Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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a) bei Geläuten") mit einem Gesamtgewicht über 665 kg 
auf 2,00 —& für das Kilogramm, J 
zuzüglich einer festen Grundgebühr von 1000 .s für das Geläut; 
b) bei kleinen Geläuten bis zu 665 kg 
auf 3,50 für das Kilogramm, 
ohne jede weitere Grundgebühr. » 
Maßgebend ist für die Preisberechnung das aus einem Bauwerk ausgebaute gesamte Bronzegewicht 
Die übernahmepreise enthalten den Gegenwert für die abgelieferten Bronzeglocken einschließlich 
aller mit der Ablieferung verbundenen Leistungen, wie den Ausbau der Bronzeglocken, die Entfernung 
der Klöppel und Klöppelöhre und die Ablieferung an die Sammelstellen. « 
Ablieferer, die mit den vorbezeichneten Übernahmepreisen nicht einverstanden sind, sollen dies so- 
gleich bei der Ablieferung erklären. In Fällen, in denen eine gütliche Einigung über den Ubernahmepreis. 
nicht erzielt ist, wird dieser gemäß §§ 2 und 3 der Bekanntmachungen über die Sicherstellung von Kriegs- 
bedarf auf Antrag des Betroffenen durch das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtfchaft in Berlin W 10, 
Vikoriastr. 34, endgültig festgesetzt. 
89. 
Befreiung von der Beschlagnahme, Enteignung und Ablieferung. 
Solche beschlagnahmten Bronzeglocken, für die ein besonderer wissenschaftlicher, geschichtlicher oder 
Kunstwert durch Sachverständige festgestellt wird, die von den Landeszentralbehörden bestimmt und den 
Betroffenen von den beauftragten Behörden alsbald namhaft zu machen sind, müssen von den beauf- 
tragten Behörden von der Beschlagnahme, Enteignung und Ablieferung befreit werden. # 4% 
Diee vor dem Inkrafttreten der Bekanntmachung erstatteten Gutachten können keine Berück- 
sichtigung finden. .. „ 
7 Die beauftragten Behörden sind weiterhin angewiesen, die Enteignung und Ablieferung von ein- 
Flnen . --., . 
   
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Glocken vorläufig zurückzustellen. 
  
1. wenn kein besonderer, sondern nur ein mmäßiger wissenschaftlicher, geschichtlicher oder Kunstwert 
vorliegt, oder sölche Bronzeglocken noch nicht oder nicht endgültig von den zuständigen Sach- 
verständigen beurteilt worden sind, 
2. wenn eine Glocke für die Bedürfnisse des Gottesdienstes erhalten bleiben soll, 
3. wenn die Kosten des Einbaues der Ersatzglocken ausschließlich des Wertes derselben den 
üÜbernahmepreis für das ausgebaute Bronzegewicht überschreiten würden. 
llber die endgültige Befreiung entscheidet die Metall-Mobilmachungsstelle im Benehmen mit den 
zuständigen Aufsichtsbehörden. - «- 
Andenkenwert entbindet nicht von der Beschlagnahme, Enteignung und Ablieferung. 
· §10. · 
Freiwillige Ablieferung von Bronzeglocken. 
Die Sammelstellen sind auch zur Entgegennahme von gemäß § 3 der Bekanntmachung nicht 
betroffenen Bronzeglocken verpflichtet. Für jedes Kilogramm solcher freiwillig abgelieferten, von Beschlägen 
oder Bestandteilen aus anderem Material als Bronze freigemachten Bronzeglocken werden 2,50 / vergütet. 
·"«—· Anfragen und Anträge. 
Alle Anfragen und Anträge, die die vorstehende Bekanntmachung betreffen, sind an die beauf— 
tragten Behörden zu richten, mit der Bezeichnung „Betr. Bronzeglocken“ zu versehen und dürfen 
andere Angelegenheiten nicht behandeln. · « 
lUnter Geläut im Sinne der Bekanntmachung wird die Gesamtzahl der auf einem Bauwerk befindlichen Bronzeglocken 
verstanden, wenn sie auch an verschiedenen Türmen u. a. m. untergebracht sind. 
Stettin, den 1. März 1917. 
Der stellvertretende Kommandierende General des II. Armeekorps. 
Frhr. v. Bietinghoff, · 
General der Kavallerie à la suite des Kürassier-Regiments „Königin“
	        
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