Form
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2301
2348
111
Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung
gegenüber dem anderen Ver-Die
Erklärung betragschließenden.
darf der gerichtlichen oder notariellen
Beurkundung.
s. Schuldversprechen 780, 781.
Erbverzicht.
kundung. 2351, 2352.
Geschäftsfähigkeit.
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der
Minderjährige ohne die erforderliche
Einwilligung des g. Vertreters vornimmt,
ist unwirksam. Nimmt der
Minderzährige mit dieser Einwilligung
ein solches Rechtsgeschäft einem anderen
gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft
unwirksam, wenn der Minderjährige
die Einwilligung nicht in
schriftlicher F. vorlegt und der andere
das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde
873
unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung
ist ausgeschlossen, wenn der
Vertreter den anderen von der Einwilligung
in Kenntnis gesetzt hatte.
106.
Grundstück.
Zur Ubertragung des Eigentums an
einem Grundstücke, zur Belastung
eines Grundstücks mit einem Rechte
sowie zur Übertragung oder Belastung
eines solchen Rechtes ist die Einigung
des Berechtigten und des anderen
Teiles über den Eintritt der Rechtsänderung
und die Eintragung der
Rechtsänderung in das Grundbuch
erforderlich, soweit nicht das G. ein
anderes vorschreibt.
Vor der Eintragung sind die Bebunden,
wenn die Erklärungen gerichtlich
oder notariell beurkundet oder
vor dem Grundbuchamt abgegeben
oder bei diesem eingereicht sind oder
wenn der Berechtigte dem anderen
53
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#1372,
134
Der Erbverzichtsvertrag bedarf der
gerichtlichen oder notariellen Beur-1484.
1491
1492
Form
Teile eine den Vorschriften der
Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung
ausgehändigt hat.
877—880, 892.
Güterrecht.
1528 s. Nießbrauch 1035.
Der Ehevertrag muß bei gleichzeitiger
Anwesenheit beider Teile vor Gericht
oder vor einem Notar geschlossen
werden.
1518 s. Erbe 1945, 1955.
Ein anteilsberechtigter Abkömmling
kann auf seinen Anteil an dem
Gesamtgute der f. Gütergemeinschaft
verzichten. Der Verzicht erfolgt durch
Erklärung gegenüber dem für den
Nachlaß des verstorbenen Ehegatten
zuständigen Gerichte; die Erklärung
ist in öffentlich beglaubigter F. abzugeben.
Das Nachlaßgericht soll die
Erklärung dem überlebenden Ehegatten
und den übrigen anteilsberechtigten
Abkömmlingen mitteilen.
Der Verzicht kann auch durch Vertrag
mit dem überlebenden Ehegatten
und den übrigen anteilsberechtigten
Abkömmlingen erfolgen. Der Vertrag
bedarf der gerichtlichen oder notariellen
Beurkundung.
Steht der Abkömmling unter elterlicher
Gewalt oder unter Vormundschaft,
so ist zu dem Verzichte die
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
erforderlich.
Der Verzicht hat die gleichen
Wirkungen, wie wenn der Verzichtende
zur Zeit des Verzichts ohne
Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben
wäre. 1518.
Der überlebende Ehegatte kann die
f. Gütergemeinschaft jederzeit aufheben.
Die Aufhebung erfolgt durch Erklärung
gegenüber dem für den Nachlaß des
verstorbenen Ehegatten zuständigen
Gerichte; die Erklärung ist in öffentlich
beglaubigter F. abzugeben. Das