301

2348

111

Der  Rücktritt  erfolgt  durch  Erklärung
  gegenüber  dem  anderen  Ver-Die
  Erklärung  betragschließenden.


darf  der  gerichtlichen  oder  notariellen
Beurkundung.

s.  Schuldversprechen  780,  781.

Erbverzicht.

kundung.  2351,  2352.
Geschäftsfähigkeit.

Ein  einseitiges  Rechtsgeschäft,  das  der
Minderjährige  ohne  die  erforderliche
Einwilligung  des  g.  Vertreters  vornimmt,
  ist  unwirksam.  Nimmt  der
Minderzährige  mit  dieser  Einwilligung
ein  solches  Rechtsgeschäft  einem  anderen
  gegenüber  vor,  so  ist  das  Rechtsgeschäft
  unwirksam,  wenn  der  Minderjährige
  die  Einwilligung  nicht  in
schriftlicher  F.  vorlegt  und  der  andere

das  Rechtsgeschäft  aus  diesem  Grunde

873

unverzüglich  zurückweist.  Die  Zurückweisung

  ist  ausgeschlossen,  wenn  der

Vertreter  den  anderen  von  der  Einwilligung
  in  Kenntnis  gesetzt  hatte.

106.
Grundstück.
Zur  Ubertragung  des  Eigentums  an

einem  Grundstücke,  zur  Belastung

eines  Grundstücks  mit  einem  Rechte
sowie  zur  Übertragung  oder  Belastung
eines  solchen  Rechtes  ist  die  Einigung
des  Berechtigten  und  des  anderen
Teiles  über  den  Eintritt  der  Rechtsänderung
  und  die  Eintragung  der
Rechtsänderung  in  das  Grundbuch
erforderlich,  soweit  nicht  das  G.  ein
anderes  vorschreibt.

Vor  der  Eintragung  sind  die  Bebunden,

  wenn  die  Erklärungen  gerichtlich

  oder  notariell  beurkundet  oder

vor  dem  Grundbuchamt  abgegeben

oder  bei  diesem  eingereicht  sind  oder

wenn  der  Berechtigte  dem  anderen

53

 

8

#1372,
134
Der  Erbverzichtsvertrag  bedarf  der
gerichtlichen  oder  notariellen  Beur-1484.


1491

1492

Form

Teile  eine  den  Vorschriften  der
Grundbuchordnung  entsprechende  Eintragungsbewilligung
  ausgehändigt  hat.
877—880,  892.

Güterrecht.

1528  s.  Nießbrauch  1035.

Der  Ehevertrag  muß  bei  gleichzeitiger
Anwesenheit  beider  Teile  vor  Gericht
oder  vor  einem  Notar  geschlossen
werden.

1518  s.  Erbe  1945,  1955.

Ein  anteilsberechtigter  Abkömmling
kann  auf  seinen  Anteil  an  dem
Gesamtgute  der  f.  Gütergemeinschaft
verzichten.  Der  Verzicht  erfolgt  durch
Erklärung  gegenüber  dem  für  den
Nachlaß  des  verstorbenen  Ehegatten
zuständigen  Gerichte;  die  Erklärung
ist  in  öffentlich  beglaubigter  F.  abzugeben.
  Das  Nachlaßgericht  soll  die
Erklärung  dem  überlebenden  Ehegatten
und  den  übrigen  anteilsberechtigten
Abkömmlingen  mitteilen.

Der  Verzicht  kann  auch  durch  Vertrag
  mit  dem  überlebenden  Ehegatten
und  den  übrigen  anteilsberechtigten
Abkömmlingen  erfolgen.  Der  Vertrag
bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen
Beurkundung.

Steht  der  Abkömmling  unter  elterlicher
  Gewalt  oder  unter  Vormundschaft,
  so  ist  zu  dem  Verzichte  die
Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  erforderlich.

Der  Verzicht  hat  die  gleichen
Wirkungen,  wie  wenn  der  Verzichtende
  zur  Zeit  des  Verzichts  ohne
Hinterlassung  von  Abkömmlingen  gestorben
  wäre.  1518.

Der  überlebende  Ehegatte  kann  die
f.  Gütergemeinschaft  jederzeit  aufheben.
Die  Aufhebung  erfolgt  durch  Erklärung
gegenüber  dem  für  den  Nachlaß  des
verstorbenen  Ehegatten  zuständigen
Gerichte;  die  Erklärung  ist  in  öffentlich
  beglaubigter  F.  abzugeben.  Das