Sonderamtsblatt
der Königlichen Regierung in Stettin.
Ausgegeben am 10. Februar 1917.
Bekanntmachung,
Nr. 973. 1. 17. N. II. 2 (I. M. W.)
betreffend Bestandserhebung von Landwirtschaftlichen
Maschinen und Geräten.
Vom 1. Februar 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums
mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen
auf Grund der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54),
in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) und vom
21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684) bestraft werden, soweit nicht nach den allgemeinen Straf-
gesetzen höhere Strafen verwirkt sind. ) Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Be-
kanntmachung über Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 6083) untersagt werden. ·
II·
Meldepflicht.
Die don dieser Bekanntmachung betroffenen Personen (meldepflichtigen Personen) unterliegen
bezüglich der von diestes- - tmachung betroffenen Gegenstände lmeldepflichtigen Gegenstände)
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einer Meldepflicht.
Meldepflichtige Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden alle nachstehend aufgeführten landwirtschaftlichen Maschinen
und Geräte betroffen, die sich in Fabriken, Werkstätten, Handelslagern und bei gewerbsmäßigen
Vermietern zum Zwecke des Verkaufs und der Verleihung befinden, und zwar:
Klasse A: Zur Bodenbearbeitung,
: zur Düngung.
zum Säen und Pflanzen,
zur Ernte, .
Dreschmaschinen und zugehörige Geräte
zur Bearbeitung von Samen, Körner-, Hülsen- Knollenfrüchten und
Gespinstpflanzen,
zur Futterbereitung,
zur Obstverwertung, ·
:zurMilchgewinnungUnd-verarbeitung,«
zur Schädlingsbekämpfung,
zum Antrieb landwirtschaftlicher Maschinen.
» *“) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetten Isst
erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geld-
strafe bis zu zehntausend Mark bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für den Staat verfallen erklärt
werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
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Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Je#t
erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu 3 Mark oder im Unvermögensfalle.
mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten
oder zu filhren unterläßt. «