Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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·  6.  4.  Vestellung  der  Lokal-Briefe.

Die  ankommende  Lokal--Briefe  hat  der  Post-Beamte,  wofern  kein  eigener  Koͤniglicher
Brieftraͤger  aufgestellt  waͤre,  durch  vertraute  und  sichere  Personen  gleich  nach  Ankunft  der
Post  punktlich  abliefern  zu  lassen,  wobei  es  in  Ansehung  der  Ablieferungs-Gebuͤhr  à  1  kr.
per  Brief  bei  der  schon  bestehenden  Norm  sein  Verbleiben  haben  soll.

«  .  .H.5.AnkommendeKorrespondenz-Ca1«tch.

Sind  die  —  mit  den  Amts-Paketen  angekommene  Correspondenz-Charten  wohl  zu  verwahren,
  das  darinn  emhaltene  Porto  in  ein  —  besonderes  hierzu  eingerichtetes  Manual  zu
tragen,  die  Charten  selbst  aber  quartalweise  mit  der  Amts-Rechnung  an  die  Königl.  Ober-Post-Direktion
  einzusenden.

.  0.  Der  Post-Beamte  hat  in  seinem  Dienst  die  strengste  Verschwiegenheit  zu  beobachten.

Hat  der  Post-Beamte  die  strengste  Beobachtung  des  Post-Geheimnisses  sich  zur  unabweichlichen
  Pflicht  zu  machen,  und  daher  in  keinem  Fall  sich  eine  Verlezung  oder  gar  eine
Eröfnung  der  —  durch  seine  Haͤnde  gehenden  Briefe  zu  erlauben,  so  lieb  ihm  die  Erhaltung
  seiner  Ehre  und  des  —  ihm  allergnädigst  übertragenen  Post-Dienstes  ist.

#.  7.  Eiusezung  des  Porto  und  Franko  in  die  Correspondenz-Carten  und  Manual.

Nach  pflichtmäßiger  und  mit  dem  Tarif  übereinstimmender  Taxation  der  Briese  hat  der
Post-Beamte  den  Ertrag  Ö7  die  eingegangenen  Horto=  und  abgegangenen  Franko=  Briefe
sowohl  in  die  —  zu  ede  a  aket  hehörige  Corresonden-  Echart  als  in  das  Manual

ic  —  ein  en,  6#  ez  sodann  quar  ise  ##  ·  ---rick
  —  einzutrag  G.  8.  gerorupba  und  kuirie  schnungen  gebildet  werden.

Diejenigen  Briefe,  welche  von  dem  Ort,  an  welchen  sie  addressire  sind,  an  jenen  der
Aufgabe,  entweder  weil  die  Person  nicht  zu  erfragen,  oder  aus  andern  Ursachen  retour  kommen,
  müssen,  falls  der  Aufgeber  nicht  ohnehin  bekonnt  wäre,  von  dem  Post-Beamnen  eröfnet,
  nach  Ansicht  der  Unterschrift  mit  einem  Umschlag  versehen,  an  den  Absender  überschrieben
und  demselben  gesiegelt  und  unverweilt  zugefertiget  werden.  Bei  unbezahlten  derley  Briefen  ist
dem  Absender  nur  das  eiyfache  Porto  für  den  Hinweg  abzuverlangen,  und  der  Königlichen
Casse  zu  verrechnen.  ·

—

§  .  Couvertirung  der  Brief-Pakete.  .·
Die  Brief-Pakete  sind  gut  mit  Papier  zu  versehen,  besonders  wenn  sie  weit  versendet
werden,  damit  die  darinn  enthaltene  Briefe  nicht  verlezt  werden  mögen.  (Fortf.  folgt.)

Erkenntnisse  des  Königl.  Ehegerichts  in  Stuttgart.
Den  q.  April  wurden  geschieden:

1)  Caroline,  geb.  Weiblin,  von  Ludwigsburg,  Kl.  von  ihrem  Ehemann  Daptd  Bickelmann
  Biloutier  Bekl.  ex  cap.  quai  dekert.  unter  Verureheilung  des  leztern  in  die  Kosten.

2)  Maria  Margaretha,  geb.  Mannheim  von  Kirchheim  am  Nekkar,  Kl.  von  ihrem  Ehemann
  hristvyb  Lieberhard,  ex  cap.  adulterii,  und  lezterer  in  die  Kosten  verurtheilt.

23.  April.

1)  Carl  Elias  Schumacher,  Rößlenswirth  in  Gráfenhausen,  Neuenbürger  Oberamts,
Kl.  von  Maria  Barbara,  geb.  Glauner  Bekl.  ex  cap.  quali  delert.  unter  Vergleichung  der
beiderseitigen  Kosten.  .

2)  Christoph  Aldinger,  Kuͤbler  zu  Gerlingen,  Leonberger  Oberamts,  Kl.  von  Margaretha,
  geb.  Mezger  Bekl.  ex  cap.  quasi  desert.  unter  Verurtheilung  der  lezteren  in  die  Kosten.