Full text: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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Verordnungen und Bekanntmachungen 
höchster und höherer Behörden. 
125) Bekanntmachung. 
Die im Jahre 1917 in Berlin abzuhaltende 
Prüfung für Direktoren und Direktorinnen 
an Taubstummenanstalten wird am Montag, 
den 17. September d. Is., vormittags 9 Uhr, 
beginnen. Meldungen zu der Prüfung sind an 
den Minister der geistlichen und Unterrichts- 
Angelegenheiten zu richten und bis zum 15. April 
d. Is. bei demjenigen Königlichen Provinzialschul- 
kollegium bzw. bei derjenigen Königlichen Regierung, 
in deren Aufsichtsbezirk der Bewerber im Taub- 
stummen= oder Schuldienst beschäftigt ist, unter Ein- 
reichung der im § 5 der Prüfungsordnung vom 
20. Dezember 1911 (Zentralbl. f. d. ges. Unterr.-Verw. 
i. Preuß. 1912 S. 221 ff.) bezeichneten Schriftstücke 
enzubringen. Bewerber, die nicht an einer preu- 
ßischen Anstalt tätig sind, können ihre Meldung 
bei Führung des Nachweises, daß solche mit Zu- 
stimmung ihrer Vorgesetzten bzw. 
behörde erfolgt, unmittelbar an den Minister der 
geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten richten. 
Berlin, den 9. Märr 1917. 
Der Minister 
der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten. 
In Vertretung: 
von Chappuis. 
anderer Behörden. 
126) Bekanntmachung. 
Auf Grund der 88 4 und 9b des Eesetzes 
über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 
bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicher- 
heit mit Ausschluß des Festungsbereichs Swine- 
münde: 
1. Wer bei Ausstellung eines Passes, Paß- 
ersatzes, polizeilichen Ausweises, Personal- 
ausweises oder Erlaubnisscheines unwahre 
Angaben macht, 
2. wer einen gefälschten oder ihm nicht zu- 
stehenden Paß, Paßersatz, polizeilichen Aus- 
weis, Personalausweis oder Erlaubnis= 
schein unbefugt bei sich führt, 
3.wer seinen Paß, Paßersatz, polizeilichen 
Ausweis, Personalausweis oder Erlaub- 
nisschein einer anderen Person überläßt 
oder sonst mißbräuchlich verwendet, 
4. wer bei der Personenkontrolle falsche An- 
gaben macht, 
oder wer eine der vorstehend zu 1 bis 4 
unter- Strafe gestellten Handlungen unter— 
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wird, sofern hie bestehenden Gesetze keine höhere 
ihrer Landes-= 
  
Freiheitsstrase besceimmen, mit Gefängnis bis zu 
einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Um- 
stände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 
1500 % bestraft. « 
Stettin, den 15. März 1917. 
Der stellvertretende Kommandierende General 
des II. Armeekorps. 
Frhr. v. Bietinghoff, 
General der Kavallerie à la suite des Kürassier- 
Regiments „Königin“. 
Abt. 2. Nr. 18361. 
1270 Behanntmachung. 
Auf Grund der 8§ 4 und 9 des Gesetzes über 
Belagerungszustand wird im Interesse der öffent- 
lichen Sicherheit folgendes bestimmt: 
Privatpersonen, insbesondere Reeder und 
Schiffsmakler, Agenten, Dampferexpediemen, 
Schiffsproviantlieferanten und Gastwirte dür- 
fen Briefe, Postkarten, Telegramme und Pa- 
kete, welche für die Besatzung mit dem Aus- 
land verkehrender Schiffe bestimmt sind, an 
die Besatzung nicht aushändigen. 
Die Briefe, Postkarten, Telegramme und 
Pakere sind, wenn das Schiff in Stieitin mit 
den Vororten Züllchow. Gotlow, Kaatzwiek 
mit Glienken, Cavelwisch, Stralsund, Greifs- 
wald und Barth liegt. der Milnärprüfungs- 
stelle Sterrin, und wenn das Schiff in Saßnitz 
liegt, der Militär Grenzpolizei Saßnig auszu- 
händigen. 
Zuwiderhandlungen werden nach § 9b des 
Gesetzes über den Belagerungszustand bestraft. 
Stetrin, den 16. März 1917. 
Der stellvertretende Kommandierende General 
des II. Armeekorps. 
Frhr. v. Vietinghoff, 
Eeneral der Kavallerie à 1. suite des Kürassier- 
Regiments „Königin“. 
Abt. 2. Nr. 17966. 
  
128) Bekantmachung. 
Unter Aufhebung sämtlicher früheren Bekannt- 
machungen, insbesondere derjenigen vom 9. August 
1916 — 2 Nr. 47388 — und vom 21. November 
1916 — 4 Nr. 73595 betreffend die Invaliden 
versicherungspflicht russisch-polnischer Arbeiter wird 
hiermit bestimmt, daß rortan auch für diese Arbeiter-= 
kategorte die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften für 
die Invalidenversicherung zur Anwendung kommen. 
Stettin, den 16. März 1917. 
Der stelloertretende Kommandierende General 
des II. Armeekorps. 
Frhr. v. Vietinghoff, 
General der Kavallerie à 14 suite des Kürassier- 
Regiments „Königin“. 
15908. 
Abt. Z. Nr. 1:
	        
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