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Verordnungen und Bekanntmachungen
höchster und höherer Behörden.
125) Bekanntmachung.
Die im Jahre 1917 in Berlin abzuhaltende
Prüfung für Direktoren und Direktorinnen
an Taubstummenanstalten wird am Montag,
den 17. September d. Is., vormittags 9 Uhr,
beginnen. Meldungen zu der Prüfung sind an
den Minister der geistlichen und Unterrichts-
Angelegenheiten zu richten und bis zum 15. April
d. Is. bei demjenigen Königlichen Provinzialschul-
kollegium bzw. bei derjenigen Königlichen Regierung,
in deren Aufsichtsbezirk der Bewerber im Taub-
stummen= oder Schuldienst beschäftigt ist, unter Ein-
reichung der im § 5 der Prüfungsordnung vom
20. Dezember 1911 (Zentralbl. f. d. ges. Unterr.-Verw.
i. Preuß. 1912 S. 221 ff.) bezeichneten Schriftstücke
enzubringen. Bewerber, die nicht an einer preu-
ßischen Anstalt tätig sind, können ihre Meldung
bei Führung des Nachweises, daß solche mit Zu-
stimmung ihrer Vorgesetzten bzw.
behörde erfolgt, unmittelbar an den Minister der
geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten richten.
Berlin, den 9. Märr 1917.
Der Minister
der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten.
In Vertretung:
von Chappuis.
anderer Behörden.
126) Bekanntmachung.
Auf Grund der 88 4 und 9b des Eesetzes
über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicher-
heit mit Ausschluß des Festungsbereichs Swine-
münde:
1. Wer bei Ausstellung eines Passes, Paß-
ersatzes, polizeilichen Ausweises, Personal-
ausweises oder Erlaubnisscheines unwahre
Angaben macht,
2. wer einen gefälschten oder ihm nicht zu-
stehenden Paß, Paßersatz, polizeilichen Aus-
weis, Personalausweis oder Erlaubnis=
schein unbefugt bei sich führt,
3.wer seinen Paß, Paßersatz, polizeilichen
Ausweis, Personalausweis oder Erlaub-
nisschein einer anderen Person überläßt
oder sonst mißbräuchlich verwendet,
4. wer bei der Personenkontrolle falsche An-
gaben macht,
oder wer eine der vorstehend zu 1 bis 4
unter- Strafe gestellten Handlungen unter—
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wird, sofern hie bestehenden Gesetze keine höhere
ihrer Landes-=
Freiheitsstrase besceimmen, mit Gefängnis bis zu
einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Um-
stände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu
1500 % bestraft. «
Stettin, den 15. März 1917.
Der stellvertretende Kommandierende General
des II. Armeekorps.
Frhr. v. Bietinghoff,
General der Kavallerie à la suite des Kürassier-
Regiments „Königin“.
Abt. 2. Nr. 18361.
1270 Behanntmachung.
Auf Grund der 8§ 4 und 9 des Gesetzes über
Belagerungszustand wird im Interesse der öffent-
lichen Sicherheit folgendes bestimmt:
Privatpersonen, insbesondere Reeder und
Schiffsmakler, Agenten, Dampferexpediemen,
Schiffsproviantlieferanten und Gastwirte dür-
fen Briefe, Postkarten, Telegramme und Pa-
kete, welche für die Besatzung mit dem Aus-
land verkehrender Schiffe bestimmt sind, an
die Besatzung nicht aushändigen.
Die Briefe, Postkarten, Telegramme und
Pakere sind, wenn das Schiff in Stieitin mit
den Vororten Züllchow. Gotlow, Kaatzwiek
mit Glienken, Cavelwisch, Stralsund, Greifs-
wald und Barth liegt. der Milnärprüfungs-
stelle Sterrin, und wenn das Schiff in Saßnitz
liegt, der Militär Grenzpolizei Saßnig auszu-
händigen.
Zuwiderhandlungen werden nach § 9b des
Gesetzes über den Belagerungszustand bestraft.
Stetrin, den 16. März 1917.
Der stellvertretende Kommandierende General
des II. Armeekorps.
Frhr. v. Vietinghoff,
Eeneral der Kavallerie à 1. suite des Kürassier-
Regiments „Königin“.
Abt. 2. Nr. 17966.
128) Bekantmachung.
Unter Aufhebung sämtlicher früheren Bekannt-
machungen, insbesondere derjenigen vom 9. August
1916 — 2 Nr. 47388 — und vom 21. November
1916 — 4 Nr. 73595 betreffend die Invaliden
versicherungspflicht russisch-polnischer Arbeiter wird
hiermit bestimmt, daß rortan auch für diese Arbeiter-=
kategorte die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften für
die Invalidenversicherung zur Anwendung kommen.
Stettin, den 16. März 1917.
Der stelloertretende Kommandierende General
des II. Armeekorps.
Frhr. v. Vietinghoff,
General der Kavallerie à 14 suite des Kürassier-
Regiments „Königin“.
15908.
Abt. Z. Nr. 1: